Neufassung der Richtlinie 2024
veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 08, Studienjahr 2023/24 am 17.01.2024
(Übereinstimmende Beschlüsse des Senats am 19.12.2023 und des Rektorats am 09.01.2024)

Originaldokument der Veröffentlichung im MItteilungsblatt der BOKU

Richtlinie für die Gestaltung der Angebote universitärer Weiterbildung an der Universität für Bodenkultur Wien (BOKU)

Inhalt

Inhalt

1.   Präambel

2.   Formate und Grundsätze der universitären Weiterbildungsangebote
2.1 Außerordentliche Studienangebote im hoheitlichen (nicht-wirtschaftlichen) Bereich
2.2 Universitäre Weiterbildungsangebote im nicht-hoheitlichen Bereich
2.3 Entwicklung von Weiterbildungsangeboten
2.4 Lehrbeauftragung und Vergütung
2.5 Kalkulation / Nachweis der finanziellen Bedeckbarkeit

3.   Formatdefinitionen für die einzelnen Kategorien einschl. Ablaufplan/Zuständigkeiten
3.1 Universitätslehrgänge, die zum Erwerb einer Master-Graduierung führen (Kategorie 1)
3.2 Universitätslehrgänge, die zum Erwerb einer Bachelor-Graduierung führen (Kategorie 2)
3.3 Universitätslehrgänge, die mit einer akademischen Bezeichnung abschließen (Kategorie 3)
3.4 Universitätslehrgänge, die ohne Graduierung oder akademische Bezeichnung aber mit einem Abschlusszertifikat anderer Art abschließen (Kategorie 4)
3.5 Universitätskurse ohne Curriculum/ECTS/Prüfungsordnung (Kategorie 5)

4.   Schlussbestimmungen

5.   Historie

      Anhang vergleichender Übersichten:
A1. Aktuell zulässige Abschlüsse außerordentlicher Studienformate für die universitäre Weiterbildung entsprechend des novellierten Universitätsgesetzes 2002
A2. Kategorien gemäß Definitionen der BOKU-Richtlinie
A3. Ablaufplan für die Entwicklung, Genehmigung und Änderung von Universitätslehrgängen und -kursen

1. Präambel

Weiterbildung gehört laut Universitätsgesetz 2002 1 zu den Aufgaben, die die Universitäten im Rahmen ihres Wirkungsbereichs erfüllen (§ 3 Z 5 UG). Zudem bilden Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen laut BMBWF eine der wesentlichen Ausrichtungen der universitären Dritten Mission, die neben Forschung und Lehre als Kernaufgabe der Universitäten gesehen wird.2 Auch die BOKU als Universität der Nachhaltigkeit und des Lebens lebt mit diesem Kernelement ihrer Dritten Mission Verantwortung in Bezug auf ihre gesellschaftliche Wirksamkeit und leistet Beiträge zur zukunftsorientierten Entwicklung der Gesellschaft.3

Die an der BOKU zu entwickelnden Angebote bieten die Teilhabe an Wissenserwerb und Möglichkeiten der Kompetenzentwicklung. Bestehende Kenntnisse und Kompetenzen sollen erhalten, aktualisiert und erweitert werden, um individuellen Handlungsspielraum und berufliche Gestaltungmöglichkeiten mittels passender Lehr-, Lern- und Erfahrungsformen zu erweitern.

Die Weiterbildungsangebote sind wie die ordentlichen Studienangebote nach dem Prinzip der forschungsgeleiteten Lehre gestaltet. Inhaltlich werden gesellschaftlich und beruflich relevante Themen sowie zukunftsorientierte Fragestellungen aus den Kompetenzbereichen der BOKU aufgegriffen.

