Voraussetzungen

Die Zwei-Semester-Frist für die Anerkennung von Leistungen, die vor der Zulassung zum Studium erbracht wurden, wurde mit 01.05.2024 abgeschafft!
Die Anerkennung von bereits vor der Zulassung absolvierten Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen kann jederzeit während des Studiums beantragt werden.

Gemäß § 78 des Universitätsgesetzes 2002 können Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen auf Antrag des*der Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium von dem*der Studiendekan*in bescheidmäßig anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

Folgende Arten von Leistungen können anerkannt werden:

  • Leistungen von anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen
  • Leistungen von berufsbildenden höheren Schulen (BHS) in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern
  • wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können
  • berufliche oder außerberufliche Kompetenzen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse

Die Anerkennung von an BHS absolvierten Leistungen sowie beruflichen oder außerberuflichen Kompetenzen ist auf ein Höchstausmaß von jeweils maximal 60 ECTS, insgesamt maximal 90 ECTS beschränkt.

Es können nur positive Leistungen anerkannt werden.