Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
Verordnungstext mit
Erläuterungen
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
(Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung
geändert wird.
[CELEX-Nr.: 389L0655, 392L0057, 392L0104, 395L0063]
Stammfassung BGBl. II Nr. 164/2000
Novelle 2002 BGBl. II Nr.
313/2002
Änderung BGBL. II Nr. 309/2004
Novelle 2010 BGBl. II Nr.
21/2010
Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs.
1 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999 wird vom Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Letzte Aktualisierungen:
12.5.2010
Arbeitskörbe für
Kran-Stapler-Kombinationsgeräte, Definition und
Abnahmeprüfung
1.2.2010
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV
2009)
19.1.2010
Novelle 2010 (Inkrafttreten am
1.2.2010)
2.9.2008
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 und
Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010
26.5.2008
Nachrüstung von
älteren hydraulischen Furnierpressen (Baujahre etwa bis 1980) mit
Schalteinrichtung ohne Selbsthaltung
22.4.2008
Schutzeinrichtungen
für Rührwerke - Nachrüstung
Erläuterung: Aufbau der Arbeitsmittelverordnung
Im 1. Abschnitt
werden die allgemeinen Verpflichtungen betreffend die Benutzung von
Arbeitsmitteln geregelt. Es sind dies Vorschriften über die Information und
Unterweisung der ArbeitnehmerInnen und allgemeine Grundsätze für die Benutzung
von Arbeitsmitteln, z.B. Aufstellung, Funktionskontrolle, Erprobung, Wartung,
Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten. Weiters enthält der 1. Abschnitt die
Prüfpflichten.
Der 2. Abschnitt enthält spezifische Regelungen für einzelne
Arbeitsmittel bzw. einzelne Gruppen von Arbeitsmitteln und gilt ergänzend zu den
allgemeinen Bestimmungen des ersten Abschnitts. Es sind dies beispielsweise
Regelungen für die Benutzung von Kranen, Hebebühnen, Arbeitskörben,
selbstfahrende Arbeitsmittel und programmgesteuerte Arbeitsmittel.
Der 3.
Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung regelt Leitern und Gerüste. Die Leitern
werden in der Arbeitsmittelverordnung direkt geregelt, zu den Gerüsten wird
dagegen lediglich auf die Bauarbeiterschutzverordnung verwiesen.
Der 4.
Abschnitt regelt die Beschaffenheit von alten Arbeitsmitteln und solchen, für
die keine Inverkehrbringervorschrift gilt. In einigen Bereichen sieht der
Abschnitt 4 Nachrüstverpflichtungen zufolge der Arbeitsmittelrichtlinie vor
(z.B. Überrollschutz für selbstfahrende Arbeitsmittel). Der 4. Abschnitt ist
nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten
Vorschriften in Verkehr gebracht wurden (z.B. MSV) oder nach den im Anhang B
angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben (z.B. DBA-VO) werden
(§ 1 Abs. 2).
Die Arbeitsmittelverordnung gilt uneingeschränkt auch auf
Baustellen. In der Bauarbeiterschutzverordnung werden die Regelungen der nur auf
Baustellen verwendeten Arbeitsmittel belassen (z.B. Betonpumpen,
Erdbewegungsmaschinen, Bauaufzüge). Die Regelungen der BauV wurden weitestgehend
unverändert übernommen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige
Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(ASchG) fallen.
Erläuterung: Freiwillige Feuerwehr
Die Arbeitsmittelverordnung
gilt nicht für freiwillige Feuerwehren. Die Arbeitsmittelverordnung ist eine
Durchführungsverordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das gemäß § 1 Abs. 1
ASchG nur für die Beschäftigung von Arbeitnehmern gilt. Dieser Geltungsbereich
ist auch für die AM-VO maßgeblich.
(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im
Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im
Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Begriffsbestimmungen
Erläuterung: Begriffsbestimmungen
Die Definitionen des
Gefahrenbereiches (Abs. 5) und von Schutzeinrichtungen (Abs. 6) dienen zur
Abgrenzung von Schutzeinrichtungen als technische Maßnahmen (z.B. Verkleidungen,
Verdeckungen, Lichtschranken, Zweihandschaltungen ...) von den Schutzmaßnahmen
(organisatorische Festlegungen, Unterweisung ...).
Die Definition der Krane
(Abs. 7) dient zur Abgrenzung von den übrigen Hebezeugen (z.B. einfachen
Elektrozügen) insbesondere für die Prüfpflichten.
Hubstapler (Abs. 9) werden
über das Vorhandensein eines Hubmasts definiert, der diese Arbeitsmittel
beispielsweise von Handhubwagen abgrenzt.
§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen,
Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch
ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere
auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge,
Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos,
Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und
Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel
betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport,
Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die
Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten
bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt
werden.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von
ArbeitnehmerInnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich
eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder
im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von
sich darin aufhaltenden ArbeitnehmerInnen gefährdet ist oder gefährdet sein
könnte.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische
Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein
Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete
Schutzfunktion bewirken.
(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten,
die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer
Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte,
Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.
Erläuterung: Seilkrananlagen zur Holzbringung
Seikrananlagen
werden vor Ort aus geprüften Einzelteilen (Schlittenwinden, Kippmastgeräten,
Laufwägen, Trag-, Zug- und Abspannseilen) zusammengebaut und sehr oft nur
kurzfristig und an exponierten Stellen im Gelände betrieben. Diese Anordnung von
Seilen, Winden, Kippmastseilgeräten ist nicht als Kran sondern als Arbeitsmittel
zum Heben von Lasten anzusehen (Abnahmeprüfung § 7 Abs. 1 Z 2, wiederkehrende
Prüfung § 8 Abs. 1 Z 2, Prüfung nach Aufstellung § 10 Abs. 1 Z 2). Zu beachten
bei der Kombination von Arbeitsmitteln ist aber jedenfalls § 35 Abs. 4 ASchG -
Kombination von Arbeitsmitteln- (Gefahrenanalyse, Maßnahmen).
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene
schienengebundene oder nicht-schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem
vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von
Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
Erläuterung: Elektro-Deichselhubwagen - selbstfahrendes Arbeitsmittel,
Erkenntnis des VwGH vom 30. März 2007
Wenn ein „Elektro-Deichselhubwagen“
(Fluförderzeug) nach der Beschreibung des Herstellers dazu bestimmt ist, unter
Einsatz eines Elektromotors als Antrieb, nicht-schienengebunde Lasten auf
Paletten über kurze Distanzen im Verkaufsbereich zu transportieren und sich aus
dem technischen Datenblatt unter anderem ein Eigengewicht von 175 kg, eine
Achslast mit Last vorn/hinten von 505/870 kg und eine Fahrgeschwindigkeit
mit/ohne Last von 4,2/5,0 km/h ergibt, erfüllt dies die Tatbestandselemente der
Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 8 AM-VO (motorisch angetriebenes,
nicht-schienengebundenes Fahrzeug zum Zweck der Durchführung von
Arbeitsvorgängen). Darauf, ob das Arbeitsmittel mit einem "Zündschlüssel" in
Betrieb zu nehmen ist, kommt es dabei nicht an.
Dass die Verwendung eines
selbstfahrenden Arbeitsmittels mit den oben genannten Leer- bzw.
Transportgewichten von bis zu mehreren hundert kg bei einem Tempo von 4,2 bis
5,0 km/h eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen im
Sinne des § 5 Abs. 1 AM-VO ausgeht, ist jedermann unmittelbar einsichtig und
bedarf deshalb keiner näheren Erläuterung.
Erläuterung:
Kran-Stapler-Kombinationsgeräte
Kran-Stapler-Kombinationsgeräte sind
motorisch betriebene selbstfahrende Arbeitsmittel mit wechselbarer
Zusatzausrüstung zur Verwendung als Kran und/oder Stapler.
Eine Verwendung
als Kran (§ 2 Abs. 7 AM-VO) liegt dann vor, wenn mit einem
Kran-Stapler-Kombinationsgerät Lasten gehoben und in mindestens einer Richtung -
unabhängig von der Hubbewegung - motorisch angetrieben verfahren werden können;
zB. wenn das Kran-Stapler-Kombinationsgerät mit Teleskopausleger (meist als
Teleskoplader, Teleskopstapler oder als Teleskopmaschine bezeichnet)
Krantätigkeiten durchführt. Das mögliche Einsatzprofil entspricht also dem von
Fahrzeug- bzw. Mobilkranen.
Eine Verwendung als Hubstapler (§ 2 Abs. 9 AM-VO)
liegt dann vor, wenn Kran-Stapler-Kombinationsgeräte - auch bei beengten
räumlichen Gegebenheiten - Lasten anheben, diese verfahren und stapeln können.
Häufige Bauform ist der Teleskopstapler (Stapler mit veränderlicher Reichweite).
Hinweis: Ein Hubmast im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 AM-VO ist
bei Flurförderzeugen allgemein dann nicht gegeben, wenn die Last nur wenige
Zentimeter (wie bspw. bei Handhubwagen) gehoben werden kann.
(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln
ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind,
Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu
stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten
mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler
mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz
ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in
Regale angehoben wird.
(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern
oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht
oder ausgeschoben werden.
(11) "Kraftbetrieben" im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei
Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie
bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch
Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft
(unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
Erläuterung: Aggregate-Hubtisch zur Motorendemontage eines KFZ mit
Fußantrieb
Ein Aggregate-Hubtisch, mit dem der Motor aus einem Auto, das
auf der Hebebühne steht, gesenkt und wieder hinaufgehoben und rein hydraulisch
mit dem Fuß mittels eines Pedals gehoben und gesenkt wird, muss nicht
wiederkehrend gem. § 8 geprüft werden, da es sich nicht um ein kraftbetriebenes
Arbeitsmittel handelt. Der Kraftantrieb ist ausschlaggebend, ob eine Prüfpflicht
nach der AM-VO (§ 8 Abs. 1 Z 2) besteht. Wenn ein Mensch ein Pedal bedient, dass
in einem hydraulischen oder auch pneumatischen System einen Druck aufbaut, ist
das ein noch immer ein mittelbarer Antrieb durch menschliche Muskelkraft im
Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 11.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
Erläuterung:
Im § 3 der Arbeitsmittelverordnung wird das
Verfahren geregelt, das der Arbeitgeber einhalten muss, wenn Zweifel an der
Sicherheit an einem CE-gekennzeichneten Arbeitsmittel bestehen.
§ 3. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur
Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die
in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
Erläuterung: Nachrüsten von Maschinen mit Schutzeinrichtungen auf Stand
der Technik
Eine Nachrüstverpflichtung auf den sicherheitstechnischen
Stand der Arbeitsmittelverordnung kann sich nur für die Maschinen ergeben, die
unter den vierten Abschnitt fallen (siehe dazu Anwendungsbereich § 1 Abs. 2
AM-VO). Neue Maschinen mit CE-Zeichen fallen nicht unter diesen Abschnitt. Der
vierte Abschnitt der AM-VO enthält Angaben zu den Gefahrenstellen, die zu
sichern sind. Ebenso sind Angaben zur Gestaltung von Schutzeinrichtungen
enthalten. Arbeitgeber/innen haben im Zuge der Ermittlung und Beurteilung von
Gefahren (Evaluierung) festzustellen, ob eine „alte“ Maschine dem vierten
Abschnitt entspricht.
§ 33 Abs. 5 ASchG fordert für die Auswahl von
Arbeitsmitteln, dass nur Arbeitsmittel ausgewählt werden dürfen, die nach dem
Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer so gering als
möglich gefährden. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Standes der
Technik ergibt sich zufolge dieser Bestimmung nur für den Zeitpunkt der Auswahl
eines Arbeitsmittels. Eine ex-lege Forderung, dass immerwährend auf den Stand
der Technik nachzurüsten ist, kann demnach nicht abgeleitet werden. Damit im
Einklang steht auch die Vorbemerkung zum Anhang 1 der Arbeitsmittelrichtlinie
(RL 89/6557EWG idF 95/63/EG), wo es heißt: „Sofern die nachstehenden
Mindestvorschriften für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel gelten,
erfordern sie nicht unbedingt dieselben Maßnahmen wie die grundlegenden
Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten.“
Wesentlich ist die
Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des 4. Abschnitts der AM-VO
eingehalten sind, insbesondere ob die darin angeführten Gefahrenstellen mit
Schutzeinrichtungen versehen sind.
Grundsätzlich ist aber zu bemerken, dass
in den Fällen, in denen ein Prüfer das Fehlen einer Schutzeinrichtung als
Sicherheitsmangel beurteilt, dies der Arbeitgeber in der Evaluierung jedenfalls
zu berücksichtigen hat (siehe dazu § 3 Abs. 3 AM-VO). Die weitere Vorgehensweise
für den Arbeitgeber enthält § 3 Abs. 4 AM-VO (geeignete Maßnahmen zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen ergreifen).
Ein wesentlicher
Aspekt für die Beurteilung von im Rahmen von wiederkehrenden Prüfungen
festgestellten Mängeln ist insbesondere die Bestimmung über die Inhalte von
wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Abs. 2 AM-VO, in denen der ordnungsgemäße
Zustand der Arbeitsmittel (insbesondere die Funktion von Schutzeinrichtungen) im
Vordergrund steht.
(2) Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im
Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen,
dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer
Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
entspricht.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse
verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines
Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern,
Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern,
Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können,
dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(4) In Fällen nach Abs. 3 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der
vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung
eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen, haben die ArbeitgeberInnen geeignete
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen zu
ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der
weiteren Benutzung auszuschließen.
Erläuterung: Anwendung der ÖNORM EN-1050
Die ÖNORM EN 1050 –
Sicherheit von Maschinen, Risikobeurteilung – ist eine harmonisierte Norm zur
Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) bzw. Maschinen-Richtlinie. Die MSV
verlangt vom Hersteller einer Maschine die Durchführung einer Risikoanalyse. Die
ÖNORM EN 1050 beinhaltet einen systematischen Weg zur Beurteilung eines
vorgefundenen Risikos im Wesentlichen durch Berechnung des Risikos aus dem
Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (Schwere einer
Verletzung). Das Identifizieren von Gefährdungen wird nur sehr allgemein
abgehandelt. Die Bedeutung der Norm liegt also vorrangig im systematischen
Umgang mit vorgefundenen Risiken aber nicht im eigentlichen Auffinden von
Risiken bzw. Gefahren.
(5) Die gemäß Abs. 4 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren. In dieser
Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen
Schutzmaßnahmen darzustellen.

Information
Erläuterung:
Die Information der ArbeitnehmerInnen muss nicht
durchgeführt werden, wenn diese über ausreichende Kenntnisse über die
Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer
bisherigen beruflichen Tätigkeit).
§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für
Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen
ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese
Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 12 ASchG
erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die
Sicherheit und Gesundheit enthalten:
- Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
- absehbare Störungen,
- Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls
gesammelten Erfahrungen.
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu
informierenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer
bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise
und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen im
Sinne des § 12 ASchG informiert werden über:
- die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren
Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
- entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils
Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie
diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen
die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl,
Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und
Ablauffristen, sind die ArbeitnehmerInnen über diese Daten zu informieren.
Erforderlichenfalls sind diese Informationen den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung
zu stellen.