Die zentrale Schnittstelle für die Entwicklung und Durchführung von Angeboten ist die dem Vizerektorat für Lehre, Weiterbildung und Studierende zugeordnete BOKU Weiterbildungsakademie. Diese begleitet den Entwicklungsprozess gemäß den geltenden Festlegungen, trägt zentrale Serviceaufgaben und erstellt in Ergänzung studienrechtlicher Abschlussdokumente Abschlussurkunden und Zertifikate für Lehrgänge und Kurse.

1 Universitätsgesetz 2002 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128 (tagesaktuell dynamisierte Version).
2 BMBWF Leitthemenseite „Dritte Mission“ https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Hochschulgovernance/Leitthemen/Dritte-Mission.html (abgerufen 23.05.2023).
3 Vgl. auch „17 Sustainable Development Goals (SDGs)“ https://sdgs.un.org/goals (abgerufen 23.05.2023).


2. Formate und Grundsätze der universitären Weiterbildungsangebote

Universitäre Weiterbildungsangebote werden an der BOKU in fünf Kategorien als vier hoheitliche Formate sowie ein nicht-hoheitliches Format 4 angeboten:

2.1 Außerordentliche Studienangebote im hoheitlichen (nicht-wirtschaftlichen) Bereich, mit Vergabe von ECTS

gemäß Festlegungen Universitätsgesetz 2002 § 51 Abs. 2 Z 23, 23a, § 56, § 70, § 87 Abs. 2, 87a

Für diese außerordentlichen Studien ist jeweils ein Curriculum mit Angabe der ECTS-Punkte für sämtliche Module bzw. Lehrveranstaltungen und einer Prüfungsordnung zu erstellen und vom Senat zu beschließen und zu veröffentlichen. Es wird eine Studienkennzahl vom BMBWF vergeben.

Weiters zu beachten sind die einschlägigen Bestimmungen der BOKU Satzung.

4 Hoheitliche Formate sind curricular definierte Studienangebote mit Zuerkennung von ECTS-Punkten, deren Rahmenbedingungen weitgehend über das UG 2002 definiert sind. Sie sind dem Bereich der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Universität zugeordnet.
  Nicht-hoheitliche Formate sind hochschulautonom geregelt und dem Bereich der wirtschaftlichen Aktivitäten zugeordnet. Für sie gelten teilweise von den hoheitlichen Formaten abweichende Kalkulationsparameter.

2.1.1 Curriculumserstellung

2.1.1 Curriculumserstellung

Für die Erstellung des Curriculums wird durch die Weiterbildungsakademie ein Mustercurriculum (in Orientierung am geltenden Muster für ordentliche Masterstudien, freigegeben durch das Vizerektorat für Lehre, Weiterbildung und Studierende) vorgehalten und verwendet.

Zudem gelten folgende Grundsätze:

  • Durch den Senat der Universität wird das jeweilige Curriculum genehmigt.
  • Die ECTS-Zuteilung zu Modulen bzw. Lehrveranstaltungen muss nachvollziehbar sein (1 ECTS ≙ 25 Stunden Student Workload).
  • Eine Höchststudiendauer gemäß § 56 Abs. 7 UG ist in Ergänzung zur vorgesehenen Studiendauer im Curriculum aufzunehmen. In der Durchführung gelten zur Abfederung möglicher Härtefälle die einschlägigen Bestimmungen im Universitätsgesetz 2002 idgF.
  • Maßgeblich und einzuhalten für Entwicklung und Genehmigung des jeweiligen Programms ist der der jeweiligen Kategoriedefinition beigefügte Ablaufplan. 
2.1.2 Organisations- und Qualitätssicherungskonzept / 2.1.3 Marketingkonzept:

2.1.2 Organisations- und Qualitätssicherungskonzept:

Im Laufe des Einrichtungsprozesses des Lehrgangs ist ein Organisations- und Qualitätssicherungskonzept zu erarbeiten und vor der Beschlussfassung einzubringen. Dieses umfasst folgende Aspekte:

