Der Neuheitsbegriff ist ein absoluter. Das bedeutet, dass die Erfindung nirgends auf der Welt bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein darf, und zwar gleichgültig in welcher Form (z.B. als eigene oder fremde Veröffentlichung, durch bekannt machen auf Messen und Ausstellungen, Vorträge, etc.). Es ist daher entscheidend, dass die Erfindung zuerst zum Patent angemeldet wird, bevor diese in irgendeiner Form (schriftlich oder mündlich) veröffentlicht wird. Was ist neuheitsschädlich?

  • wissenschaftliche Publikation
  • Vortrag an Konferenzen
  • Abstract an Konferenzen (Poster, Internet, Abstract-Buch)
  • Dissertation, Diplomarbeit
  • Institutsseminar mit externen Gästen
  • Jahresbericht
  • Homepage
  • Diskussion mit Wissenschaftlern oder Firmen ohne Unterzeichnung eines Geheimhaltungsvertrages

Nicht schädlich sind

  • eingereichte Publikationen während des Reviewprozesses
  • Institutsseminar intern
  • Gesuch um Forschungsförderung
  • Diskussion mit Wissenschaftlern oder Firmen nach Unterzeichnung eines Geheimhaltungsvertrages

Wann darf ich mit einer Erfindung an die Öffentlichkeit gehen?

Beim Patent erst nach Einlangen der Anmeldung beim Patentamt. Beim Gebrauchsmuster gibt es die sog. Neuheitsschonfrist, wo Veröffentlichungen, die nicht länger als 6 Monate zurückliegen, außer Betracht gelassen werden.

Welche Möglichkeiten gibt es nach Veröffentlichung einer Erfindung?

Schnelle Anmeldung eines Gebrauchsmusters (Neuheitsschonfrist). Patentanmeldung in Staaten, wo es eine Neuheitsschonfrist auch für Patente gibt, mit nur dortiger Geltung. (z.B. USA, Kanada, Japan).

Prinzipiell sollte jedoch der Weg "zuerst patentieren, dann publizieren" befolgt werden!