Unterweisung
Erläuterung:
Die Unterweisung der ArbeitnehmerInnen in
Inbetriebnahme und Verwendung kann entfallen, wenn sie über ausreichende
Kenntnisse über die Arbeitsmittel verfügen (erworben im Rahmen ihrer Ausbildung
oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit).
§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für
Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen
ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese
Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG
erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im
Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:
- Inbetriebnahme, Verwendung,
- gegebenenfalls Auf- und Abbau,
- Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
- erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
- für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
- notwendige Schutzmaßnahmen.
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu
unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer
bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise
und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss
zumindest beinhalten:
- für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
- notwendige Schutzmaßnahmen.
(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-,
Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine
angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und
innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind
den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Prüfpflichten
Erläuterung:
Den Grundsatz für die Prüfungsverpflichtungen
stellt § 6 dar. Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie
erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt neben den
Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen
Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung (alle entsprechend der AM-VO) auch
für die Prüfungen von Druckbehältern nach dem Kesselgesetz und für die Prüfungen
von Aufzügen nach landesrechtlichen Vorschriften.
Erläuterung: Novelle
2002
Die Prüfpflichten für Arbeitsmittel (wie z.B. Krane, Leitern,
Bagger, Arbeitskörbe) sind in den §§ 7 bis 11 umfassend geregelt. In der
vorhergehenden Fassung bestanden jedoch auch noch Regelungen in der
Bauarbeiterschutzverordnung aus 1994, die nur dann anzuwenden waren, wenn das
betreffende Arbeitsmittel auf Baustellen zum Einsatz kommt. Eine Unterscheidung
der anzuwendenden Rechtsnorm je nach Einsatzort eines Arbeitsmittels ist jedoch
nicht zweckmäßig, sodass eine Rechtsbereinigung durch Vereinheitlichung dieser
Bestimmungen im Rahmen der §§ 6 ff AM-VO erfolgte und die entsprechenden
Sonderregelungen in der BauV aufgehoben werden. Durch die Aufnahme in die AM-VO
wird für eine einheitliche Systematik der Prüfungen von Arbeitsmitteln
gesorgt.
§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie
erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
- Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach
außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser
Verordnung,
- Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die
erste Betriebsprüfung bei Druckgeräten,
- Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und
Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern
und Rohrleitungen),
- Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei überwachungspflichtigen
Hebeanlagen, die unter die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr.
210/2009, fallen.
Erläuterung: Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)Die
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2008) ist eine Verordnung zur GewO 1994
und enthält keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Nach § 1 Abs. 3 HBV 2009 sind
Hebeanlagen
- Aufzüge (für Personen und/oder Güter)
- Hebeeinrichtungen für Personen (wie ein Aufzug aber mit maximal 0,15 m/s)
- Treppenschrägaufzüge
- Hubtische (starr geführt, nicht Hubtische nur für Lasten)
- Fahrtreppen
- Fahrsteige
Die HBV 2009 gilt NICHT für:
- Baustellenaufzüge
- Seilbahnen
- Hubarbeitsbühnen
- Schachtförderanlagen
- Hubpodien auf Theaterbühnen
- Hebeanlagen als Teil von Maschinen
- Zahnradbahnen
Die Prüfungen nach der HBV 2009 umfassen die
Vorprüfung, die Abnahmeprüfung, regelmäßige Überprüfungen und außerordentliche
Überprüfungen sowie Betriebskontrollen. Die AM-VO betreffen nur die
Abnahmeprüfung und die regelmäßigen Überprüfungen (wie bisher § 6 Abs. 1 Z 4
AM-VO für Aufzüge).
Prüfbefugt sind "Inspektionsstellen für
überwachungsbedürftige Hebeanlagen" (§ 15 HBV 2009) – das sind:
- Aufzugsprüfer/innen (physische Personen) oder
- Inspektionsanstalten für Hebeanlagen (juristische Personen)
Weiters zu beachten:
- Aufzugsprüfer/innen und Inspektionsstellen werden vom Landeshauptmann/von
der Landeshauptfrau bestellt und müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen;
- Nach alter Rechtslage tätige, eingetragene Aufzugsprüfer/innen können ihre
Inspektions(überwachungs)tätigkeit weiter ausüben, müssen dies jedoch bis 31.
Dezember 2009 dem BMWFJ zur Aktualisierung der Verzeichnisse angezeigt haben
(§ 25 HBV 2009).
- Gegenüber der ASV 1996 gelten teilweise geänderte Bezeichnungen der HBV
2009 – z.B. §§ 1, 17 Hebeanlagen (Aufzüge, Fahrtreppen, Fahrsteige u.a.), § 13
Hebeanlagenwärter/in (statt bisher Aufzugswart/in), § 15 Inspektionsstellen
für überwachungsbedürftige Hebeanlagen (s.o.); unveränderte Bezeichnungen:
u.a. Aufzugsbuch, Anlagenbuch.
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst
nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels
festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor
Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
- die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich
festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt
werden darf und
- die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels
informiert wurden.