  • Organisatorische Gestaltung des Programms (z.B. berufsbegleitend, modular, Präsenz/virtuell/hybrid, Blended Learning).
  • Auflistung der geplanten Lehrveranstaltungen inklusive Angabe der ECTS und SWS.
  • gegebenenfalls Kooperationspartner*innen bzw. externe Partner*innen für die Durchführung, externe Förderungen und deren Geldgeber*innen.
  • operative Abwicklung/Unterstützung der Durchführung (gegebenenfalls zu beauftragendes Lehrgangsmanagement/Modulverantwortliche, Institutspersonal, externe Partner*innen)
  • Verfahren der Auswahl und Zulassung von Bewerber*innen.
  • Qualitätssicherung: die diesbezüglichen Festlegungen der Qualitätssicherung für die universitäre Weiterbildung sind hierbei zu erfüllen.

2.1.3 Marketingkonzept:

  • Beabsichtigte werbliche Maßnahmen und Zielgruppenkommunikation.
2.1.4 Durchführungsgrundsätze:

2.1.4 Durchführungsgrundsätze:

  • Maßgeblich und für die operative Durchführung des jeweiligen Programms einzuhalten sind die vom Vizerektorat für Lehre, Weiterbildung und Studierende autorisierten Workflowvorgaben und Tools der BOKU Weiterbildungsakademie. Diese sind im Rahmen ihrer Schnittstellenfunktion mit den maßgeblichen Instanzen (z.B. Studienservices, Controlling, Rechnungswesen, Büro des Senats) entsprechend der Erfordernisse abgestimmt.
  • Sämtliche Universitätslehrgänge sind im Zuge der Durchführungsplanung als Bildungsprojekte per ePM in der BOKU FIS anzulegen und abzubilden (Basis für die Einrichtung der Kontierungen zur korrekten finanziellen Abwicklung).
  • Die jeweilige Lehrgangsleitung wird vom Rektorat auf Vorschlag des (federführenden) Departments bestellt.
  • Die für die Abhaltung der Lehre vorgesehenen Personen sind zeitgerecht vor Beauftragung auf Vorschlag der Lehrgangsleitung durch das Vizerektorat für Lehre, Weiterbildung und Studierende zu bestätigen.
  • Die Zulassung der jeweiligen Teilnehmenden als außerordentliche Studierende erfolgt (nach Möglichkeit pro Durchführung gesammelt) auf schriftliches Ansuchen der Lehrgangsleitung durch das Vizerektorat für Lehre, Weiterbildung und Studierende.
  • Die Zulassung kann je Lehrgang vom Vizerektorat auch pauschal (bis auf Widerruf) an die jeweilige Lehrgangsleitung delegiert werden.
  • Anerkennungen von Vorleistungen gemäß § 78 UG können gegebenenfalls erfolgen.
  • Diese Zuständigkeit kann je Lehrgang vom monokratischen Organ (Studiendekan*in) auch pauschal (bis auf Widerruf) an die jeweilige Lehrgangsleitung delegiert werden.
  • Das Heranziehen von fachlich geeigneten Prüfer*innen für Abschlussprüfungen obliegt dem monokratischen Organ gemäß der Satzung der BOKU idgF.
  • Diese Zuständigkeit kann je Lehrgang vom monokratischen Organ (Studiendekan*in) auch pauschal (bis auf Widerruf) an die jeweilige Lehrgangsleitung delegiert werden.
  • Die maßgeblichen Fristenfestlegungen des Universitätsgesetzes 2002 sowie der BOKU sind zu beachten (Inskription, Weitermeldung, LV-Ankündigung etc.).

2.2 Universitäre Weiterbildungsangebote im nicht-hoheitlichen Bereich 

sind dem Bereich wirtschaftlicher Aktivitäten der Universität zugeordnet und unterliegen hochschulautonomen Festlegungen.

Zu beachten sind hier die einschlägigen Bestimmungen aus der BOKU Satzung.

