Aufgaben des Betriebsrats

Die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates nach dem UG 2002 sind deutlich weitreichender als die des bisherigen Dienststellenausschusses. So kann er nach §21 Abs. 15 UG 2002 im Universitätsrat, dem obersten Entscheidungsgremium der Universität, mitwirken: (15) Das Rektorat, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen und sind im Rahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zukommenden Aufgaben anzuhören. Der Betriebsrat

  • verhandelt Betriebsvereinbarungen

  • sorgt für die Einhaltung der Kollektivverträge und der Betriebsvereinbarungen

  • macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit,

  • hat Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze,

  • hat das Recht auf Mitsprache bei Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten,

  • hat das Recht zu Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen und diese bei Gericht anzufechten,

  •  kann Versetzungen (unter bestimmten Voraussetzungen) verhindern,

  •  muss über alle die ArbeitnehmerInnen betreffenden Angelegenheiten informiert werden.

Detaillierte Informationen zu den Aufgaben und der Arbeitsweise des Betriebsrats finden Sie im Arbeitsverfassungsgesetz (Link auf die Service-Seiten des ÖGB).