Abnahmeprüfung
§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme
einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen
- schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane),
- Turmdrehkrane,
- sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der
Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
- durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte
Regalbediengeräte,
- Fahrzeughebebühnen,
- auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
- kraftbetriebene Anpassrampen,
- fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern mit
einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden
kann,
- Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die
Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder
der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
- Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen
zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden
müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen
(z.B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Bauaufzüge mit
Personenbeförderung, Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im
Schornsteinbau),
- entfällt
- kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen
- Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
- Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003,
aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder
Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
- fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen,
Schrägaufzüge).
- entfällt
Erläuterung: Arbeitskörbe auf Frontladern (§ 7 Abs. 1 Z 8 und § 22 Abs.
1)Wenn die Einheit Frontlader plus Arbeitskorb als Gesamtmaschine gemäß
der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl. Nr. 306/1994, in Verkehr
gebracht wird, stellt dieses Arbeitsmittel dann ein geeignetes Gerät im Sinne
des § 21 Abs. 1 AM-VO dar.
Für alle anderen Fälle gilt:
Gemäß § 22 Abs. 1
AM-VO dürfen Arbeitskörbe
nur mit Kranen, mechanischen Leitern und
Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür
vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt
wurde.
Das Heben von Arbeitskörben mit anderen als diesen Arbeitsmitteln ist
demnach ex-lege
nicht zulässig. Ausnahmen sind aber möglich. Für
Ausnahmen gemäß § 95 ASchG ist es erforderlich, dass entsprechende Maßnahmen
getroffen sind, die erwarten lassen, dass Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer/innen auch bei Gewährung der Ausnahme gegeben sind.
Für die
Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung müssen grundsätzlich folgende
Anforderungen erfüllt sein:
- Der Arbeitskorb darf zwangsläufig nur so bewegt werden können, dass die
Arbeitsplattform parallel zur Aufstandsfläche bewegt wird.
- Kippbewegungen des Korbes müssen zwangsweise bei Anbringung des
Arbeitskorbes unterbunden sein.
- Der Arbeitskorb muss den Anforderungen des § 52 Abs. 2 AM-VO entsprechen.
- Die Anforderungen des § 52 Abs. 3 AM-VO (Beschaffenheit von Arbeitskörben
für Hubstapler) sind sinngemäß anzuwenden.
- Die Standsicherheit des Frontladers muss bei Verwendung des Arbeitskorbes
gewährleistet sein.
- Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist die Einheit Frontlader und
Arbeitskorb einer Abnahmeprüfung im Sinne des § 7 AM-VO zu unterziehen.
- Für die Abnahmeprüfung dürfen nur Prüfer gemäß § 7 Abs. 3 AM-VO
herangezogen werden.
- Für die Abnahmeprüfung sind die Prüfinhalte gemäß § 7 Abs. 2 AM-VO
anzuwenden.
- Die Einheit Frontlader und Arbeitskorb ist wiederkehrend im Sinne des § 8
Abs. 1 AM-VO zu prüfen.
- Für die wiederkehrende Prüfung dürfen nur Prüfer gemäß § 7 Abs. 3 und Abs.
4 AM-VO herangezogen werden.
- Für die wiederkehrende Prüfung sind die Prüfinhalte gemäß § 8 Abs. 2 AMVO
anzuwenden.
- Über die Prüfungen sind Prüfbefunde im Sinne des § 11 AM-VO zu erstellen
und aufzubewahren.
Bei Einhaltung der ÖNORM L 5218 (Ausgabe:
2004-12-01) ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Einheit
Frontlader plus Arbeitskorb sowie die Anforderungen an die Prüfinhalte gemäß §§
7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AM-VO eingehalten werden.
Erläuterung: Arbeitskörbe
für Kran-Stapler-KombinationsgeräteKran-Stapler-Kombinationsgeräte sind
motorisch betriebene selbstfahrende Arbeitsmittel mit wechselbarer
Zusatzausrüstung zur Verwendung als Kran und/oder Stapler.
Eine Verwendung
als Kran (§ 2 Abs. 7 AM-VO) liegt dann vor, wenn mit einem
Kran-Stapler-Kombinationsgerät Lasten gehoben und in mindestens einer Richtung -
unabhängig von der Hubbewegung - motorisch angetrieben verfahren werden können;
zB. wenn das Kran-Stapler-Kombinationsgerät mit Teleskopausleger (meist als
Teleskoplader, Teleskopstapler oder als Teleskopmaschine bezeichnet)
Krantätigkeiten durchführt. Das mögliche Einsatzprofil entspricht also dem von
Fahrzeug- bzw. Mobilkranen.
Eine Verwendung als Hubstapler (§ 2 Abs. 9 AM-VO)
liegt dann vor, wenn Kran-Stapler-Kombinationsgeräte - auch bei beengten
räumlichen Gegebenheiten - Lasten anheben, diese verfahren und stapeln können.
Häufige Bauform ist der Teleskopstapler (Stapler mit veränderlicher Reichweite).
Hinweis: Ein Hubmast im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 9 AM-VO ist
bei Flurförderzeugen allgemein dann nicht gegeben, wenn die Last nur wenige
Zentimeter (wie bspw. bei Handhubwagen) gehoben werden kann.
Abnahmeprüfungen
sind erforderlich für Arbeitskörbe für Krane und Hubstapler, wenn die Verwendung
vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes bzw. Hubstaplers nicht
vorgesehen ist (§ 7 Abs. 1 Z 8 AM-VO). Entscheidend dafür sind die Angaben der
Hersteller in der Betriebsanleitung.
Erläuterung: Hubarbeitsbühne auf LKW aufgebaut mit Konformitätserklärung
(§ 7 Abs. 1 Z 9)
Wenn eine EG-Konformitätserklärung zur
Maschinenrichtlinie vorliegt, die die gesamte "Maschine" bestehend aus LKW und
aufgebauter Teleskop-Hubarbeitsbühne umfasst (beinhaltet im Regelfall auch die
EG-Baumusterprüfung über die Gesamtmaschine), ist keine Abnahmeprüfung gemäß § 7
AM-VO erforderlich.
Aus Sicht der Prüfbestimmungen der
Arbeitsmittelverordnung (§ 7 Abs. 1 Z 9) liegt kein Arbeitsmittel zum Heben von
Arbeitnehmern, das vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen
zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung montiert werden muss, da das Gerät ja
gebrauchsfertig im Sinne der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wird.
Erläuterung: Umlaufregale als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (§ 7
Abs. 1 Z 2)Funktionalität:
- Allseits, mit Ausnahme der Be- und Entladestelle vollwandig umwehrt,
- Regale mittels Kettenführungen umlaufend bewegt,
- Lagerware im Stillstand händisch in die Regale eingelegt,
- Ansteuerung der Umlaufbewegung erfolgt wahlweise mittels Taster ohne oder
auch mit Selbsthaltung bis hin zu programmierter Ansteuerung,
Umlaufregale mit dieser Funktionalität sind nicht in die Gruppe der
„sonstigen motorkraftbetriebenen Arbeitsmittel zum Heben von Lasten“ im Sinne
der §§ 7 Abs. 1 Z 2 bzw. 8 Abs. 1 Z 2 AM-VO einzuordnen. Es besteht somit keine
Verpflichtung zur Durchführung von Abnahmeprüfungen (§ 7 AM-VO) bzw.
wiederkehrende Prüfungen (§ 8 AM-VO).
Begründung: Es handelt sich um eine
Auslegung der Vorschriften dem eigentlichen Sinn der Bestimmung nach (Verhütung
von Gefahren). Die Systematik der Prüfungen in der AM-VO geht im Wesentlichen
von Maschinen aus, bei denen die typischen Gefahrenmomente vorhanden sind. Bei
Hebezeugen sind dies die Gefahrenmomente „Absturz von Lasten“ und „Gefahren
durch bewegte Lasten“. Erst wenn diese auf den Menschen im Normalbetrieb wirken
können, ergibt sich die formale Erfordernis und aus technischer Sicht auch
Notwendigkeit der Prüfung. Der Grundsatz, dass die Gefahren „Absturz von Lasten“
und „Gefahren durch bewegte Lasten“ erst auf den Menschen einwirken können
müssen, um eine Prüfung sinnvoll und angemessen erscheinen zu lassen, kann auch
hier angewendet werden, da durch die Einhausung bzw. übrige Funktionalität die
typischen Gefahren nicht gegeben sind.
Erläuterung: Mobilkrane, Fahrzeugkrane, Schnellbaukrane (§ 7 Abs. 1 Z
1)
Mobilkrane sind nicht mehr einer Abnahmeprüfung zu unterziehen, da sie
eine sogenannte "gebrauchsfertige Maschine" sind, für deren einwandfreien
sicheheitstechnischen Zustand der Hersteller durch Anbringung des CE-Zeichens
garantiert. Abnahmeprüfungen für diese Arbeitsmittel wären
EU-widrig.
Schnellbaukrane sind in der AM-VO nicht definiert.
Herstellerangaben zufolge werden sie in die Gruppe der untendrehenden
Turmdrehkrane eingeordnet. Wenn diese Krane beim Aufstellen nicht aus
Einzelteilen zusammengesetzt werden müssen - also kein eigentlicher
Montagevorgang vorliegt, sind sie wie Mobilkrane aufzufassen und benötigen keine
Abnahmeprüfung. Das Auflegen von Gegengewichten fällt nicht unter den Begriff
des Zusammensetzens aus Einzelteilen. Es ist davon auszugehen, dass die Ausnahme
analog der für Mobilkrane, lediglich für kleinere untendrehende Turmdrehkrane,
die auf auf Fahrzeugen bzw. Anhängern aufgebaut sind, angewendet werden kann.
Vor der Inbetriebnahme sind sie durch eine fachkundige Person einer Prüfung nach
Aufstellung gem. § 10 AM-VO zu unterziehen.
Erläuterung: Ladekrane (§ 7 Abs. 1 Z 1)
§ 7 Abs. 1 Z 1 AM-VO
umfasst Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen. Der Ladekran an sich ist
eine betriebsfertige Maschine, wird aber ohne den Aufbau auf einem Fahrzeug
nicht zu verwenden sein. Der Aufbau auf dem LKW ist ein Vorgang, der vom
Hersteller zwar determiniert wird (Montagenanleitung, Betriebsanleitung), aber
im Endeffekt nicht vollständig beeinflusst werden kann. Hier setzt die
Abnahmeprüfung an, die sich vorrangig um die Schnittstelle zwischen LKW und
Ladekran, um die ordnungsgemäße Montage, um die Anbindung an die
Energieversorgung usf. kümmern muss. Das CE-Zeichen auf dem Ladekran endet
gewissermaßen mit der Montageplatte und den Hydraulikkupplungen. Ein weiterer
Aspekt, der bei der Abnahme zu überprüfen sein wird, ist auch die Eignung des
LKW's insbesondere die Gewährleistung der erforderlichen Standsicherheit
(geeignete Abstützungen am Fahrzeug).
Eine tiefer gehende Überprüfung des
Kranes an sich wird nicht erforderlich sein.
Erläuterung: Montage allgemein und speziell Elektrozug auf Firstpfette
(§ 7 Abs. 1 Z 2)
Wenn Hebezeuge nach dem Zusammenbau als
"gebrauchsfertiges Arbeitsmittel" aufzufassen sind, sie also nicht an
Gebäudeteilen oder anderen Arbeitsmitteln angebaut bzw. an diesen verankert
werden und ohne diese Verankerung nicht funktionieren können bzw. verwendet
werden können, liegt keine Montage im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AM-VO vor. Es
müsste somit - zumindest theoretisch - mit geringem technischen Aufwand
(Energieversorgung, Verankerung am Boden u.ä.) leicht möglich sein, das
Arbeitsmittel von einem anderen Einsatzort zu einem andern zu
verbringen.
Wenn ein kleiner Elektrozug (elektrischer Flaschenzug) auf einer
Firstpfette, ähnlich einem Klobenrad, aufgehängt wird, liegt keine Montage im
Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 vor.
Erläuterung: Aufbauten auf Müllsammelfahrzeugen (§ 7 Abs. 1 Z
2)
Aufbauten auf Müllsammelfahrzeugen zum Heben und darauffolgenden
Entleeren von Müllcontainern, Gitterboxen, oder ähnlichen Müllbehältern sind als
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten aufzufassen. Die Prüfpflicht ergibt sich
demnach zufolge § 7 Abs. 1 Z 2 (Abnahme) und § 8 Abs. 1 Z 2 (wiederkehrende
Prüfung) AM-VO.
Erläuterung: Kommissioniergeräte (§ 7 Abs. 1 Z
3)
Kommissioniergeräte (induktionsgesteuerte Hubstapler mit hubbewegtem
Fahrerplatz) sind durch Leitsysteme geführte Regalbediengeräte im Sinne des § 7
Abs. 1 Z 3 AM-VO?
Der Hersteller kann für die ordnungsgemäße Installierung
des Fernsteuersystems (Induktionsschleifen) mit dem CE-Zeichen nicht garantieren
(sehr wohl aber in der Betriebsanleitung die notwendigen Vorgaben beschreiben).
Bei der Abnahme ist dann unter anderem die einwandfreie Funktion des
Steuersystems (§ 7 Abs. 2 Z 2) zu prüfen.
Erläuterung: Prüfpflicht von Hebezeugen als Bestandteil von maschinellen
Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2)
Wenn Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
oder Krane integrativer Bestandteil einer Maschine oder Anlage sind, nur im
Zusammenhang mit dieser funktionieren und weiters auch in das Schutzsystem der
Maschine oder Anlage eingebunden sind, ist keine Abnahmeprüfung oder
wiederkehrende Prüfung gemäß AM-VO erforderlich.
Die Systematik der Prüfungen
in der AM-VO geht im wesentlichen von Einzelmaschinen aus, die für sich alleine
funktionieren und bei denen auch die für diese Arbeitsmittel typischen
Gefahrenmomente vorhanden sind. Bei Hebezeugen sind dies die Gefahrenmomente
„Absturz von Lasten“ und „Gefahren durch bewegte Lasten“. Erst wenn diese auf
den Menschen im Normalbetrieb auch wirken können - was bei integrierten Anlagen
in der Regel nicht möglich ist - ergibt sich auch die Erfordernis der
Prüfung.
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
- Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der
Stabilität,
- Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
- erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,
- Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren
Störungen und Fehlbedienungen,
- Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,
- Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare
Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche
Schutzausrüstungen,
- bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler
oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
Erläuterung: Abnahmeprüfung von Arbeitskörben für Krane oder
Hubstapler
Abnahmeprüfungen sind nur mehr für Arbeitskörbe erforderlich,
deren Verwendung vom Hersteller des Kranes oder Hubstaplers nicht vorgesehen
ist.
Erläuterung: Prüfinhalt
Die Inhalte der Prüfungen werden im
Gegensatz zur bisherigen Regelung in der Verordnung direkt festgelegt. Die
PrüferInnen sind verpflichtet, die der Prüfung zugrundegelegten Prüfinhalte im
Prüfbefund anzuführen, außer sie prüfen anhand einer einschlägigen Norm, dann
reicht die Angabe der Norm.
Wenn der Inhalt
der Prüfung auf Grund von Angaben des Herstellers zu erweitern ist (Teil der
Betriebsanleitung - einzuhalten in jedem Fall zufolge § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG),
sind diese Teile in den Prüfbefund aufzunehmen bzw. ein Hinweis auf den
entsprechenden Punkt der Betriebsanleitung.
Erläuterung: Prüfinhalt für Kranprüfung
Gemäß § 61 Z 6 ist die
ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane nicht mehr verbindlich. Welche Richtlinien
sind nun für die Abnahmeprüfung heranzuziehen (überlast 1:1,25)?
Mit § 61
wurden lediglich die Verordnungen über die Verbindlicherklärungen von Normen
aufgehoben. Die Normen gibt es weiterhin (Aufhebung nur durch das
Normungsinstitut möglich) und werden voraussichtlicher Weise von den Prüfern
weiterhin herangezogen werden - allerdings auf freiwilliger Basis. Die der
Prüfung zugrundegelegten Unterlagen sind gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 AM-VO im
Prüfbefund anzugeben. Im übrigen ist die Forderung nach Prüfung mit überlast
1,25 sehr problematisch, da die Norm nicht unterschieden hat nach statischer und
dynamischer Lastaufbringung. Entsprechend der MSV reicht nämlich für die
Dimensionierung eines Kranes ein Sicherheitsfaktor von 1,1 für dynamische
Lasten. Dieser Sachverhalt wurde auch in einem Erlass des ZAI behandelt (GZ
61.410/4-2/96 vom 22. Februar 1996).
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
- ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für
Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
- zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, (GewO), im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
- akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem
Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, (AkkG), im Rahmen ihrer Befugnisse
oder
- Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtung im Rahmen
ihrer Befugnisse.
Erläuterung: ZT-Befugnis ruhend gestellt
Kann ein Leitender
Angestellter, der seine Befugnis als Ziviltechniker ruhend gemeldet hat, für
innerbetriebliche überprüfungen (z.B. für die wiederkehrende Prüfung nach § 8
Abs. 5 Z 1) als Fachkundiger gemäß § 7 (3) AM-VO angesehen werden?.
Nein,
denn die AM-VO sieht neben der fachlichen auch die formale Seite der
Qualifikation eines Prüfers vor. § 7 Abs. 3 nennt in diesem Zusammenhang für die
Prüfstellen exakt den Nachweis (Zulassung gem. § 71 Abs. 5 GewO bzw. AkkG) und
setzt für ZT die aufrechte Befugnis voraus.
(4)Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen
auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, herangezogen werden.
Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst
zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Wiederkehrende Prüfung
§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im
Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden
Prüfung zu unterziehen:
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht
schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
- sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und
Zuggeräte,
- durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte
Regalbediengeräte,
- Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern,
- Fahrzeughebebühnen,
- auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
- kraftbetriebene Anpassrampen,
- entfällt
- kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von Fahrzeugen,
- Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
- Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003,
aufgrund § 3 Z 2 und 3 SeilbG 2003 keine Anwendung findet,
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
- selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine
Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,
- Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und
ArbeitnehmerInnen,
- Arbeitskörbe,
- Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
- Befahr- und Rettungseinrichtungen,
- mechanische Leitern,
- Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m
Förderlänge,
- Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit mehr als 30
kW Nennwärmeleistung,
- kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit
Handbeschickung oder Handentnahme,
- Bolzensetzgeräte,
- fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen,
Schrägaufzüge),
- mechanische Vortriebsgeräte für Untertagbauarbeiten (z.B. Fräsen,
Aufbruchgeräte),
- sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen
ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt
werden,
- Verteilermaste.
Erläuterung: Lastaufnahmeeinrichtungen -
Begriff
Lastaufnahmeeinrichtungen (Lastaufnahmemittel) sind Einrichtungen
zur Aufnahme von Lasten mit einem Hebezeug (insbesondere Kran) durch eine
kraftschlüssige Verbindung wie z.B. Greifer, Klemmen, Lasthebemagnete,
Steingreifer, Rohrgreifer, Schachtringklemmengehänge, Vakuumheber, Zangengreifer
oder durch formschlüssige Verbindung wie z.B. Ausgleicher, C-Haken ,
Container-Geschirre, Gehänge, Körbe, Krangabeln, Kübel, Traversen.
Die
Verbindung von Lastaufnahmemittel mit den Tragmitteln (z.B. Kranhaken) erfolgt
mit Anschlagmitteln (z.B. Bänder, Gurte, Ketten).
Absetzkippermulden sind
keine Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne dieser Bestimmung (Absetzkippermulden
werden in der Entsorgung von bspw. Schrott, Holz und Bauschutt
eingesetzt).
Erläuterung: Umlaufregale als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (§ 7
Abs. 1 Z 2)
Funktionalität: Allseits, mit Ausnahme der Be- und
Entladestelle vollwandig umwehrt, Regale mittels Kettenführungen umlaufend
bewegt, Lagerware im Stillstand händisch in die Regale eingelegt, Ansteuerung
der Umlaufbewegung erfolgt wahlweise mittels Taster ohne oder auch mit
Selbsthaltung bis hin zu programmierter Ansteuerung.
Umlaufregale mit dieser
Funktionalität sind nicht in die Gruppe der „sonstigen motorkraftbetriebenen
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten“ im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Z 2 bzw. 8 Abs. 1 Z
2 AM-VO einzuordnen. Es besteht somit keine Verpflichtung zur Durchführung von
Abnahmeprüfungen (§ 7 AM-VO) bzw. wiederkehrende Prüfungen (§ 8
AM-VO).
Begründung: Es handelt sich um eine Auslegung der Vorschriften dem
eigentlichen Sinn der Bestimmung nach (Verhütung von Gefahren). Die Systematik
der Prüfungen in der AM-VO geht im Wesentlichen von Maschinen aus, bei denen die
typischen Gefahrenmomente vorhanden sind. Bei Hebezeugen sind dies die
Gefahrenmomente „Absturz von Lasten“ und „Gefahren durch bewegte Lasten“. Erst
wenn diese auf den Menschen im Normalbetrieb wirken können, ergibt sich die
formale Erfordernis und aus technischer Sicht auch Notwendigkeit der Prüfung.
Der Grundsatz, dass die Gefahren „Absturz von Lasten“ und „Gefahren durch
bewegte Lasten“ erst auf den Menschen einwirken können müssen, um eine Prüfung
sinnvoll und angemessen erscheinen zu lassen, kann auch hier angewendet werden,
da durch die Einhausung bzw. übrige Funktionalität die typischen Gefahren nicht
gegeben sind.
Erläuterung: Krane, Prüflast
Die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 AM-VO
beinhalten in Z 2 die Prüfung der Einstellung von sicherheitsrelevanten
Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen. Diese
Prüfung wird im Regelfall nur unter Verwendung einer Prüflast möglich sein.
Siehe dazu auch die ÖNORM M 9602 3.2 Belastungsprüfung.
Erläuterung: Grubenheber
Grubenheber mit pneumatischen Antrieb
müssen geprüft werden, da sie ein motorisch angetriebenes Arbeitsmittel zum
Heben von Lasten sind.
Erläuterung: Hebevorrichtung für Patienten
Hebehilfen für
Patienten sind nicht als Arbeitsmittel zum Heben von Lasten anzusehen.
Hauptgrund dafür ist sicherlich der Umstand, dass ein Aufenthalt unter der Last
bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht vorkommt und weiters auch ein Absturz der
Last (hier: des Patienten) zu keiner Gefährdung von Arbeitnehmern führen wird,
die eine besondere Prüfüflicht begründen würde.
Erläuterung: Aufbauten auf Müllsammelfahrzeugen
Aufbauten auf
Müllsammelfahrzeugen zum Heben und darauffolgenden Entleeren von Müllcontainern,
Gitterboxen, oder ähnlichen Müllbehältern sind als Arbeitsmittel zum Heben von
Lasten aufzufassen. Die Prüfpflicht ergibt sich demnach zufolge § 7 Abs. 1 Z 2
(Abnahme) und § 8 Abs. 1 Z 2 (wiederkehrende Prüfung) AM-VO.
Erläuterung: Motorrad-Hebebühnen
Eine hydraulisch mit einer
Fußpumpe höhenverstellbare (Hubhöhe ca. 1 m) Motorrad-Hebebühne ist nicht als
Fahrzeughebebühne i.S.d. § 8 Abs. 1 Z 5 aufzufassen, sondern als Hubtisch gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 4. Eine Fahrzeughebebühne i.S.d. der AM-VO liegt dann vor, wenn der
Raum unter der Hebebühne der Zweckbestimmung entsprechend für die Durchführung
von Arbeiten an der Unterseite eines Fahrzeuges betreten wird.
Es besteht
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Abnahmeprüfung, wenn die Hubhöhe
unter 2 m oder die Tragkraft unter 10 kN liegt, was bei Motorrad-Hebebühnen
üblicherweis der Fall ist. Die wiederkehrende Prüfung hat durch fachkundige
Personen zu erfolgen. Die Vier-Jahres-Regelung des § 8 Abs. 4 findet keine
Anwendung.
Erläuterung: Hubstapler, Teleskopstapler, deichselgeführte
selbstfahrende Arbeitsmittel
Hubstapler sind in die Gruppe der
selbstfahrenden Arbeitsmittel (siehe dazu die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs.
8 und 9 AM-VO) einzuordnen. Abgesehen von den Hubstaplern mit hubbewegtem
Fahrerplatz, für die eine eigene Prüfverpflichtung besteht (§ 8 Abs. 1 Z 17
AM-VO), ergibt sich die Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung von
Hubstaplern zufolge § 8 Abs. 1 Z 14 AM-VO. Teleskopstapler sind ebenfalls in die
Gruppe der selbstfahrenden Arbeitsmittel einzuordnen.
Deichselgeführte
selbstfahrende Arbeitsmittel müssen wiederkehrend geprüft werden, da unter die
Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 14 auch die Arbeitsmittel fallen, die mit einer
Deichsel von einem neben her gehenden Arbeitnehmer geführt werden (sog.
"Mitgängerbetrieb").
Erläuterung: kraftbetriebene Tafelscheren
Kraftbetriebene
Tafelscheren fallen nicht unter die Prüfpflicht nach § 8 Abs. 1 Z 22 AM-VO. Der
Pressenteil bewirkt lediglich eine Festhalte- bzw. Spannfunktion für das zu
bearbeitende Werkstück und keinen unmittelbaren Bearbeitungsvorgang.
Erläuterung: Pressen - Handbeschickung,
Handentnahme
Handbeschickung bzw. Handentnahme bei Pressen begründet dann
eine Prüfpflicht, wenn bei diesen Tätigkeiten in den Gefahrenbereich der Presse
gelangt werden kann bzw. gelangt werden muss. Wenn Zubring- und
Beschickungseinrichtung (mechanische Zubringung, Rutsche, Transportbänder) ein
Hineinlangen in den Gefahrenbereich der Presse nicht erforderlich machen,
besteht keine Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung von Pressen.
Erläuterung: Abkantmaschinen, Gesenkbiegepressen
Da der
Pressvorgang unmittelbar einen Bearbeitungsvorgang bewirkt und auch
üblicherweise mit Handbeschickung und Handentnahme gearbeitet wird, fallen diese
Arbeitsmittel unter die Prfüfpflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 22 AM-VO
Erläuterung: Spannvorrichtungen, Klebepressen
Wenn ein
Maschinen-(Pressen-)teil lediglich eine Festhalte- bzw. Spannfunktion für ein zu
bearbeitendes Werkstück bewirkt (z.B. für eine spanabhebende Bearbeitung) und
keinen unmittelbaren Bearbeitungsvorgang ausführt, liegt keine Presse im Sinne
der Arbeitsmittelverordnung vor.
Eine Einrichtung zur Fixierung eines
Werkstückes für einen Klebevorgang ist dann als Presse (i.S.d. AM-VO)
einzustufen, wenn der Klebevorgang erst durch den Druck der Presse ordentlich
erfolgen kann, wie beispielsweise bei einer Furnierpresse.
Erläuterung: Prüfpflicht von Hebezeugen als Bestandteil von maschinellen
Anlagen (§ 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2)
Wenn Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
oder Krane integrativer Bestandteil einer Maschine oder Anlage sind, nur im
Zusammenhang mit dieser funktionieren und weiters auch in das Schutzsystem der
Maschine oder Anlage eingebunden sind, ist keine Abnahmeprüfung oder
wiederkehrende Prüfung gemäß AM-VO erforderlich.
Die Systematik der Prüfungen
in der AM-VO geht im wesentlichen von Einzelmaschinen aus, die für sich alleine
funktionieren und bei denen auch die für diese Arbeitsmittel typischen
Gefahrenmomente vorhanden sind. Bei Hebezeugen sind dies die Gefahrenmomente
„Absturz von Lasten“ und „Gefahren durch bewegte Lasten“. Erst wenn diese auf
den Menschen im Normalbetrieb auch wirken können - was bei integrierten Anlagen
in der Regel nicht möglich ist - ergibt sich auch die Erfordernis der
Prüfung.
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte
umfassen:
- Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen,
Rollen, Räder und Tragmitteln,
- Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und
Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen, Bewegungsbegrenzungen,
- Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen,
Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten,
Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen, Verriegelungen,
- bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler
oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.
Erläuterung: Prüfinhalt
Die Inhalte der Prüfungen werden im
Gegensatz zur bisherigen Regelung in der Verordnung direkt festgelegt. Die
PrüferInnen sind verpflichtet, die der Prüfung zugrundegelegten Prüfinhalte im
Prüfbefund anzuführen, außer sie prüfen anhand einer einschlägigen Norm, dann
reicht die Angabe der Norm.
Wenn der Inhalt
der Prüfung auf Grund von Angaben des Herstellers zu erweitern ist (Teil der
Betriebsanleitung - einzuhalten in jedem Fall zufolge § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG),
sind diese Teile in den Prüfbefund aufzunehmen bzw. ein Hinweis auf den
entsprechenden Punkt der Betriebsanleitung.
Erläuterung: Prüfinhalt für Kranprüfung
Gemäß § 61 Z 6 ist die
ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane nicht mehr verbindlich. Welche Richtlinien
sind nun für die Abnahmeprüfung heranzuziehen (überlast 1:1,25)?
Mit § 61
wurden lediglich die Verordnungen über die Verbindlicherklärungen von Normen
aufgehoben. Die Normen gibt es weiterhin (Aufhebung nur durch das
Normungsinstitut möglich) und werden voraussichtlicher Weise von den Prüfern
weiterhin herangezogen werden - allerdings auf freiwilliger Basis. Die der
Prüfung zugrundegelegten Unterlagen sind gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 AM-VO im
Prüfbefund anzugeben. Im übrigen ist die Forderung nach Prüfung mit überlast
1,25 sehr problematisch, da die Norm nicht unterschieden hat nach statischer und
dynamischer Lastaufbringung. Entsprechend der MSV reicht nämlich für die
Dimensionierung eines Kranes ein Sicherheitsfaktor von 1,1 für dynamische
Lasten. Dieser Sachverhalt wurde auch in einem Erlass des ZAI behandelt (GZ
61.410/4-2/96 vom 22. Februar 1996).
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7
Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach
Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige
Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und
27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller
eingeschult wurden, herangezogen werden.
Erläuterung: Fachkundige PersonEine Präzisierung der
Anforderungen an eine fachkundige Person für die Durchführung von
wiederkehrenden Prüfungen läßt sich in allgemein gültiger Form nicht machen. Zu
verweisen ist in diesem Zusammenhang jedenfalls auf die Begriffsbestimmung des §
2 Abs. 3 AM-VO. Die Anforderungen an den/die PrüferIn hängen in erster Linie vom
zu prüfenden Arbeitsmittel ab. So werden an die Fachkunde für die Prüfung eines
Tores andere Anforderungen zu stellen sein als für die Prüfung eines Kranes.
Unabhängig davon kann übergreifend allerdings festgestellt werden:
- Der Prüfer muss im Stande sein, die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 AM-VO
erfüllen zu können, das heißt insbesondere die dort angeführten Bauteile der
zu prüfenden Arbeitsmittel kennen und ihren Zustand beurteilen können
(Augenschein, messen, ...).
- Eine einschlägige technische Ausbildung und Erfahrung wird daher
vorauszusetzen sein, wobei der erforderliche Grad der Ausbildung (z.B.
Facharbeiter, Meister, Ingenieur, DI) wiederum von der Prüfaufgabe
(Arbeitsmittel, Prüfinhalt) abhängt.
- Kenntnisse einschlägiger Regeln der Technik (Prüfnormen) müssen
gegebenenfalls vorhanden sein.
- Erfahrungen im Umgang mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel sind erforderlich
(insbes. Kenntnis der Betriebs- und Wartungsvorschriften).
Für die
Auswahl von Betriebsangehörigen als fachkundige Personen für die Durchführung
von Prüfungen trägt der Arbeitgeber die Verantwortung, ob diese tatsächlich die
Anforderungen erfüllen. Wenn externe Prüfer herangezogen werden (z.B.
Servicefirmen, Technische Büros, Prüfstellen, ...) kann der Arbeitgeber darauf
vertrauen, dass diese die erforderliche Fachkunde besitzen.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19
durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von
Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
- eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen,
- dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung
beigezogen werden oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf
dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung
(z.B. durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert werden.
Erläuterung: Nicht-Anwendung der Vier-Jahres-Frist bei Prüfung durch
Service- und Wartungsunternehmen
Die Regelung des Abs. 4 ist nur
anzuwenden, wenn wiederkehrende Prüfungen durch Betriebsangehörige (= AN des AG,
dessen Arbeitsmittel zu prüfen ist) durchgeführt werden. Nicht anzuwenden ist
Abs. 4, wenn die Prüfungen durch Service- und Wartungsunternehmen durchgeführt
werden.
Erläuterung: Beginn der Vier-Jahres-Frist
Die
Vierjahresfrist begann mit dem in Kraft treten der AM-VO am 1. Juli 2000. Bei
einem Arbeitsmittel, dass beispielsweise im Dezember 2000 der nächsten
wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen war, musste im Dezember 2004 die
wiederkehrende Prüfung durch eine Person gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 AM-VO
durchgeführt werden.
(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z
9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug
befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der
wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine
wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15
Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten
Verwendung durchzuführen.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
Erläuterung:
Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen sind
beispielsweise durchzuführen nach Absturz von Lasten, Umstürzen des
Arbeitsmittels, überlastung, anderen schädigenden Einwirkungen wie Hitze, Feuer
oder aggressive Medien.
§ 9. (1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs.
1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche
Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen
insbesondere
- Absturz von Lasten,
- Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
- Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen
der Umgebung,
- Überlastung des Arbeitsmittels,
- Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
- wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht
vorgesehene Änderungen,
- größere Instandsetzungen
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt
es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23
angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese
Prüfung herangezogen werden.