2.2.1 Qualitätssicherung / 2.2.2 Durchführungsgrundsätze:

2.2.1 Qualitätssicherung:

  • Die diesbezüglichen Festlegungen der Qualitätssicherung für die universitäre Weiterbildung sind hierbei zu erfüllen.

2.2.2 Durchführungsgrundsätze:

  • für die operative Durchführung des jeweiligen Programms sind die vom Vizerektorat für Lehre, Weiterbildung und Studierende autorisierten Workflowvorgaben und Tools der BOKU Weiterbildungsakademie einzuhalten.
  • Weiterbildungsangebote der Kategorie 5 sind im Zuge der Durchführungsplanung als Bildungsprojekte per ePM in der BOKU FIS anzulegen und abzubilden (Basis für die Einrichtung der Kontierungen zur korrekten finanziellen Abwicklung).
  • Die jeweilige Kursleitung wird durch die Leitung des durchführenden/federführenden Instituts/Departments bestellt.
  • Die für die Abhaltung der Lehre vorgesehenen Personen sind gemäß den einschlägigen Regeln an der BOKU zeitgerecht vor Durchführung des Kurses zu beauftragen.

2.3 Entwicklung von Weiterbildungsangeboten

Weiterbildungsformate sind zur Gewährleistung bestmöglicher Teilhabe …

2.3 Entwicklung von Weiterbildungsangeboten

Weiterbildungsformate sind zur Gewährleistung bestmöglicher Teilhabe am Wissenserwerb nach Möglichkeit berufsbegleitend zu gestalten und anzubieten. Dem trägt ihre grundsätzlich modular ausgerichtete Struktur Rechnung.

Die für Angebote im hoheitlichen Bereich vorzusehende Vergabe von ECTS-Punkten soll die Anrechenbarkeit von im qualitätsgesicherten Rahmen der BOKU erworbenen Lernergebnissen/Kompetenzaneignungen für andere Kontexte innerhalb des Europäischen Hochschulraums ermöglichen.

Bei der Verknüpfung von Weiterbildungsmaßnahmen mit geförderten Projekten (z.B. als Bildungsprojekte im Rahmen von ERASMUS+, o.ä.) ist zu beachten, dass besondere Kostenaufwände und Durchführungszwänge entstehen können. Vor Antragseinreichung bzw. interner Genehmigung solcher Projekte sind diese geplanten Maßnahmen über das Tool der Weiterbildungsakademie als Weiterbildungsangebot zu kalkulieren und entsprechend „einzupreisen“. Eine Absicherung gegen Budgetrisiken (Unterdeckung durch Nichterreichen kalkulierter Mindestzahl an Teilnehmenden) ist zu gewährleisten. Die Weiterbildungsakademie ist hierbei zeitgerecht im Vorfeld einzubeziehen.

Die Entwicklung baukastenartiger Modulsysteme, die kompaktere Einzelformate zu größeren Einheiten mit entsprechenden Abschlüssen zusammenfassen, ist zulässig. Diese sind gegebenenfalls durch Einbeziehung ergänzender Inhalte sowie Anwendungs- und Prüfungselemente nachvollziehbar zu begründen.        

Falls hierbei „nicht-hoheitliche“ Formate einbezogen werden, ist die Anrechenbarkeit dort erworbener Learning Outcomes5 und Kompetenzen über entsprechend zu definierende Prüfungsleistungen bzw. Validierungsverfahren zu gewährleisten.

Ansprechpartnerin im Vorfeld der Einreichung von Initiativen ist die BOKU Weiterbildungsakademie (grundsätzliche Klärung, ob eine Entwicklung für den hoheitlichen oder wirtschaftlichen Bereich angestrebt wird, Beratung zu Supportmöglichkeiten etc.).

Für die Erstvorlage einer Initiative zur Begutachtung und Stellungnahme durch das Rektorat und dessen gegebenenfalls Empfehlung zur Weiterbefassung durch die zuständigen Gremien (siehe Ablaufplan in der jeweiligen Kategoriedefinition) sind folgende Eckpunkte darzustellen:

  • Inhaltlicher Zuschnitt und Kompetenzerwerbsprofil des Angebots
  • Überschlägige Kostenkalkulation zur finanziellen Bedeckbarkeit (Template Weiterbildungsakademie)
  • Bedarfsnachweis, z.B. in Form von Marktanalysen, Statements einschlägiger Stakeholder oder Zielgruppenvertretungen.

5 Die Beschreibung der Learning Outcomes orientiert sich an den Dublin Deskriptoren (Shared ‘Dublin’ descriptors for Short Cycle, First Cycle, Second Cycle and Third Cycle Awards, 18. Oktober 2004) https://boku.ac.at/weiterbildungsakademie/dublin-descriptors.

2.4 Lehrbeauftragung und Vergütung

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen …

2.4 Lehrbeauftragung und Vergütung

  • Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der BOKU zur Lehrbeauftragung aus dem Bereich der ordentlichen Studien. Die dort verankerten Vergütungssätze nach Kollektivvertrag sind für den Bereich der universitären Weiterbildungsangebote einzuhaltende Mindestsätze, die bei gegebener Kostendeckung auch überschritten werden können.
  • Eine Einbindung von externen Gastvortragenden im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der BOKU ist zulässig.

2.5 Kalkulation / Nachweis der finanziellen Bedeckbarkeit

Grundlage der Genehmigung eines Curriculums …

2.5 Kalkulation / Nachweis der finanziellen Bedeckbarkeit

  • Grundlage der Genehmigung eines Curriculums für außerordentliche Studienangebote ist der Nachweis grundsätzlicher finanzieller Bedeckbarkeit auf Basis der Kalkulation aller zu erwartenden Kosten und Einnahmen (Tool der BOKU Weiterbildungsakademie zur Break-Even-Ermittlung im Zusammenspiel von Kosten, Angebotspreis und erforderlicher Mindestteilnahmezahl).
  • Absicherung von Budgetrisiken: Rechtzeitig vor Beginn jeder Durchführung (zum Ende der Bewerbungsphase, jedenfalls vor Erteilung von Zulassungen/Teilnahmezusagen) wird von durchführendem/verantwortlichem Institut/Department zusammen mit der Weiterbildungsakademie geprüft, ob die für die Bedeckbarkeit kalkulierte Mindestanzahl von Teilnehmenden erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, ist durch Lehrgangs- bzw. Kursleitung und Weiterbildungsakademie mit dem Vizerektorat für Lehre, Weiterbildung und Studierende Rücksprache zu halten, ob und unter welchen eventuellen Auflagen eine Durchführung dennoch stattfinden kann.
  • Folgedurchführungen von Lehrgängen und Kursen werden jeweils zeitgerecht auf Basis aufrechter bzw. aktualisierter Kalkulationen vom Vizerektorat für Lehre, Weiterbildung und Studierende auf Ansuchen der Lehrgangsleitungen genehmigt. Auch hier gilt die oben genannte Absicherung von Budgetrisiken.

3. Formatdefinitionen für die einzelnen Kategorien einschließlich Ablaufplan/Zuständigkeiten:

3.1 Universitätslehrgänge, die zum Erwerb einer Master-Graduierung führen (Kategorie 1)

3.1 Universitätslehrgänge, die zum Erwerb einer Master-Graduierung führen (Kategorie 1)

Für die Definition der Abschlusstitel sowie Anforderungen für Zulassungen und Studienumfang sind die jeweiligen Festlegungen im Universitätsgesetz6 maßgeblich (Übersicht aktuell zulässiger Abschlüsse siehe Anhang).