Prüfung nach Aufstellung
Erläuterung:
Die BauV (bzw. § 118 ASchG) sah bereits bisher für
Krane eine Prüfung nach Aufstellung vor. Diese Regelungen werden durch die
Arbeitsmittelverordnung ausgeweitet. Nach der Aufstellung an einem neuen
Einsatzort sind z.B. zu prüfen: Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte, mechanische
Leitern.
Die Prüfung von Kranen mit Arbeitskörben nach jedem neuerlichen
Aufstellen auf einer Baustelle muss von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder Abs. 4
(ZT, TÜV, Prüfstelle, Technisches Büro) durchgeführt werden. Ausgenommen davon
sind Mobilkrane mit Arbeitskörben, bei denen die Prüfung nach Aufstellung durch
eine fachkundige Person erfolgen darf.
Als fachkundige Person für die
Durchführung der Prüfung von Kranen nach Aufstellung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 ist
im Regelfall der/die Kranführer/in anzusehen. Für seltene Ausnahmefälle (z.B.
unklare Bodenverhältnisse mit nicht gewährleisteter Standsicherheit) werden
zusätzliche Information von Dritten erforderlich sein.
§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel
ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem
neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
- Krane,
- sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und
Zuggeräte,
- Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
- Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
- Befahr- und Rettungseinrichtungen,
- mechanische Leitern,
- fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen,
Schrägaufzüge),
- mechanische Vortriebsgeräte für Untertagbauarbeiten (z.B. Fräsen,
Aufbruchgeräte),
- sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen
ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen Arbeiten aus durchgeführt
werden.
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte
umfassen:
- nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der
ordnungsgemäße Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,
- nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und
bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
- bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen
zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
Erläuterung: Prüfinhalt
Die Inhalte der Prüfungen werden im
Gegensatz zur bisherigen Regelung in der Verordnung direkt festgelegt. Die
PrüferInnen sind verpflichtet, die der Prüfung zugrundegelegten Prüfinhalte im
Prüfbefund anzuführen, außer sie prüfen anhand einer einschlägigen Norm, dann
reicht die Angabe der Norm.
Wenn der Inhalt
der Prüfung auf Grund von Angaben des Herstellers zu erweitern ist (Teil der
Betriebsanleitung - einzuhalten in jedem Fall zufolge § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG),
sind diese Teile in den Prüfbefund aufzunehmen bzw. ein Hinweis auf den
entsprechenden Punkt der Betriebsanleitung.
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen
heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden
Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7
Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:
- Krane mit Arbeitskörben, ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie
schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit
Arbeitskörben,
- fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen,
Schrägaufzüge).
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung
nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Prüfbefund, Prüfplan
§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund
festzuhalten:
- Abnahmeprüfungen,
- wiederkehrende Prüfungen,
- Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
- Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort
aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z.B. Turmdrehkrane,
Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger,
Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,
- Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben auf Baustellen,
ausgenommen schiengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben.
- Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von
ArbeitnehmerInnen auf Baustellen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus
Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden,
montiert werden müssen (z.B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen,
Hängebühnen, Dachdeckerfahrstühle, Bauaufzüge mit Personenbeförderung),
- Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum
Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten auf Baustellen die vor der Verwendung
am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,
- Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten,
- Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B. Schachtbefahrungsanlagen,
Schrägaufzüge).
Erläuterung: Prüfung nach Aufstellung, Schnellbaukran
Ist für
einen Schnellbaukran ein Prüfbefund für die Prüfung nach Aufstellung
erforderlich?
Der Begriff Schnellbaukran ist in der AM-VO nicht definiert.
Herstellerangaben zufolge werden sie in die Gruppe der untendrehenden
Turmdrehkrane eingeordnet. Wenn diese Krane beim Aufstellen nicht aus
Einzelteilen zusammengesetzt werden müssen - also kein eigentlicher
Montagevorgang vorliegt, sind sie wie Mobilkrane aufzufassen. Die Kriterien des
§ 11 Abs. 1 Z 4 treffen dann nicht zu. Ein Prüfbefund ist demnach nicht
erforderlich. Das Auflegen von Gegengewichten fällt nicht unter den Begriff des
Zusammensetzens aus Einzelteilen. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung
lediglich für kleinere untendrehende Turmdrehkrane, die auf auf Fahrzeugen bzw.
Anhängern aufgebaut sind, angewendet werden kann. Das Auflegen von
Gegengewichten fällt nicht unter den Begriff des Zusammensetzens aus
Einzelteilen.
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
- Prüfdatum,
- Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,
- Unterschrift des Prüfers,
- Ergebnis der Prüfung,
- Angaben über die Prüfinhalte.
Erläuterung: Prüfinhalt
Die Inhalte der Prüfungen werden im
Gegensatz zur bisherigen Regelung in der Verordnung direkt festgelegt. Die
PrüferInnen sind verpflichtet, die der Prüfung zugrundegelegten Prüfinhalte im
Prüfbefund anzuführen, außer sie prüfen anhand einer einschlägigen Norm, dann
reicht die Angabe der Norm.
Wenn der Inhalt
der Prüfung auf Grund von Angaben des Herstellers zu erweitern ist (Teil der
Betriebsanleitung - einzuhalten in jedem Fall zufolge § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG),
sind diese Teile in den Prüfbefund aufzunehmen bzw. ein Hinweis auf den
entsprechenden Punkt der Betriebsanleitung.
Erläuterung: Zuordnung Arbeitskörbe zu Hebe-Arbeitsmitteln
Aus
dem Prüfbefund gemäß § 11 AM-VO muss die Zuordnung des Arbeitskorbes zum
Arbeitsmittel, mit dem der Arbeitskorb gehoben werden darf, eindeutig
hervorgehen. Diese Zuordnung kann auch zu Typen von Arbeitsmitteln erfolgen
(z.B. durch Angabe einer Type eines Turmdrehkranes für das Heben des
Arbeitskorbes), sofern die Eingrenzung der Typen bezüglich der Eignung des
Arbeitsmittels hinreichend genau ist (v.a. bezüglich der Standsicherheit,
Tragfähigkeit). Ist für die Eignung des Arbeitsmittels ein bestimmter
Rüstzustand erforderlich (Gegengewicht, Ballastierung), so ist dieser bei der
Feststellung der Eignung als Bedingung im Prüfbefund festzuhalten.
Erläuterung: Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel
Für die
Prüfbefunde zufolge § 11 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung ist von einer
eindeutigen Zuordnung des Prüfbefundes zum überprüften Arbeitsmittel auszugehen.
Eine nähere Anforderung, wie dies zu erfolgen hat, ist nicht geregelt. Bei
größeren Arbeitsmitteln (z.B. bei Kranen oder Hubstaplern) wird dies
beispielsweise durch Angabe der Seriennummer oder einer betriebsinternen
Bezeichnung des Arbeitsmittels erfolgen können.
Bei Lastaufnahmeeinrichtungen
und Anschlagmitteln wird dies bei größeren Einheiten (Traversen, Ladegabeln)
z.B. durch eine eindeutige Beschreibung (z.B. Kettengehänge zweisträngig 5 m)
oder eine betriebsinterne Kennzeichnung (z.B. Identifikationsnummer) erfolgen
können. Bei kleineren Einheiten oder Einzelteilen hingegen wird, aus praktischen
Erwägungen heraus, eine derartige Kennzeichnung nicht in Frage kommen. Hier kann
aber den Anforderungen der Arbeitsmittelverordnung an den Inhalt der Prüfbefunde
entsprochen werden, in dem die organisatorische Zugehörigkeit zu einem
Arbeitsmittel (z.B. Satz Anschlagmittel zu Kran Nr. XXX, bestehend aus: ....)
oder zu einem Bereich (Satz Anschlagmittel in Halle 7, bestehend aus: ....)
festgehalten wird.
(3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des
Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen
Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden
Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
(3a) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden
Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am
Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
- das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
- eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,
- unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
- an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
Erläuterung:
Diese Regelung kann nur in Anspruch genommen werden,
wenn für ein Arbeitsmittel nur wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind und
auch kein Befund nach einer Aufstellungsüberprüfung (§ 10) erforderlich ist. Die
Plakette darf nur am Arbeitsmittel angebracht werden, wenn entweder keine Mängel
bei der Prüfung festgestellt wurde (§ 6 Abs. 2) oder der Prüfer eine
Weiterverwendung trotz (leichter) Mängel zugelassen hat (§ 6 Abs. 3).
(4) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5 ASchG zu
erstellen:
- Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen
zusammengebaut werden müssen zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten
und ArbeitnehmerInnen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte,
Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,
- Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.
Erläuterung:
Der Prüfplan für die wiederkehrende Prüfung hat sich
mindestens an den grundsätzlichen Anforderungen des § 8 Abs. 2 AM-VO zu
orientieren. Die dort angeführten Mindestinhalte sind für das jeweilige
Arbeitsmittel bzw. die Bauteile des Arbeitsmittels zu
konkretisieren.
Prüfplan für Abnahmeprüfung aus praktischen Erwägungen heraus
nicht erforderlich, da zu erwarten ist, dass der Prüfplan erst nach der ersten
Inbetriebnahme erstellt werden wird. Prüfung nach Aufstellung wird ebenfalls
nicht Bestandteil des Prüfplans sein, da die geforderten Inhalte eine besondere
Systematik bzw. Beurteilung des Ergebnisses nicht erfordern.
Die Anforderung
an die Fachkunde für die Erstellung eines Prüfplans ist zu vergleichen mit der
für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung (nur inhaltlich - nicht
formal). Vom Ersteller des Prüfplans wird eine vergleichbare Qualifikation wie
die des Prüfers verlangt werden müssen also etwa der Abschluss einer mittleren
technischen Ausbildung (HTL) bzw. wäre u.U. auch ein Facharbeiter mit
entsprechender Praxis und Erfahrung denkbar. Verantwortlich für die Auswahl
einer entsprechenden Person ist der
Arbeitgeber.

Aufstellung
§ 12. (1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen
für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür
erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt
möglich sein
(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn
dies für einen sicheren Zugang der ArbeitnehmerInnen zu den für die Durchführung
der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen
erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen
Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf
Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 13. (1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen
Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten,
Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen
und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich
ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.
(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben
könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1
durchzuführen.

Erprobung
§ 14. (1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind
für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den
Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels
ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.
(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:
- Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen
ist, festzulegen, im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.
- Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
- Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen
werden.
- Die für die Erprobung herangezogenen ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der
Arbeiten über das Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während
der Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
- Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen
Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig
sind.
- Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der
Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.
- Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen
ausgestattet sein, die unbefugte ArbeitnehmerInnen am Betreten dieser Bereiche
hindern.
- Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung
unbedingt erforderlichen ArbeitnehmerInnen aufhalten.
(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind
besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der KennV zu
kennzeichnen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen
sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der
ArbeitnehmerInnen erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung
der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch
eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln
und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die
systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind
Aufzeichnungen zu führen.

Verwendung
§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist
für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen.
Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung
und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt
Folgendes:
- Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte
nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden können, sind in geeignete
Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel einzuspannen, oder es sind
andere geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern der Werkstücke zu
verwenden.
- Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie
sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
- Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von
Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder
Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
- Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt
werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden.
- Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder
Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden
Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete Hilfsmittel, wie
Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden.
(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer
Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z
2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt
dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
- Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus
Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes
auszuschalten.
- Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer
Gefahr für ArbeitnehmerInnen führen kann, sind bei Energieausfall
auszuschalten.
- Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei
stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
- Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand
gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden.
(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter
Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind
geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel
zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich
ist.
(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte
Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn
vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer
Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 35 Abs. 1 Z 4 und 5 ASchG
Folgendes:
- Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
- Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
- Es dürfen für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge nur eigens
beauftragte ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.
- Diese ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten besonders zu
unterweisen.
- Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weiter gearbeitet
werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam sind.
(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter
Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder
Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.

Wartung
§ 16. (1) Die Wartung im Sinne des § 38 Abs. 1 ASchG hat sich
insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von
ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.
(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen
Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter
Plan zu erstellen.
(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen
heranzuziehen.
(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel
sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten
Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel einzutragen.

Besondere Arbeiten
§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und
Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an
in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete
Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der
Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von
Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt
werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas
anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
- Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
- Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.
- Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen
herangezogen werden.
- Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in
Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

2. Abschnitt: Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 18. (1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten
sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne
des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden Lasten, die Greif- und
Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art
und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum
Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere
Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1
Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt,
gilt Folgendes:
- Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund
standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit
gewahrt bleibt.
- Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person
unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und
abzutragen.
- Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis
besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt,
Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen,
dass die das Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen über diese
Besonderheiten informiert werden.
- Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers
oder gegebenenfalls des Einweisers bewegt werden.
- Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben
und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder
Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu achten.
- Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum
Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder die Last so
aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last sicher im
hängenden Zustand gehalten wird.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine ArbeitnehmerInnen unter hängenden
Lasten aufhalten.
Erläuterung: Bühnen - Aufenthalt unter hängenden Lasten
Das
Verbot in § 18 kommt für gehobene Kulissenteile, Vorhänge, Scheinwerferbrücken
udgl. nicht zur Anwendung. Die Formulierung der AM-VO hat den üblichen
Hebezeugeinsatz zum Ziel, bei dem unterschiedlichste Lasten mittels
vergleichsweise leicht lösbaren Lastaufnahme- und Anschlagmitteln (z.B.
Kranhaken) gehoben werden. Diese Kriterien treffen hier nicht zu.
(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze
bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete
Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
(5) Für Baustellen gilt abweichend von Abs. 4, dass das Hinwegführen von
Lasten über ArbeitnehmerInnen möglichst zu vermeiden ist.
(6) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über ArbeitnehmerInnen
hinweggeführt werden:
- wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch
Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung halten,
- beim Transport von feuerflüssigen Massen, explosionsgefährlichen,
brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(7) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige
Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich
anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben.
Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung
hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind
so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer
Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
(8) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des
Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden,
die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben,
dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.
(9) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu
verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung
nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.