  • Umfang: 90 bis 120 ECTS
  • Qualifikations- bzw. Kompetenzerwerbsprofil:
    dieses ist über die Learning Outcomes so zu definieren, dass das Studienformat international vergleichbar ist.
  • Masterarbeit:
    ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen abzufassen.
  • Graduierungstitel:
    dieser richtet sich nach den Festlegungen des geltenden Universitätsgesetzes.
  • Zulassungsvoraussetzungen:
    für die Definition sind die Festlegungen des geltenden Universitätsgesetzes maßgeblich.
  • Lehrgangsleitung:
    diese wird Personen mit Habilitation übertragen. Wird ein außerordentlicher Masterlehrgang zumindest zur Hälfte von der BOKU getragen, muss eine Lehrende / ein Lehrender der BOKU mit Habilitation Teil der Lehrgangsleitung sein.
  • Lehrende, Qualifikation und Beauftragung:
    Mindestens 50% der ECTS-Punkte (des BOKU-Anteils) des jeweiligen Universitätslehrgangs müssen von BOKU-Angehörigen mit entsprechender Qualifikation gelehrt werden.
  • Abschlussmodalitäten:
    – Alle Lehrveranstaltungen müssen positiv absolviert und die curricular geforderte(n) Abschluss-/Projekt-/Hausarbeit(en) positiv beurteilt sein.
    – Das monokratische Organ verleiht den Absolvent*innen des Universitätslehrgangs den akademischen Grad, gemäß Satzung der BOKU.
    – Die Ausstellung der studienrechtlich relevanten Abschlussdokumente erfolgt in Form und organisatorischer Zuständigkeit analog zu den ordentlichen Studienabschlüssen.

6 Universitätsgesetz 2002 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128 (tagesaktuell dynamisierte Version).

3.2 Universitätslehrgänge, die zum Erwerb einer Bachelor-Graduierung führen (Kategorie 2)

3.2 Universitätslehrgänge, die zum Erwerb einer Bachelor-Graduierung führen (Kategorie 2)

Für die Definition der Abschlusstitel sowie Anforderungen für Zulassungen und Studienumfang sind die jeweiligen Festlegungen im Universitätsgesetz7 maßgeblich (Übersicht aktuell zulässiger Abschlüsse siehe Anhang).

  • Umfang: 180 ECTS
  • Qualifikations- bzw. Kompetenzerwerbsprofil:
    dieses ist über die Learning Outcomes so zu definieren, dass das Studienformat international vergleichbar ist.
  • Bachelorarbeit(en):
    Eine oder mehrere Arbeit(en) gemäß den einschlägigen Bestimmungen ist/sind abzufassen.
  • Graduierungstitel:
    dieser richtet sich nach den Festlegungen des geltenden Universitätsgesetzes.
  • Zulassungsvoraussetzungen:
    für die Definition sind die Festlegungen des geltenden Universitätsgesetzes maßgeblich.
  • Lehrgangsleitung:
    diese wird Personen mit Habilitation übertragen. Wird ein außerordentlicher Bachelorlehrgang zumindest zur Hälfte von der BOKU getragen, muss eine Lehrende / ein Lehrender der BOKU mit Habilitation Teil der Lehrgangsleitung sein.
  • Lehrende, Qualifikation und Beauftragung:
    Mindestens 50% der ECTS-Punkte (des BOKU-Anteils) des jeweiligen Universitätslehrgangs müssen von BOKU-Angehörigen mit entsprechender Qualifikation gelehrt werden.
  • Abschlussmodalitäten:
    – Alle Lehrveranstaltungen müssen positiv absolviert und die curricular geforderte(n) Abschluss-/Projekt-/Hausarbeit(en) positiv beurteilt sein.
    – Das monokratische Organ verleiht den Absolventinnen/Absolventen des Universitätslehrgangs den akademischen Grad, gemäß Satzung der BOKU.
    – Die Ausstellung der studienrechtlich relevanten Abschlussdokumente erfolgt in Form und organisatorischer Zuständigkeit analog zu den ordentlichen Studienabschlüssen.