Krane
§ 19. (1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der
betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese
Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche
enthalten:
- Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
- gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
- Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer,
- Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
- gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden
Arbeitsbereichen,
- gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
- bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von
Freileitungen,
- bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von
Freileitungen,
- Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem
Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die
Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind,
- Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
Erläuterung: Innerbetriebliche Betriebsanweisung
Für die
Erstellung der Betriebsanweisungen können neben den Betriebsanleitungen der
Hersteller einschlägige Normen, Merkblätter der AUVA und andere Unterlagen
herangezogen werden, die durch betriebsspezifische Anweisungen zu ergänzen
sind.
Erläuterung: Schrägzug Krane
Schrägzug wird vor allem bei Kranen
von Bedeutung sein - siehe dazu die allgemeinen Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und
2 AM-VO. Dazu ergänzend ist § 18 Abs. 2 AM-VO zu beachten, wonach die
Standsicherheit des Arbeitsmittels immer gewährleistet sein muss (unabhängig
davon, was gemacht wird, also auch schräg gezogen). Der Arbeitgeber ist
aufgefordert, die allgemeinen Anforderungen durch konkrete Maßnahmen zu
erfüllen. Im übrigen kann man davon ausgehen, dass als Grundlage für die
innerbetrieblichen Betriebsanweisungen für Krane nach § 19 Abs. 1 AM-VO in den
meisten Fällen die öNORM M 9601 herangezogen wird. Auch auf eine Frage von
Arbeitgebern in diese Richtung, kann dahingehend beraten werden, diese ÖNORM als
Basis zu verwenden, ergänzt durch weitere betriebsspezifische
Sicherheitsmaßnahmen.
Erläuterung: Seilkrananlagen zur Holzbringung
Seikrananlagen
werden vor Ort aus geprüften Einzelteilen (Schlittenwinden, Kippmastgeräten,
Laufwägen, Trag-, Zug- und Abspannseilen) zusammengebaut und sehr oft nur
kurzfristig und an exponierten Stellen im Gelände betrieben. Diese Anordnung von
Seilen, Winden, Kippmastseilgeräten ist nicht als Kran sondern als Arbeitsmittel
zum Heben von Lasten anzusehen (Abnahmeprüfung § 7 Abs. 1 Z 2, wiederkehrende
Prüfung § 8 Abs. 1 Z 2, Prüfung nach Aufstellung § 10 Abs. 1 Z 2). Zu beachten
bei der Kombination von Arbeitsmitteln ist aber jedenfalls § 35 Abs. 4 ASchG -
Kombination von Arbeitsmitteln- (Gefahrenanalyse, Maßnahmen).
Erläuterung: Nachrüstung von Kranen mit Überlastsicherungen
Wenn
ein Prüfer das Fehlen einer Überlastsicherung im Prüfbefund vermekt, ist dies
vom Arbeitgeber im Sinne des § 3 Abs. 4 AM-VO im Zuge einer Überprüfung der
Evaluierung zu berücksichtigen - die grundlegende Bestimmung dazu enthält § 4
ASchG (Ermittlung und Beurteilung von Gefahren). Es gilt also für den
Arbeitgeber, sich mit der Gefahr einer möglichen Überlastung eines Kranes
auseinander zu setzen.
Ein Ergebnis dieser Evaluierung kann nun sein, dass
tatsächlich zufolge der im Betrieb vorhandenen Lasten die Gefahr einer Überlast
möglich ist. Bei der Festlegung der Maßnahmen gegen diese Gefahren, ist § 7
ASchG - Grundsätze der Gefahrenverhütung zu beachten, der eine
Gefahrenbekämpfung an der Quelle verlangt, in diesem Fall also eine technische
Schutzeinrichtung, die eben verhindern soll, dass es zu einer Überbelastung des
Krane kommt.
Ein anderes Ergebnis der Evaluierung kann allerdings auch die
Feststellung sein, dass alle manipulierten Lasten unter der Nennlast des Kranes
liegen, eine Überbelastung also nicht möglich ist. In diesem Fall wäre keine
Überlastsicherung erforderlich, da eben die Gefahr nicht
besteht.
Grundsätzlich trägt für die Durchführung der Ermittlung und
Beurteilung der Gefahren und der Festlegung von Maßnahmen der Arbeitgeber die
Verantwortung.
Anmerkung: Aus § 33 Abs. 5 ASchG kann nicht abgeleitet werden
kann, dass generell eine Nachrüstung von Arbeitsmitteln auf den Stand der
Technik zu erfolgen hat (siehe Kommentar zu § 3).
(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen
und durchzuführen, dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird.
Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu
sorgen.
(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt
werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.
(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der
Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den
Kranführer zu überprüfen.
(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden
Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um
Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen
selbst zu verhindern.
(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht
über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung
eines Einweisers, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last
zu verhindern.
(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die
Koordination der Kranführer zu gewährleisten.
(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die
Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von
ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch
Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete
Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 20. (1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
- Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und
erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung
verhindert wird.
- Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine
ArbeitnehmerInnen unter der Hebebühne aufhalten.
- Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden.
Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten
Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
- Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine
unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
- Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten
(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt
Folgendes:
- Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar
zu kennzeichnen.
- Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in
anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete
Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu treffen.
- Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden.
Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle
bei unbeladener Ladebordwand.
- Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt
werden.
- Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden
(4) ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden.
Abweichendes gilt nur für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines
Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn sie/er während der gesamten
Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne
Selbsthaltung ausgeführt sein.

Heben von ArbeitnehmerInnen
§ 21. (1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür
geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Dazu gehören insbesondere
Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen,
Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf
Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen
nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur
Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen
ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel
und Fahrzeuge zu sichern.
(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen und in Einrichtungen
zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt
erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind
so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des
Arbeitsmittels verhindert wird.
(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder
einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der
Arbeitsplattform sich befindenden ArbeitnehmerInnen vorzusorgen.
Erläuterung: 3-Wege-Ventil eine geeignete Einrichtung zum Absenken des
Arbeitskorbes im Störungsfall
Es muss eine Möglichkeit gebeben sein, die
bei Störungen, wie Versagen der Energieversorgung, das Bergen der Arbeitnehmer
ermöglicht. Ein 3-Wege-Ventil ist eine solche Einrichtung.
(5) Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf
das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine
Versetzfahrt. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten
Folgendes:
- Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf der
Arbeitsplattform durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete
Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
- Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
- Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des
Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch geeignete
Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die Sicherheit der auf der
Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen zu sorgen.
- Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der
Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen während des ganzen
Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.
(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen
oder Gegenstände erhöht werden.
(7) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen, wie Hubpodien
und Versenkeinrichtungen von Bühnen, gilt Folgendes:
- Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar
und eindeutig erfolgen.
- Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur
ausgeführt werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und
Schutzeinrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstellen vorhanden sind oder die
Gefahrenstellen vom Bediener der Hebeeinrichtung überwacht werden und diese
deutlich gekennzeichnet sind.
Erläuterung: Hebeeinrichtungen auf Bühnen
Das Heben von
ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen auf Bühnen (bspw. Hubpodien,
Versenkeinrichtungen) ist grundsätzlich zulässig (§ 21 Abs.1).
Für die
Durchführung der Hebevorgänge selbst enthält § 21 Abs. 7 Bestimmungen, die auf
die spezifische Gestaltung dieser Arbeitsmittel Rücksicht nehmen.

Arbeitskörbe
§ 22. (1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und
Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür
vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde.
Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21
Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von ArbeitnehmerInnen
vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine
Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
Erläuterung: Arbeitskörbe auf Frontladern (§ 7 Abs. 1 Z 8 und § 22 Abs.
1)Wenn die Einheit Frontlader plus Arbeitskorb als Gesamtmaschine gemäß
der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl. Nr. 306/1994, in Verkehr
gebracht wird, stellt dieses Arbeitsmittel dann ein geeignetes Gerät im Sinne
des § 21 Abs. 1 AM-VO dar.
Für alle anderen Fälle gilt:
Gemäß § 22 Abs. 1
AM-VO dürfen Arbeitskörbe
nur mit Kranen, mechanischen Leitern und
Hubstaplern gehoben werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür
vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt
wurde.
Das Heben von Arbeitskörben mit anderen als diesen Arbeitsmitteln ist
demnach ex-lege
nicht zulässig. Ausnahmen sind aber möglich. Für
Ausnahmen gemäß § 95 ASchG ist es erforderlich, dass entsprechende Maßnahmen
getroffen sind, die erwarten lassen, dass Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer/innen auch bei Gewährung der Ausnahme gegeben sind.
Für die
Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung müssen grundsätzlich folgende
Anforderungen erfüllt sein:
- Der Arbeitskorb darf zwangsläufig nur so bewegt werden können, dass die
Arbeitsplattform parallel zur Aufstandsfläche bewegt wird.
- Kippbewegungen des Korbes müssen zwangsweise bei Anbringung des
Arbeitskorbes unterbunden sein.
- Der Arbeitskorb muss den Anforderungen des § 52 Abs. 2 AM-VO entsprechen.
- Die Anforderungen des § 52 Abs. 3 AM-VO (Beschaffenheit von Arbeitskörben
für Hubstapler) sind sinngemäß anzuwenden.
- Die Standsicherheit des Frontladers muss bei Verwendung des Arbeitskorbes
gewährleistet sein.
- Vor der erstmaligen Inbetriebnahme ist die Einheit Frontlader und
Arbeitskorb einer Abnahmeprüfung im Sinne des § 7 AM-VO zu unterziehen.
- Für die Abnahmeprüfung dürfen nur Prüfer gemäß § 7 Abs. 3 AM-VO
herangezogen werden.
- Für die Abnahmeprüfung sind die Prüfinhalte gemäß § 7 Abs. 2 AM-VO
anzuwenden.
- Die Einheit Frontlader und Arbeitskorb ist wiederkehrend im Sinne des § 8
Abs. 1 AM-VO zu prüfen.
- Für die wiederkehrende Prüfung dürfen nur Prüfer gemäß § 7 Abs. 3 und Abs.
4 AM-VO herangezogen werden.
- Für die wiederkehrende Prüfung sind die Prüfinhalte gemäß § 8 Abs. 2 AMVO
anzuwenden.
- Über die Prüfungen sind Prüfbefunde im Sinne des § 11 AM-VO zu erstellen
und aufzubewahren.
Bei Einhaltung der ÖNORM L 5218 (Ausgabe:
2004-12-01) ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Einheit
Frontlader plus Arbeitskorb sowie die Anforderungen an die Prüfinhalte gemäß §§
7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AM-VO eingehalten werden.
(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
- Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.
- Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige
Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden.
- Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer
ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so
gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann.
- Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt
werden.
(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom
Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
- Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb befindlichen
ArbeitnehmerInnen gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind
geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.
- Ist eine Verständigung zwischen den ArbeitnehmerInnen im Korb und der
Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert nicht sichergestellt, darf
die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen eines Einweisers
erfolgen.
- Die Bedienungsperson darf, solange sich ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb
befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
- Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes
Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet werden.
- Die ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen
Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des
Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von ArbeitnehmerInnen besteht.
- Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in
den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch
eine geeignete fachkundige Person zu überprüfen.
- Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen.
- Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die
übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken.
- Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in
horizontaler Richtung bewegt werden.
- Der Einsatz von Arbeitskörben auf Baustellen darf nur von der
Aufsichtsperson gemäß § 4 BauV angeordnet werden.
- Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und
Personen muss so vorgenommen werden, dass für ArbeitnehmerInnen keine Gefahren
auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können.
- Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen
eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen
von Kranen gemäß § 62 Abs. 2 ASchG verfügen.
Erläuterung: Lasthalteventile für Ladekrane mit Arbeitskörben
Es
müssen jedenfalls Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die das
unkontrollierte Absenken der Last im Gebrechensfall verhindern. Die
beschriebenen Schlauchbruchsicherungen, die bei Schlauchbruch die Last langsam
absinken lassen, erfüllen diese Forderung nicht. Es müssen demnach
Lasthalteventile, oder auch andere geeignete Einrichtungen mit gleicher Wirkung
vorgesehen werden.
Gemäß § 7 Abs. 2 AM-VO ist bei der Abnahmeprüfung des
Arbeitskorbes die Eignung des Arbeitsmittels, mit dem der Korb gehoben wird, zu
prüfen. Insbesondere die beiden oben angeführten Punkte werden dabei zu prüfen
sein.
Erläuterung:
Betonkübel für Krane mit mitfahrenden
ArbeitnehmerInnen fallen unter die Regelungen über Arbeitskörbe.
Erläuterung: Senk- bzw. Hebegeschwindigkeit von Versenkeinrichtungen
bzw. Hubpodien
Die höchst zulässige Hub- und Senkgeschwindigkeit von 0,5
m/s betrifft nur Arbeitskörbe, die mit Kranen oder Hubstaplern gehoben werden (§
22 Abs. 2 Z 4), nicht jedoch übrige Hebeeinrichtungen zu denen auch die
bühnentechnischen Hebeeinrichtungen zählen.
(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt Folgendes:
- Der Hubstapler darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt
werden.
- Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler
angehoben werden.
- Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung sowie der
Hubstapler sind nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete
fachkundige Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung
des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen.
Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine
Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder
Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und
einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu
verhindern.
Erläuterung: Ausrüstung mit Überroll- oder Kippschutz -
MSVHersteller von selbstfahrenden Maschinen sind verpflichtet
Verankerungspunkte zur Montage von Überrollschutzaufbauten (ROPS) vorzusehen (§
95 Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl.Nr. 306/1994), wenn aufgrund der
Bauart der Maschine Überrollgefahr besteht (Hinweis in der Betriebsanleitung).
Vor dem Einsatz dieser selbstfahrenden Maschinen muss geprüft werden, ob
Überrollgefahr am Einsatzort besteht. Wenn diese vorliegt, so ist ein
Überrollschutzaufbau nachzurüsten, der Fahrersitz und allfällige weitere Plätze
sind mit einem Rückhaltesystem auszustatten. Die Betriebsanleitung des
Herstellers ist gemäß § 35 ASchG zu beachten.
Bestimmte Erdbewegungsmaschinen
mit einer Leistung über 15 kW müssen bereits vom Hersteller oder
Inverkehrbringer mit einem Überrollschutzaufbau geliefert werden:
- Rad- und Raupenlader
- Baggerlader
- Rad- oder Raupenschlepper
- Motorschürfwagen (Scraper) mit oder ohne Selbstlader
- Planierraupen
- knickgelenkte Muldenkipper
(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter
Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche
Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist
zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im
Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
- für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von
Lasten,
- für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
- gegebenenfalls für den Transport von Personen,
- gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
- für den Fahrbetrieb,
- für die In- und Außerbetriebnahme.
Erläuterung: Innerbetriebliche Betriebsanweisung
Für die
Erstellung der Betriebsanweisungen können neben den Betriebsanleitungen der
Hersteller einschlägige Normen, Merkblätter der AUVA und andere Unterlagen
herangezogen werden, die durch betriebsspezifische Anweisungen zu ergänzen
sind.
Erläuterung: Innerbetriebliche Betriebsanweisung, Erkenntnis des
VwGH
Der VwGH hat im Erkenntnis Zl. 2004/02/0288-7 vom 18. Februar 2005
festgestellt:
Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 AM-VO ergibt sich
unmissverständlich, dass es sich bei den zwingend schriftlichen
Betriebsanweisungen keineswegs um etwaige in selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
befindlichen "Betriebsanleitungen" des Herstellers, selbst wenn diese
Sicherheitshinweise enthalten, handelt. Denn in den die Arbeitsmaschine
betreffenden Betriebsanleitungen kann der Hersteller naturgemäß die
"betrieblichen Gegebenheiten" nicht berücksichtigen. "Betriebsanweisungen" gehen
daher im Regelfall über den Inhalt von "Betriebsanleitungen" und sonstige von
Außenstehenden, wie etwa der AUVA, zur Verfügung gestellten Merkblättern (die
allerdings als Grundlage zur Erstellung von "Betriebsanweisungen" durchaus
herangezogen werden können) hinaus, weil sie die durch erforderliche
betriebsspezifische Regelungen, wie beispielsweise innerbetriebliche
Verkehrsregeln, zu ergänzen sind.
Die innerbetriebliche Betriebsanweisung
richtet sich nicht allein an die Fahrer/innen von selbstfahrenden
Arbeitsmitteln, sondern allgemein an alle Arbeitnehmer/innen, welche
innerbetrieblich durch im Fahrbetrieb befindliche selbstfahrende Arbeitsmittel
gefährdet werden könnten.
(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten
eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die
Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(4) entfällt
(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen,
Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen
Inbetriebnahme durch die LenkerInnen zu überprüfen.
(6) ArbeitnehmerInnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck
ausgerüsteten Plätzen befördert werden.
(7) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5
m/s nicht überschreiten, wenn ArbeitnehmerInnen Arbeiten von selbstfahrenden
Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder
Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden
Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort
ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten
oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
- Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend tragfähig sind.
- Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes
Verschieben und Umkanten zu sichern.
- Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen Flüssigkeiten leicht
abfließen können.
- Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen und
Gleitpfosten dürfen während des Transportes von Lasten nicht betreten werden.

Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 24. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen
ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen nicht durch den Aufenthalt im
Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel
gefährdet werden.
(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur
betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser
Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von ArbeitnehmerInnen in diesen
Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs.
1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes
ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
- Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt
erforderliche Anzahl von ArbeitnehmerInnen aufhalten.
- Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem
Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des
Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu
reduzieren.
- Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr
bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch
Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.
(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen
Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte
Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind
geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines
sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet
vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person
außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann
z.B. durch eine Notausschalteinrichtung.

Bearbeitungsmaschinen
§ 25. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist
dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der
ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie
möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit
der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
- Zum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind
Keilfangkästen zu benützen.
- Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen nicht
durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
- Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen
Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen
Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen Spaltkeil oder eine
mechanische Zuführungseinrichtung.
- Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so dürfen
hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden. Der Abstand vom
Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
- An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann im
Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine
unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes
verhindert ist.
- Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die
ähnlich bearbeitet werden können, muss das Schneidegut durch eine geeignete
Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht
in sicherer Weise geschehen kann.
- Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der erforderlichen
Schnitthöhe nachzustellen.
(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu
sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der
ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich
verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
- Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe
zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
- Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen ist vor
und hinter dem Anschlag zu verdecken.
- Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die
ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit wie
möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu verwenden.
- Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich
bearbeitet werden können, sind möglichst unter Benützung eines Anschlaglineals
oder einer sonstigen geeigneten Führung durchzuführen. Die Hälften des
Anschlaglineals sind soweit wie möglich zusammenzuschieben.
- Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der
Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder
Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein
Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird.
- Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke
müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt werden.
(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu
sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine
Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder
durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35
Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes
ergibt, gilt Folgendes:
- Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken
und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern.
- Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu
untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer
Klangprobe zu unterziehen.
- Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand
zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind
so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und
Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
- Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist
vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer
Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu
unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens 1/2
Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen 1 Minute dauern. Der Probelauf darf
erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern
das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese
angebracht ist.
(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht
verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder
eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß
ist verboten.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller für die
ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen,
Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere
für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder
Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.
(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen
Quetschgefahren für die ArbeitnehmerInnen zu treffen. Ein Hineinlangen in den
gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu
verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in
ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen
Personen vorgenommen werden.
Erläuterung: Heissarbeiten
Die Temperatur des Werkstückes zwingt
zur Verwendung eines Werkzeugs (Zange) die wiederum sicherstellt, dass der AN
nicht in den gefährlichen Weg des Stempels gelangen kann. Auch in deutschen
Regelwerken kann man in der VBG 7n5.1 bzw. 7n5.3 finden, dass Verletzungen durch
das Pressenwerkzeug bei Warmverformungsarbeiten, bei denen aufgrund der
Temperatur der Werkstücke ausschließlich Hilfswerkzeuge verwendet werden müssen,
nicht zu erwarten sind und dadurch ein ausreichender Handschutz gegeben
ist.
(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden,
wenn:
- Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist,
oder
- Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in
den Stempelweg verhindern.
Erläuterung: Exzenterpressen mit formschlüssiger
Kupplung
Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur mit
geschlossenen Werkzeugen oder mit Verkleidungen oder Verdeckungen verwendet
werden. Grund für diese Maßnahme ist das hohe Unfallrisiko mit diesen Maschinen,
da durch die Abnutzung der Kupplungen die Nachschlagsicherungen versagen
können.

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
Erläuterung:
Unter dieser Bezeichnung wurden die wichtigsten
Bestimmungen der Azetylenverordnung bzw. der sicherheitstechnischen Richtlinien
aufgenommen. Der Anwendungsbereich wurde aber auf alle verwandten Verfahren -
unabhängig vom verwendeten Brenngas - erweitert.
§ 26. (1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass
bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert
werden.
(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und
verwandte Verfahren gilt Folgendes:
- Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu
halten.
- Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die
Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt
werden.
- Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe
vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
- Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei
längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den
engen Bereichen zu entfernen.
- Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme
ist unzulässig.
- Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.
(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2
Folgendes:
- Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die
Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
- Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer
Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen
(Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
- Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas anderes
vorgesehen hat, nur stehend transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine
liegende Verwendung von einzelnen Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das
Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
- Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder
vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen und
von der weiteren Verwendung auszuschließen.
Erläuterung: Kennzeichnung bei Acetylen-Zersetzung
Die
Kennzeichnung kann mitunter nicht gefahrlos durchgeführt werden. Es muss vor
einer Kenzeichnung erst die Explosionsgefahr gebannt sein (Kühlung).
(4) Die Unterweisung nach § 14 ASchG muss jährlich erfolgen und unter
Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der
Betriebsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie
unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:
- Anschließen der Druckregler,
- Einstellen und Betrieb der Anlage,
- Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,
- Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
- Durchführung der Sichtkontrolle gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 ASchG.

Stetigförderer
§ 27. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist
dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken,
Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der
ArbeitnehmerInnen, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr
des Einklemmens, wirksam verhindert werden.
(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete
Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen
Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn
weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den
Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen ausgeht. Das Hineinbeugen
in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.
(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete
Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass ArbeitnehmerInnen auf Stetigförderern nicht
mitfahren.
(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter
Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege
einzurichten.

Handwerkzeuge
§ 28. (1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und
Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu
transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden
können.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen
hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet
werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den
menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem
übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind.
Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck
zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten
kann.

Bolzensetzgeräte
§ 29. (1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die
Unterweisung nach § 14 ASchG jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der
betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller
und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
- Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,
- Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,
- Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,
- Besetzen von Materialien,
- Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
- Zu verwendende Schutzausrüstung.
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem
Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer
durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Kompressoranlagen
§ 30. Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft
frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß
ist.

Zentrifugen
§ 31. Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren
Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst
werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von
Zentrifugen Folgendes:
- Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
- Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
- Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Verbrennungskraftmaschinen
§ 32. Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen
sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der
ArbeitnehmerInnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit
sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht
etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen
Folgendes:
- Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem
Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten.
- Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen
von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff mit einem Flammpunkt
unter 55°C darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht
durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.

Fahrbewilligung
§ 33. (1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines
selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auf
auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die StVO nicht gilt, dürfen nur
ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der
ArbeitgeberInnen verfügen.
Erläuterung: Geltung der StVO, öffentliche Verkehrsflächen
In
Abs. 1 wird klargestellt, dass die Fahrbewilligung nur für das Lenken im
innerbetrieblichen Verkehr und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, die der
StVO unterliegen, erforderlich ist. Unter „innerbetrieblichem Verkehr" ist – wie
auch in § 23 Abs. 1 – der Verkehr innerhalb von Arbeitsstätten und auch von
Baustellen zu verstehen. Hintergrund ist der Umstand, das das Fahren mit
Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen durch das Kraftfahrrecht geregelt wird, in
dem auch beinhaltet ist, wer fahren darf - im Regelfall der, der einen
Führerschein hat, oder ein bestimmtes Alter hat. Wenn an der Zufahrt zu einer
Arbeitsstätte der Hinweis steht "Hier gilt die StVO" heißt das nicht, dass das
eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 33 Abs.1 wird, die der StVO
unterliegt. Der Betrieb sagt nur, dass hier der die Regeln der StVO anzuwenden
sind (bspw. Anwendung des Rechtsvorranges).
Erläuterung: Lenken von
selbstfahrenden Arbeitsmitteln
Wenn ein selbstfahrendes Arbeitsmittel
lediglich mit einer Deichsel im Mitgängerbetrieb geführt wird, ist keine
Fahrbewilligung i.S.d. § 33 erforderlich.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende
Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen über
die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23
Abs. 2 erteilt werden.
Erläuterung:
Eine Fahrbewilligung muss nicht in schriftlicher
Form vorliegen.
Die Fahrbewilligung ist für Krane (siehe
Begriffsbestimmungen) und das Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
erforderlich.
Vor Erteilung der Fahrbewilligung sind die ArbeitnehmerInnen
besonders zu unterweisen (abgestimmt auf das jeweilige
Arbeitsmittel).
Betriebsfremde ArbeitnehmerInnen benötigen auch eine
Fahrbewilligung des für die fremde Arbeitsstätte verantwortlichen
Arbeitgebers.
Ungeeigneten ArbeitnehmerInnen ist die Fahrbewilligung wieder
zu entziehen.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für
Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist
zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser ArbeitnehmerInnen
eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen
erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn
Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen
für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.

3. Abschnitt: Leitern und Gerüste
Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 34. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen,
die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3
Z 2 ASchG entsprechen:
- Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich
durchbiegen können.
- Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme
unbeweglich eingefügt sein.
- Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein.
Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen der
oberen zwei Sprossenabstände von Stehleitern, die maximal 35 cm betragen
dürfen.
- Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter
oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig.
- Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.
- Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert
werden.
- Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu
nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.
(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
- Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur
verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird,
dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter gewährleistet ist, dass sich
ArbeitnehmerInnen sicher an der Leiter anhalten können.
- Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen dürfen
Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter
beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gefährdet ist.
- Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen
gesichert sind.
- Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf
lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
- Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im
Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen
gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen
von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind Leitern an
solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung zu
kennzeichnen.
- Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für
Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet
werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.
- Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt
werden.
(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener
Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.

Festverlegte Leitern
§ 35. (1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1
folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2
ASchG:
- Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder
Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend
Gelegenheit zum Anhalten bietet.
- Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht
mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden
Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein
Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m möglich, ist bereits ab 2
m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.
- Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die
Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das
Geländer hinaus abzustürzen, ist eine Sicherung gegen Absturz anzubringen.
- Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und
zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens fünf
durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen. Abweichend davon dürfen
Rückensicherungen, die aus nur drei statt fünf durchgehenden vertikal
verlaufenden Stäben bestehen, weiter verwendet werden, wenn die Leiter bereits
vor dem in § 65 Abs. 4 genannten Zeitpunkt (Anmerkung: 1.2.2010)
verwendet wurde.
- Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu
unterteilen. Abweichend davon dürfen Leitern bis zu 25 m Leiterlänge ohne
Plattformen verwendet werden, sofern dafür nur besonders unterwiesene,
erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden, die
einen Steigschutz verwenden.
(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete
Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein
Steigschutz.

Anlegeleitern
§ 36. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von
Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
- Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1 und
nicht steiler als 4 : 1 sein.
- Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet
werden, es sei denn, es sind besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der
Leiter gegen Umfallen getroffen, wie Standverbreiterungen (z. B. mit Querfuß
oder breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am
oberen Leiterende,
- Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m
verwendet werden.
(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine
ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten.
(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle
hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum
Anhalten bietet.
(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten
gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein
sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass
herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können.
Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine
ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum
durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und
Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten
dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen
herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei
günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(7) Von Anlegeleitern aus darf bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m zudem
nur gearbeitet werden, wenn
- die ArbeitnehmerInnen persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden
oder
- besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen
getroffen sind, wie Standverbreiterungen (z. B. mit Querfuß oder breiterem
Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen
Leiterende.
(8) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr
eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine
Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2
anzubringen.

Stehleitern
§ 37. (1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2
ASchG:
- Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der
Leiterschenkel haben.
- Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden
können.
(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von
Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
- Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie auf
Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
- Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen
ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen
gesichert ist.
(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine
geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf
der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur
kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von
Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von
Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich
geeignete ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten
von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt
werden.

Mechanische Leitern
§ 38. (1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1
folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2
ASchG:
- Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen
Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden
Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von
Geländeunebenheiten haben.
- Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens
eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.
(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von
mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
- Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten
fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.
- Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der
Bedienungsweise vertraut sind.
- Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.
- Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher
aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und
die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.
- Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder
eingezogen werden, solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Leiter befinden.
Dies gilt nicht für den Aufenthalt von ArbeitnehmerInnen in Arbeitskörben von
mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder
eingezogen werden.
(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Verwendung von mechanischen Leitern auf
Baustellen, die mit Arbeitskörben ausgerüstet sind.

Strickleitern
§ 39. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der
Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von
Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
- Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu
prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu
achten ist.
- Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der
Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein
Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.
- Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein
Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu verhindern.
- Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus
sind die ArbeitnehmerInnen mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das
Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für
Notabstiege, z.B. aus Krankabinen.
- Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine Arbeitnehmerin/ein
Arbeitnehmer befinden.
- Während eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der Strickleiter aus
arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.
(2) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen
nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten
von kurzer Dauer ausgeführt werden.

Gerüste
§ 40. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten
die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994,
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998.

4. Abschnitt: Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 41. (1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der
Bedienungs¬einrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und
Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen
Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der ArbeitnehmerInnen
erfordert.
(2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (z. B. Ein- und
Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen
von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden ArbeitnehmerInnen
leicht und gefahrlos zu betätigen sein.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung
dienen (z. B. Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile) müssen leicht und
gefahrlos zugänglich sein.
(4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und
beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen
verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden
sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen
sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich
sein.
(6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die
Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und
erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.
(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter
Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter
Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig
ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter
Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei
Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf
mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern
nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.

Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 42. (1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend
isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.
(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so
ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig
in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit
von ArbeitnehmerInnen entstehen können.
(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so
gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von
ArbeitnehmerInnen, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen
Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von
Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (z. B. durch
Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder
Wiederkehr der Energie nach Störungen)
- Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und
- auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von
ArbeitnehmerInnen entstehen (z. B. durch in Gang setzen von Bewegungen,
Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).
(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der
Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über
Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von
Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.

Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 43. (1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen
an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine
Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind
insbesondere:
- bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-, Scher-,
Schneid-, Stich-, Fang , Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
- sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-, Schneid-,
Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie z. B. Bewegungsbahnen
von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,
- vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie
Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,
- rotierende Teile von Arbeitsmitteln,
- bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung,
Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken
dienen (z. B. Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-,
Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
- bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-,
Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.
(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn
- die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung keine
Verletzungsgefahr besteht,
- die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung der Form
der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr
besteht, oder
- die Einhaltung des nach Anhang C jeweils erforderlichen
Sicherheitsabstands gewährleistet ist.
(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein
möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen
erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen
oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:
- Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten
verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen
Sicherheitsabstands gewährleisten.
- Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten
verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von
anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind.
Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen
Sicherheitsabstands gewährleisten.
- Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle
verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen
Sicherheitsabstands gewährleisten.
(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel
öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass
- sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das
Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das
Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei
ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,
- das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich die
beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und
- die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet
sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.
(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs.
3 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch
Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder
Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören
insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (z. B. Lichtschranken),
abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder
ortsbindende Einrichtungen (wie z. B. Zweihandschaltungen).
(6) Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen
auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die
ArbeitnehmerInnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der
Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.
(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
- Sie müssen stabil gebaut sein.
- Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit
möglichst wenig behindern.
- Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden
können.
- Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie z. B. von
Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.
- Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst-
oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der
Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit
notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann
vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen,
versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen,
aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein
unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
Erläuterung: Schutzeinrichtungen für Rührwerke -
NachrüstungSicherung folgender Gefahrenstellen:
- Quetsch- und Einzugsstellen zwischen Werkzeug (Knethaken, Schneebesen) und
Wand der Rührschüssel
- Fangstellen am Werkzeug selbst.
- Weiters ist noch die allfällige Mehlstaubentwicklung beim Befüllen der
Rührschüssel und während der Anmischphase zu berücksichtigen.
Welche
Schutzeinrichtungen oder Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, ergibt sich nach
Bauart der Maschinen (Planetenrühr- und Knetmaschinen sowie Rühr- und
Schlagmaschinen), der Antriebsleistung sowie dem Durchmesser des Bottichs
(Rührschüssel).
Generell benötigen Rührwerke mit einer Antriebsleistung bis
300 W keine Schutzeinrichtungen gegen Gefahr bringendes Berühren des
Rührwerkzeuges.
Rühr- und Schlagmaschinen werden meistens in Konditoreien
eingesetzt. Planetenrühr und Knetmaschinen sind kräftiger als Rühr- und
Schlagmaschinen (höhere Antriebsleistung sowie größeres Drehmoment durch
stärkere Übersetzung) und werden in der Produktion meist mit mehreren Bottichen
benutzt, die in der Regel auf fahrbaren Wagen von der Maschine zum jeweiligen
Einsatzort geschoben werden.
Details siehe Erlass.
Erläuterung: Schutzeinrichtungen für Spannfutter von konventionellen
DrehmaschinenBei Drehbänken ist gegen die Gefahr des Fangens von
Körperteilen oder Kleidungsstücken von Arbeitnehmer/innen durch das Spannfutter
eine Schutzeinrichtung vorzusehen. Eine Sicherung der Gefahrenstelle durch das
sich drehende Werkstück wird bei konventionellen (nicht Programm gesteuerten)
Drehbänken im Regelfall nicht durchführbar sein.
Für die Sicherung der
Gefahrenstelle (Fangstelle durch das Spannfutter) wird nur eine öffenbare
Schutzeinrichtung in Frage kommen, da sonst das Einspannen des Werkstücks nicht
erfolgen kann. Für öffenbare Schutzeinrichtungen ist § 43 Abs. 7 AM-VO
anzuwenden (Ausnahmen auf Antrag möglich bei selten benutzten Maschinen oder wo
technisch nicht durchführbar). Für die Gestaltung von Schutzeinrichtung ist § 41
Abs. 1 AM-VO zu beachten.
Details siehe Erlass.Weiters ist zu beachten, dass gemäß §
34 Abs. 6 ASchG Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen haben, dass Kleidung
oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Arbeitnehmer nicht erfasst
werden können. Die mit der Benutzung von Drehbänken beschäftigten
Arbeitnehmer/innen müssen daher hinreichend eng anliegende Kleidung
tragen.
Erläuterung: Nachrüstung von
GesenkbiegepressenGesenkbiegepressen, für die der 4. Abschnitt der
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) anzuwenden ist und bei denen keine geeignete
Sicherung der durch das Ober- und Unterwerkzeug gebildeten Gefahrenstelle
vorhanden ist, sind gemäß § 43 mit Schutzeinrichtungen nachzurüsten.
Details siehe Erlass.Bei der Nachrüstung ist zu
berücksichtigen:
- Sicherung der Vorderseite der Maschine (Bedienerseite)
- Sicherung gegen Zugriff an der Rückseite der Maschine
- Sicherung gegen Zugriff von der Seite der Maschine
- Schutz von weiteren an der Maschine tätigen Arbeitnehmer/innen
(Helfer/innen)
Erläuterung: Nachrüstung von älteren hydraulischen Furnierpressen
(Baujahre etwa bis 1980) mit Schalteinrichtung ohne
SelbsthaltungKraftbetriebene hydraulische Furnierpressen müssen mit
Schalteinrichtungen in nicht selbsthaltender Bauweise ausgerüstet sein.
In
Österreich ist noch eine beträchtliche Anzahl von hydraulischen Furnierpressen
in Tischlereien bzw. der Möbelindustrie im Einsatz, bei denen lediglich durch
Umlegen eines Schalthebels in Selbsthaltung der Schließvorgang der Presse
erfolgt. Diese Bauweise wurde von den meisten Pressenerzeugern bis etwa Baujahr
1980 in dieser Ausführung ausgeliefert und in der Zwischenzeit teilweise mit
einer Sicherheitsreißleine (Not-Aus-Schaltfunktion) nachgerüstet.
Not-Aus-Schalteinrichtungen, wie bspw. Reißleinen, sind allerdings kein Ersatz
für die Schalteinrichtungen in nicht selbsthaltender Bauweise aber eine
wertvolle zusätzliche Sicherungsmaßnahme.
Details siehe Erlass.
Erläuterung: Gefahrenstellen an Unterflaschen von
Handkettenzügen
Bei Handkettenzügen ist keine Sicherung der
Gefahrestellen an den Kettenrädern von Unterflaschen erforderlich. Die
Unterflaschen sind mit einer auffälligen (z.B. schwarz-gelben) Kennzeichnung zu
versehen.
Auflaufstellen von Unterflaschen von kraftbetriebenen Kettenzügen
müssen im Sinne des § 43 mit einer Verdeckung oder Verkleidung versehen
sein.
Erläuterung: Absenken von Aufzugskabinen bei Störungen, Wartungs- und
Servicearbeiten
Das Abseilen der Aufzugskabine im Falle einer Störung
geschieht üblicherweise durch mechanisches Lüften der Bremse. Ein Abschalten der
Stromzufuhr zum Antriebsmotor wäre also durchführbar.
Das Abseilen der Kabine
fällt unter den Arbeitsvorgang Störungsbeseitigung im Sinne des § 17
AM-VO.
Wartungs- und Servicearbeiten fallen unter § 17 Abs. 2 AM-VO.
Wenn
für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge Schutzeinrichtungen außer Funktion
gesetzt werden müssen (hier: der Hauptschalter eben eingeschalteten bleiben
muss), haben ArbeitgeberInnen gemäß § 17 besondere Schutzmaßnahmen zu
ergreifen.

Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
§ 44. (1) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass
ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (z. B. Gase, Dämpfe,
Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht
gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit
Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an eine Absauganlage
ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest
ausgeführt sein.
(2) Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder
ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen
entstehen, müssen
- die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das
Wegfliegen verhindern (z. B. Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben,
Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies aufgrund
der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,
- Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (z. B. Umwehrungen
oder räumliche Trennung).
(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen nicht
gefährdet werden können durch
- Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder
- Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel
erzeugt, verwendet oder gelagert werden.
(4) Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als
60°C oder von weniger als 20°C erreichen können und sich innerhalb des
Schutzabstands nach Anhang C befinden, sind so zu sichern, dass die
ArbeitnehmerInnen sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können.
Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat,
dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur,
Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der
möglichen Berührung keine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen besteht.
(5) Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht
möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass
sich dem betreffenden Teil nur ArbeitnehmerInnen nähern können, die über die
Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung
tragen.
(6) Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes
Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die
Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und
Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen
Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen
Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so
beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung
eintritt.

Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 45. (1) Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein-
und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen „Ein“ bzw. „Aus“ müssen
gekennzeichnet sein. Wenn nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb
ist und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können, müssen
Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand
anzeigen.
(2) Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein,
dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
(3) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden,
müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder
beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.
(4) Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder
programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von
ArbeitnehmerInnen entstehen kann, ist eine optische oder akustische
Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
(5) Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet
sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können.
(6) Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind
vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie
Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen entstehen kann.

Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 46. (1) Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von
ihnen ausgehenden Gefährdung der ArbeitnehmerInnen und der normalerweise
erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (z. B.
Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.
(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem
Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von
anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
(3) Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt
gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.
(4) Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die
Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das
Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten
Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.

Standplätze, Aufstiege
§ 47. (1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen
ArbeitnehmerInnen abstürzen könnten, sind zu sichern
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe,
geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder
Brüstungen und
- bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der
einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu
liegen
- bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über dem Boden,
- bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm über dem
Boden,
- bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal 70 cm über
dem Boden.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf-
und Abstiege
- aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und
fachgemäß hergestellt sind,
- eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche aufweisen und
- eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und
kippsicher sind.

Feuerungsanlagen
§ 48. (1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben
werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die
Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch
Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim
Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die
Brennstoffzufuhr sperren. Eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach
ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen.
Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und
sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete
Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1, müssen, sofern keine
druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie
Explosionsklappen, eingebaut sein. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder
es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen
ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so
ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder
undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes
von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.

Leitungen und Armaturen
§ 49. (1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder
Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder
zweckentsprechend gesichert sein.
(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich
wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein.
In Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch
Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen
leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe
genügend widerstandsfähig sein. Auf Steckscheiben muss der höchstzulässige
Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus
sonstigen Gründen eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann, bei den
Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im
Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein. Eine Kennzeichnung
ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren
Inhalt eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann. Werden die
Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder
anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten
bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen
Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung,
versehen sein.
(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen
müssen so beschaffen und gelegen sein, dass ArbeitnehmerInnen durch austretende
Stoffe nicht gefährdet werden.
(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss
erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche
Stellung Gefahren entstehen können.
(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer
elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen
kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung
getroffen sein.

Behälter
§ 50. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen,
chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht
sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter
müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum
Füllen und Entleeren haben. Bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften,
Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, sodass Arbeiten mit und
an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.
(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen
Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur
Probenentnahme ausgestattet sein. Die Öffnungen müssen gut zugänglich sein.
(3) Öffnungen zur Probenentnahme und Besichtigungsöffnungen müssen von einem
festen Standplatz aus erreichbar sein. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter
sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
(4) Die lichte Weite der Einstiegs- oder Befahröffnungen von Behältern muss
mindestens betragen:
- grundsätzlich mindestens 45 cm;
- jedoch mindestens 60 cm bei Behältern mit weniger als 0,5 bar
Betriebsdruck in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe
gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können.
(5) Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit
einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter Einstiegs- oder
Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden
sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von
Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und
sicher ermöglichen.
(6) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit
Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder
Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese
Einrichtungen besitzen.
(7) Kontrolleinrichtungen nach Abs. 6 müssen im Blickfeld der
ArbeitnehmerInnen, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet
oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie
allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden
können.
(8) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer
elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen
kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung
getroffen sein.
(9) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das
mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.

Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 51. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der
Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und
Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut
störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder
ohne Hilfsmittel gewährleistet ist. Nach Möglichkeit sind Rundsilos zu
verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des
Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender
Bauweise (F30 bzw. EI-30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2
m3 dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen
Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m3 dürfen
aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn
- die Silos im Freien aufgestellt sind,
- die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können
und
- der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben
Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und
Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und
beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen diese Verschlüsse und Einrichtungen
gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der
Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen
werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und ArbeitnehmerInnen
durch Überfüllen gefährdet werden können.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung
ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten
Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für
Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert
sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete
Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von
Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert
sein.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50
Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und
Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder
ArbeitnehmerInnen
§ 52. (1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen
gilt Folgendes:
- Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu einer
Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN 0,05 m/s
nicht überschreiten.
- Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen, wie z.B. 6 cm
hohe Radabweiser, besitzen, durch die ein seitliches Überfahren der Holme
vermieden wird.
- Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels oder bei einem
Bruch im Antriebssystem, muss sichergestellt sein, dass kein unbeabsichtigtes
Senken der Hebebühne oder des Hubtisches erfolgt.
- Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene
Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung ausgeführt
sein.
- Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der gesamte
Arbeitsbereich überblickt werden kann.
- An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen müssen die
Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben aus der
Bedienungsanleitung dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein.
(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:
- Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch Geländer oder Brüstungen
und durch Fußleisten gesichert sein. Geländer oder Brüstungen müssen
mindestens 1m hoch sein. Geländer sind gegen Durchstürzen von Personen mit
mindestens einer Mittelstange oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht
vollflächig verkleidet sind.
- Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von Arbeitskörben und
Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m betragen. Die Verschlüsse von
Einstiegsöffnungen dürfen nicht nach außen aufschlagen und müssen gegen
unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.
- Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche ArbeitnehmerInnen
durch herabfallende Güter gefährdet werden, so ist dieser mit einem
hinreichend stabilen Schutzdach auszurüsten.
- Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf Arbeitskörben und
Hubarbeitsbühnen die Anzahl der zu befördernden Personen und das
höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar angegeben sein.
- Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine Warnmarkierung
gekennzeichnet sein.
(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs.
2:
- Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus erreicht
werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr besteht, dass
ArbeitnehmerInnen beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis
gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem mindestens 1,75 m hohen, mit dem
Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten.
- Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein, dass Abgleiten,
Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch
Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die Verwendung von
Klemmschrauben ist verboten.
- Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein, dass
auch bei Versagen der Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s
sichergestellt ist und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden Seile oder
Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine mindestens zehnfache
Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Korbes besteht.
- Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes müssen so
beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die Standsicherheit Gewähr leistet
ist.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
- Arbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen deutlich
gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem Absturzsicherungen befestigt
werden können. Dieser Anschlagspunkt muss für die Aufnahme jener Kräfte, die
beim Auffangen abstürzender Personen auftreten können, ausgelegt sein.
- Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer umlaufenden
Vorrichtung ausgestattet sein, die Gewähr leistet, dass auch beim Anstoßen
oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen ein gefahrloses Anhalten der
ArbeitnehmerInnen an der Brustwehr möglich ist.
- Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für Krane darf
nur mittels Werkzeugs möglich sein.
- Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für Krane müssen
zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen
Element zusammengefasst sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber
der Lotrechten darf 45° nicht überschreiten.
- Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe für Krane müssen
durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt
sein. Für die Herstellung der Ösen muss ein Spleiß oder eine Presshülse
verwendet werden; die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig.
- Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen
des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und eine mindestens
zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.

Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53. (1) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen
Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften
unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
- feststellbare Bremseinrichtung,
- akustische Warnvorrichtung,
- geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen
Arbeitsmitteln,
- leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Befehlsgeräte,
sofern es die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erfordert,
- Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das
Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht
ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,
- Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht des
Fahrers/ der Fahrerin nicht ausreicht, um die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen
zu gewährleisten,
- Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden
schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können,
- Einrichtungen, die ein Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen
zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder
Anhängern verhindern (z. B. Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren
der Kraftübertragungseinrichtungen (z. B. Kardanwellen), ArbeitnehmerInnen
gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist,
sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen
für ArbeitnehmerInnen zu verhindern.
Erläuterung: Nachrüstung Schneefräsen, Balkenmäher, Heuwender
Die
auf diese selbstfahrenden Arbeitsmittel (entsprechende Gefährlichkeit zufolge
der bewegten, offen laufenden Werkzeuge) anzuwendende Bestimmung des § 53 Abs. 2
Z 4 normiert, dass selbstfahrende Arbeitsmittel, sofern es die Sicherheit der
ArbeitnehmerInnen erfordert, mit einer leicht zugänglichen oder automatisch
auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung auszustatten. Für die angeführten
Arbeitsmittel kann nach Auffassung des Zentral-Arbeitsinspektorates aus
praktischen überlegungen heraus ledigliche eine automatisch auslösende
Not-Stopp-Vorrichtung in Frage kommen (sog. Tot-Mann-Schaltung), die bei
Loslassen des Handgriffes die Fahrbewegung des Arbeitsmittels automatisch
stillsetzt.
(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen
versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger
Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie
beispielsweise Puffer.
(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet
sein mit:
- einer Einrichtung die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn
sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren,
- entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie
unter normalen Einsatzbedingungen ArbeitnehmerInnen anfahren oder einklemmen
können, und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet,
dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie z. B. Überwachung des
Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren.
(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten,
wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene
Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich
sichtbar angeschrieben sein.
Erläuterung: Hublastdiagramm für Bagger und Radlader zum Heben von
Einzellasten
Wenn eine Überlastwarneinrichtung vorhanden ist, die
rechtzeitig vor Erreichen der Kippgrenze anspricht ist das Anbringen von
Hublastdiagrammen am Arbeitsmittel durch bspw. Aufkleber bei Baggern und
Radladern zum Heben von Einzellasten nicht erforderlich. In diesen Fällen ist
ein Ausdruck der Hublastdiagramme in der Betriebsanleitung ausreichend.
(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung
wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch
zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist
eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb
erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass LenkerInnen beim Stapelvorgang durch
herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend
gesichert sein.
(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von
Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
- Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie
Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der
Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,
- Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last
beim Hebevorgang,
- zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung
des Lastmoments oder Warneinrichtung vor Überschreiten des zulässigen
Lastmoments und
- Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der
Lasten.
Erläuterung: Radlader im "Staplereinsatz"
Ein Radlader mit
montierten Staplergabeln (Radlader gemäß ÖNORM EN 474-3 mit Gabelzinken) ist
nicht als "Radlader zum Heben von Einzellasten" im Sinne des § 53 Abs. 7 AM-VO
anzusehen.
Begründung:
Das Heben von Einzellasten ist im Zusammenhang mit
der Verwendung Anschlagmitteln zusehen. Damit im Zusammenhang steht auch die
Gefährdung der Arbeitnehmer, die im Gefahrenbereich der Last tätig werden müssen
(Anschlagen der Last, Führen der Last, Positionieren ...). Diese typischen
Gefährdungen sind aber im Staplereinsatz eines Radladers nicht gegeben. Es muss
weder die Lastmanipulation durch die Arbeitnehmer unterstützt werden, noch ist
ein Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich.
Es ist zufolge der Konzeption
der Geräte und der zu hebenden Lasten im Staplereinsatz kein nennenswertes
Standsicherheitsproblem zu erwarten.
Die Anforderungen an Bagger und Radlader
zum Heben von Einzellasten sind daher an Radlader im "Staplereinsatz" nicht
anzuwenden.
Erläuterung: Anwendung des § 53 Abs. 7 - Stand der
Technik
Die Bestimmung ist nur auf "alte" Bagger und Radlader (ohne
CE-Zeichen) anzuwenden - § 53 gilt, wie der gesamte 4. Abschnitt nicht für
"neue" Maschinen (mit CE-Zeichen) - siehe dazu § 1 Abs. 2 AM-VO. Für vom
Hersteller oder Inverkehrbringer nicht für das Heben von Einzellasten
vorgesehene Bagger und Radlader ist eine Abnahmeprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 14
AM-VO durchzuführen. Für Bagger und Radlader, die vom Hersteller oder
Inverkehrbringer für das Heben von Einzellasten vorgesehen sind, sind keine
Abnahmeprüfungen durchzuführen.
Der Prüfinhalt der Abnahmeprüfung kann sich
an den Vorgaben der ÖNORM EN 474 als Stand der Technik orientieren. Dies sowohl
im Hinblick auf die Erfordernis von Schlauchbruchsicherungen als auch
hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit der Schläuche gegeben Bersten
(Berstdruck).
Die Orientierung am Stand der Technik aus der ÖNORM EN 474 hat
auch bei der Auswahl der erforderlichen Schutzeinrichtungen des § 53 Abs. 7
AM-VO zu erfolgen.
(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein,
die den/die Fahrer/in vor herabfallenden Gegenständen schützen.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen müssen so
ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die ArbeitnehmerInnen während des
Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines
Kontakts der ArbeitnehmerInnen mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens
durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die
LenkerInnen bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen
müssen gleitsicher sein.

Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53a. (1) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die
ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen
sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies aufgrund der
Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit
Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
Erläuterung: Kriterien für die Nachrüstung mit geschlossenen
Lenkerhäusern für die Verwendung in der kalten Jahreszeit
Eine Auslegung
nach festen Gesichtspunkten ist nicht möglich, sondern kann nur durch eine
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung) durch den Arbeitgeber
erfolgen. Die Kriterien haben sich an denen für die Verwendung Baumaschinen im
Freien zu orientieren (die Bestimmung wurde aus der BauV übernommen). Die
Zweckbestimmung des "Bereiches", in dem diese Arbeitsmittel verwendet werden,
ist einer der zu berücksichtigenden Faktoren. Bezüglich der Tätigkeit im Freien
sind einer Baustelle z.B. Lagerplätze von großen Baustoffhändlern oder offene
Sägewerks- oder Abbindehallen von Zimmerern gleichzuhalten. Die Begriffe
"ausschließlich oder vorwiegend" in der Bestimmung sind eher eng auszulegen (im
Unterschied vom Begriff "überwiegend", der schon ab 50 % eine Anwendung
erfordert). Zu berücksichtigen ist auch, ob ein Arbeitnehmer den ganzen Tag mit
diesen Arbeitsmitteln herumfahren muss. Weiters ist die Gesamtsituation in der
Arbeitsstätte zu beachten, insbesondere ob ein selbstfahrendes Arbeitsmittel
auch noch in einer Halle (auch wenn sie unbeheizt ist!) verwendet wird und ob
der Arbeitnehmer hierfür eine Kälteschutzkleidung zur Verfügung gestellt
bekommen hat.
In der Evaluierung ist also eine Abwägung zu treffen: zwischen
der Tätigkeit im engeren Sinn (muss das Arbeitsmittel z.b. für
Kommissioniertätigkeiten verlassen werden), der Dauer der Tätigkeit im Freien
und der Gesamtsituation in der Arbeitsstätte.
(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen ArbeitnehmerInnen nur ständig
mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur
gelegentlich ArbeitnehmerInnen mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und
Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des
Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und
die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des
Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig
einschalten.

Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 53b. (1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden
ArbeitnehmerInnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus
einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden
Maßnahmen zu begrenzen:
- durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um
mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
- durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum
um die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung
mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
- durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Erläuterung: Nachrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit
überroll- und Kippschutz
Selbstfahrende Arbeitsmittel mit
ArbeitnehmerInnen als Fahrer/in oder Passagier müssen, sofern es die
Einsatzbedingungen erfordern, mit einem überroll- oder Kippschutz nachgerüstet
werden. Einsatzbedingungen die dies erfordern, sind z.B. Fahrten auf
abschüssigem Gelände. Die Nachrüstung mit überroll- oder Kippschutz ist nicht
erforderlich, wenn ein Kippen des Fahrzeugs ausgeschlossen ist (tiefe Lage des
Schwerpunkts, großer Achsabstand und Spurweite).
Hubstapler bei denen ein
überrollen oder Kippen möglich ist, sind mit einer Schutzeinrichtung gegen
Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei überrollen oder Kippen des Hubstaplers
auszustatten. Wenn nur Kippgefahr besteht (z.B. Hubmast mit hinreichender Länge,
die überrollen unmöglich macht) reicht die Verwendung eines Rückhaltesystems
(Sicherheitsgurt) aus.
Erläuterung: "tatsächliche Einsatzbedingungen"
§ 53 Abs. 1 AM-VO
legt fest, dass bei der Erfordernis von Schutzeinrichtungen gegen Kippen bzw.
Überrollen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln die tatsächlichen
Einsatzbedingungen zu berücksichtigen sind (zu beachten: § 53 Abs. 2 schränkt
dies auf selbstfahrende Arbeitsmittel ein, bei denen ein Überrollen oder Kippen
bauartbedingt möglich ist). Zu den tatsächlichen Einsatzbedingungen gehört in
jedem Fall der Zustand des Fahrwegs, der im wesentlichen neben der Oberfläche
und allfälligen Gefällen (Rampen) durch die Festigkeit bestimmt sein
wird.
Baustellen:
Im Bereich von Baustellen (z.B. im Straßenbau) kann eine
ausreichende Festigkeit des Fahrwegs nicht immer vorausgesetzt werden,
beispielsweise weil die Fahrbahn noch nicht verdichtet wurde. Hier kann es also
möglich sein, dass ein selbstfahrendes Arbeitsmittel, weil es etwa durch
Unachtsamkeit des Lenkers/der Lenkerin an den Rand des Fahrwegs gelangt,
einsinkt und dadurch kippt.
Arbeitsstätten:
In Arbeitsstätten hingegen
kann der Zustand des Fahrwegs bezüglich ausreichender Festigkeit als bekannt
vorausgesetzt werden. Hier ist auch § 11 Abs. 2 AStV von Bedeutung, wonach
Gefahrenbereiche zumindest gekennzeichnet sein müssen. Der häufigste
Anwendungsfall dieser Bestimmung ist die Kennzeichnung der Kante von Laderampen.
Das alleinige Vorhandensein einer Laderampe bringt also nicht die Verpflichtung
mit sich, selbstfahrende Arbeitsmittel entsprechend § 53 Abs. 1 mit
Schutzeinrichtungen gegen Kippen bzw. Überrollen auszustatten.
Erläuterung: Prüfpflicht bei Nachrüstung mit Überrollschutz
Wenn
an Arbeitsmitteln nachträgliche größere Änderungen durchgeführt werden, so sind
sie gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 Arbeitsmittelverordnung einer Prüfung zu unterziehen.
Das Nachrüsten mit einem Überrollbügel, dessen Anbringung vom Hersteller des
Gerätes nicht vorgesehen wurde (z.B. weil keine Befestigungspunkte vorgesehen
wurden) ist eine derartige Änderung.
(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels
sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn
- das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder
- ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels aufgrund der Bauart
unmöglich ist.
(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende ArbeitnehmerInnen bei einem
Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden
gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein
Rückhaltesystem einzubauen.
(4) Hubstapler mit aufsitzenden ArbeitnehmerInnen sind mit einer der
folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei
Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
- Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
- Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder
- wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem
Rückhaltesystem.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt
oder aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
Erläuterung: Nachrüstung von HubstaplernDie Verpflichtung zum
Nachrüsten besteht nur für Hubstapler älteren Baujahres (ohne CE-Zeichen), die
mit keinen Rückhalteeinrichtungen ausgerüstet sind.
Keine Schutzeinrichtungen
sind erforderlich, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder
aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
Die
wichtigsten Gründe für das Kippen (um 90°) von Hubstaplern:
- in den meisten Fällen zu hohe Kurvengeschwindigkeit
- Hängen bleiben mit dem Hubstapler an Regalbauteilen
- Fahren mit gehobener Last in Kurven
- Fahren über Hindernisse am Verkehrsweg wie Kanthölzer, Stahlträger etc.
Überrollen ist nur bei speziellen Einsätzen z.B. im Bereich von
Böschungen möglich. Die überwiegende Mehrheit der Hubstapler
- bewegt sich auf ebenen Verkehrswegen, wo die Böden nicht nachgeben
- weisen keinen quadratischen Querschnitt auf, der ein Überrollen
begünstigen würde
- besitzen einen Hubmast, der das Überrollen weitgehend verhindert
Die Nachrüstung von Hubstaplern mit einem Überrollschutz wird also nur
in Einzelfällen erforderlich sein.
Bauarten von Hubstaplern, bei denen keine
Schutzeinrichtungen gegen Überrollen oder Kippen erforderlich ist
(konstruktionsbedingte Ausnahmen):
- breiter Rad- und langer Achsabstand wie Seitenstapler
- geringe Bodenfreiheit (bereits bei geringer Neigung wird Blockieren des
Fahrzeuges bewirkt)
- Stapler mit hubbewegten Fahrerplatz (Kommissionierstapler)
- Quersitzstapler (Lenker durch Rückenlehne nach hinten und Armaturenaufbau
geschützt)
- Tragfähigkeit über 10 t (keine seitlichen Kippunfälle bekannt)
- durch technische Maßnahmen begrenzte Höchstgeschwindigkeit
- Kippsensoren und Fahrstabilisationspaket
- Stapler, die zum Fahren mit angehobener Last gebaut sind (entsprechend den
Angaben des Herstellers in der Bedienungsanleitung, CE-Zeichen)
Ausnahmen aufgrund der tatsächlichen Einsatzbedingungen wären
beispielsweise dann möglich, wenn Hubstapler nur zu ungefährlichen Arbeiten, wie
die Maschinenversorgung ohne gefährliche Hubarbeit herangezogen
werden.
Anmerkung:
Die Gefahren bei Fahren durch Kurven müssen besonders
ermittelt und beurteilt werden, Arbeitnehmer (Lenker) sind speziell zu
unterweisen sein; Verkehrswege müssen eben sein und dürfen keine Vertiefungen
aufweisen.
Erläuterung: Schubmaststapler, Rückhaltesystem
Bauarten von
Schubmaststaplern mit quersitzendem Fahrer mit einer Sitzanordnung innerhalb
eines Schutzrahmens haben eine geschlossene Fahrerkabine im Sinne des § 53 Abs.
3 Z 1 AM-VO. Diese Bauart des Schubmaststaplers erbringt die Anforderungen des §
53 Abs. 3 AM-VO somit ohne ein weiteres Rückhaltesystem wie beispielsweise eines
Sicherheitsgurtes.

Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 54. (1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete
Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder
sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte
Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die
nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern,
dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen
oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben
herabfallen können.
Erläuterung: Nachrüstung von Deckensektionaltoren
Für
kraftbetriebene Deckensektionaltore (Bauweise, bei der das Torblatt in
geöffneter Stellung annähernd waagrecht in den Führungsschienen liegt) ist die
Nachrüstung mit Federbruchsicherung nicht erforderlich, da der Kraftantrieb
(Spindel, Riemen, Kette ...) die im § 54 Abs. 1 AM-VO geforderte Haltefunktion
bei Federbruch bzw. umgekehrt die Feder bei Versagen des Antriebs (z.B. Bruch
des Getriebes) gewährleistet. Ein gleichzeitiger Ausfall von Antrieb und Feder
wird von als eher unwahrscheinlich eingestuft. In diesem Zusammenhang wird auch
noch auf die Prüfpflicht gemäß § 8 Abs. 1 AM-VO hingewiesen, die unter anderem
zum Ziel hat, versteckte Mängel aufzufinden.
Bei handbetätigten
Deckensektionaltoren liegt kein zusätzliches System vor, dass eine Haltefunktion
bei Versagen der Feder ausüben könnte. Ein Abstürzen des Torblattes wäre also
möglich. Eine Nachrüstung mit Federbruchsicherung oder einer Fangvorrichtung für
das Torblatt ist erforderlich.
Bei kraftbetriebene Deckensektionaltore mit
abkuppelbaren Antrieb ist weiters zu beachten, dass nach einem erfolgten
Federbruch es bei abkuppeln des Kraftantriebs zu einem Absturz des Tores kommen
kann. Die Gefahr ergibt sich insbesondere bei kraftüberwachten Antrieben
dadurch, dass der Antrieb auf Grund seiner Kraftüberwachung im Fall eines
Federbruches durch die erhöhte Last am Antrieb, da ja die Unterstützung durch
die Feder fehlt, seine Fahrt stoppen würde. Wenn nun für händisches Öffnen oer
Schließen der Kraftantrieb abgekuppelt wird, kann es zum Absturz des Tores
kommen. In jedem Fall müssen organisatorische Maßnahmen wie die erforderlichen
Unterweisung der Arbeitnehmer/innen in das richtige Verhalten bei Störungen,
insbesondere das Freihalten des Gefahrenbereichs ergriffen werden. Anstelle von
organisatorischen Maßnahmen ist eine Nachrüstung mit Federbruchsicherung oder
Fangvorrichtung für das Torblatt möglich.
(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein.
Bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes
zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb
müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein. Sie müssen an
einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt
werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn
durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder
Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von
Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass
sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie
Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die
die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand
kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des
Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch
keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall
selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 55. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass
keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe
besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die
Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch
eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.
(2) An jedem Ende von Fahrtreppen und Fahrsteigen muss eine leicht
zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein,
die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.

Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 56. (1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe,
müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des
Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke
sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit
benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von
100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die
Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare
Werkstückauflage verfügen.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und
maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des
Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss bei
elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent
magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.

Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren
§ 57. (1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein
Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine
Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer
Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von
Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.

Beschaffenheit von Kompressoren
§ 58. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser
mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige
Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus
mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine
Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich
betriebsmäßig abgeschaltet werden können.
(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen
Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind
Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen
Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen.

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte
Verfahren
§ 59. (1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und
verwandte Verfahren gilt Folgendes:
- Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt
und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des
Druckminderers einerseits und dem Verbraucher andererseits vorhanden sein.
Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für
Versorgung mit Sauerstoff.
- Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den
Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
- Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu
erden.
Erläuterung: Flammenrückschlagsicherung
Die Vorschreibung der
Sicherungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen wird zufolge
des § 59 Abs. 1 AM-VO (ex-lege Forderung) nicht mehr erforderlich.
(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1
Folgendes:
- Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen
unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.
- Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 60. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw.
Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999,
gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung
gestellt wurde, mit dem ÖNORM - Zeichen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung von Vorschriften
§ 61. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig
mit Inkrafttreten dieser Verordnung nachstehende gemäß § 106 Abs. 3 Z 3, § 109,
§ 121 sowie § 123 Abs. 1 und 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen
außer Kraft treten:
- § 22 Abs. 8 bis 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2 bis 5, § 29 Abs. 2 bis
8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34
bis 36, §§ 39 und 40, § 41 Abs. 1 bis 7, 9 und 10, §§ 42 bis 47, § 58, § 62
Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr.
218/1983,
- § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13
und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen
Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983,
- §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961,
- §§ 80 bis 82, §§ 84 bis 86, § 87 Abs. 8, §§ 89 bis 91, § 93 Abs. 3 bis 6,
§§ 94 bis 103, § 104 Abs. 3, § 105 Abs. 2 bis 7 und § 106 der Allgemeinen
Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951,
- die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über
Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und
Wartungsvorschriften für Krane, BGBl.Nr. 505/1981,
- die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und
Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl.Nr. 68/1985,
- die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die
Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl.Nr. 506/1981,
- die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich
erklärt werden, BGBl.Nr. 290/1989,
- § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster bis vierter sowie siebter und
achter Satz, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 18, § 26, § 30, §
31, § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 33 Abs. 1, § 34, §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 bis
4, §§ 41 bis 46 sowie §§ 52 bis 59 der Verordnung über den Schutz des Lebens
und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl.
Nr. 122/1955,
- § 1, § 3, § 4, § 6, § 14, §§ 39 bis 56, §§ 62 bis 66 sowie der Anhang der
Azetylenverordnung, BGBl. Nr. 75/1951,
- § § 9, § 11 Abs. 1 und Abs. 4, § 45 Abs. 3 sowie §§ 47 bis 51 der
Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb
von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei
Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955.

Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung
§ 62. (1) Die folgenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung
(BauV), BGBl.Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 368/1998 treten
außer Kraft:
- § 6 Abs. 9, § 16 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7
- §§ 74 bis 80
- §§ 134 bis 138
- §§ 142 und 143
- § 144 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 erster Satz
- § 151 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1
- § 151 Abs. 3 Z 3, 7, 8, 9, und 11
- § 151 Abs. 4 Z 2 und 3
- § 151 Abs. 5 Z 1, 3, 7, 8
(2) § 151 Abs. 6 lautet:
"Alle übrigen im I. und II. Hauptstück
vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen
oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen
durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne
Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die
wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten
Personen durchzuführen."
(3) Die Überschrift des 8. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung
(BauV), BGBl.Nr. 340/1994 lautet: "Laufbrücken und Lauftreppen".
(4) Die Überschrift des 20. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung
(BauV), BGBl.Nr. 340/1994 lautet: "Bauaufzüge".
(5) Die Überschrift des 21. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung
(BauV), BGBl.Nr. 340/1994 lautet: "Arbeiten mit Maschinen".

Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
§ 63. Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes
(MinroG), BGBl. I Nr. 184/1999, als Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen,
die ausschließlich Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes regeln, treten mit
Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:
- §§ 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 25 Abs. 5, §§ 45, 56, 57 und 59, § 60 Abs. 1,
§§ 61, 86 und 87, § 110 Abs. 1, §§ 303 bis 306 und 313 der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959; in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr.
134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995.
- §§ 31 und 33 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der
Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr.
47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II
Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 259/1975.

Kundmachungen
§ 64. Änderungen der Anhänge A und B erfolgen durch Kundmachung des
Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im
Bundesgesetzblatt.
Inkrafttreten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Folgende Anforderungen gelten erst ab 5. Dezember 2002:
- Ausrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit
Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23 Abs. 8,
- Einrichtungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei mobilen Arbeitsmitteln
gemäß § 53 Abs. 1, 3, 5, 6, 11, 12 und 13.
(3) Gemäß § 109 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten
dieser Verordnung § 36 und § 37 Abs. 1 bis 5 ASchG in Kraft treten.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Z 4, § 7 Abs. 1 Z 1, 7,
11, 13 und 16, Abs. 3 Z 3, Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 4, 9, 11, 21 und 22, Abs. 3,
Abs. 5, § 11 Abs. 1 Z 5, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 2, § 35 Abs.
1 Z 4 und 5, § 36 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 7 und 8, §§ 41 bis 47, § 48 Abs. 2
und 3, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 bis 9, § 51 Abs. 1, 2 und 7, §§ 53, 53a
und 53b, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, Anhang A sowie Anhang C in der Fassung BGBl.
II Nr. 21/2010 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten § 7 Abs. 1 Z 10 und 17, § 8 Abs. 1 Z 8, § 23 Abs. 4
sowie die Anhänge 1 bis 4 außer Kraft.
Erläuterung: Inkraftttreten der Novelle 2010
Verlautbart am 19.
Jänner 2010 mit BGBl. II Nr. 21/2010 - In Kraft getreten daher am 1. Februar
2010.

ANHANG A (§ 3 Abs. 1)
Vorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen - Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 - NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,
- Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
- Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung - FSV, BGBl. Nr. 307/1994,
- Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung - SSV, BGBl. Nr. 308/1994,
- Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,
- Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994,
- Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 - NspGV 1995, BGBl. Nr. 51/1995,
- II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr.
780/1996,
- Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996
- Medizinproduktegesetz - MPG, BGBl.Nr. 657/1996
- Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999
- Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001
- Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II Nr. 202/2002
- Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 - ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008
- Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010, BGBl. II Nr. 282/2008
Erläuterung: ASV 2008 und MSV 2010
- Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 (ASV 2008), BGBl. II Nr. 274/2008,
ist am 30. Juli 2008 in Kraft getreten (für langsam fahrende Aufzüge/Hebezeuge
mit 29. Dezember 2008 - § 15 ASV 2008).
- § 14 ASV 2008 hebt die bisher geltende ASV 1996 auf - mit Ausnahme des
III. Abschnitts und der §§ 27 bis 29 ASV 1996, die vorläufig weiter gelten
(Arbeitsschutz- und Gewerberecht).
- Die neue Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010), BGBl. II Nr.
282/2008, ist mit 29. Dezember 2009 in Kraft getreten (für tragbare
Befestigungsgeräte mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung
mit 29. Juni 2011 - § 22 MSV 2010).

ANHANG B (§ 3 Abs. 1)
Vorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen - Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln
- Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV,
BGBl. Nr. 353/1995.
- Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung - DBA-VO, BGBl. II Nr.361/1998.

ANHANG C
Sicherheitsabstände im Sinne des § 43
Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in Richtung
Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne
Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags.
1. Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand
von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm.
Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von
Personen üblicherweise betretene Standflächen.
2. Beim Hineinreichen in und
Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der
Sicherheitsabstand:
2.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15
mm
2.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm
2.3. bei
Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm
2.4. bei Öffnungsweiten
über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm.
3. Beim Hineinreichen in und
Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der
Sicherheitsabstand:
3.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15
mm
3.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm
3.3. bei
Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm
3.4. bei Öffnungsweiten
über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm.
4. Bei Öffnungen anderer Art oder Form
sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
5. Beim Herumreichen
um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand:
5.1. für die Hand
von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm
5.2. für die Hand
von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm
5.3. für den Arm
von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm
5.4. für den Arm
von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm.
Diese
Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für
ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils zwangsläufig an der Kante
anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteils in Richtung
Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
6. Beim Hinüberreichen über Kanten an
Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen beträgt der Sicherheitsabstand –
abhängig von der Höhe der Gefahrenstelle und von der Höhe der Kante mindestens
den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert. Diese Sicherheitsabstände
gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Kante mindestens 1 m hoch ist. Der
Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar
sein.
Erläuterung: Betretbarkeit des Bereichs zwischen Umwehrung und
Gefahrenstelle
Der Bereich zwischen Umwehrung und Gefahrenstelle gilt
dann als nicht betretbar, wenn entweder die Umwehrung nicht bekletterbar und
mindestens 1400 mm hoch ist oder der Bereich mit einer Schutzeinrichtung mit
Annäherungsfunktion (Lichtschranken, Kontaktmatte) gesichert ist.
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