Universitätsgesetz 2002 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128 (tagesaktuell dynamisierte Version).

Ablaufplan für die Entwicklung, Einrichtung und Änderung von Universitätslehrgängen der Kategorie 1+2

Universitätslehrgänge mit Graduierungsabschluss gemäß UG 2002:    
Bachelor/Master (hoheitlicher / nicht-wirtschaftlicher Bereich)

3.3 Universitätslehrgänge, die mit einer akademischen Bezeichnung abschließen (Kategorie 3)

3.3 Universitätslehrgänge, die mit einer akademischen Bezeichnung abschließen (Kategorie 3)

Lehrgänge mit Abschlussbezeichnung „Akademische(r) ...“, ergänzt um den die Inhalte des jeweiligen Lehrgangs charakterisierenden Zusatz.

  • Umfang: 60 bis 89 ECTS
  • Qualifikations- bzw. Kompetenzerwerbsprofil:
    Dieses ist über die Learning Outcomes zu definieren.
  • Ein Wissenschaftsbezug muss klar erkennbar sein.
  • Das Programm hat Praxisanteile zu enthalten.
  • Es ist eine individuelle schriftliche Projektarbeit oder schriftliche Abschlussarbeit im Umfang von mindestens 10 ECTS abzufassen.
  • Die Abschlussbezeichnung wird, gegebenenfalls entsprechend vorgesehener Festlegung im Curriculumsentwurf, vom Senat beschlossen.
  • Zulassungsvoraussetzungen:
    deren Definition liegt hochschulautonom im Ermessen der curricularen Definition. Die Anforderungen haben dabei das entsprechende Mindestniveau der erforderlichen Qualifikation bzw. Kompetenzen für bestmögliche Leistbarkeit und Studierbarkeit im Hinblick auf die angestrebten Learning Outcomes zu berücksichtigen.
  • Erforderliche formale Qualifikation:
    Schul-/Ausbildungsabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung bzw. äquivalente in-/ausländische Schulabschlüsse, Meisterprüfung bzw. äquivalente Berufsabschlüsse.
    Zusätzlich kann nach Erfordernis eine (gegebenenfalls mehrjährige/facheinschlägige) Berufstätigkeit gefordert werden.
  • Lehrgangsleitung:
    diese wird Personen mit einer Qualifikation auf zumindest Doktoratsniveau übertragen. Wird ein Universitätslehrgang dieser Kategorie zumindest zur Hälfte von der BOKU getragen, muss eine Lehrende / ein Lehrender der BOKU mit einer Qualifikation auf zumindest Doktoratsniveau Teil der Lehrgangsleitung sein.
  • Lehrende, Qualifikation und Beauftragung:
    Mindestens 50% der ECTS-Punkte (des BOKU-Anteils) des jeweiligen Universitätslehrgangs müssen von BOKU-Angehörigen mit entsprechender Qualifikation gelehrt werden.
  • Abschlussmodalitäten:
    – Alle Lehrveranstaltungen müssen positiv absolviert und die curricular geforderte(n) Abschluss-/Projekt-/Hausarbeit(en) positiv beurteilt sein.
    – Das monokratische Organ verleiht den Absolventinnen/Absolventen des Universitätslehrgangs die akademische Bezeichnung, gemäß Satzung der BOKU.
    – Die Ausstellung der studienrechtlich relevanten Abschlussdokumente erfolgt in Form und organisatorischer Zuständigkeit analog zu den ordentlichen Studienabschlüssen.
Ablaufplan für die Entwicklung, Einrichtung und Änderung von Universitätslehrgängen der Kategorie 3

Universitätslehrgänge ohne Graduierung mit Abschlussbezeichnung "Akademische/r …" gemäß UG 2002:    
Formate mit ECTS-Vergabe (60 bis 89 ECTS, hoheitlicher / nicht-wirtschaftlicher Bereich)

3.4 Universitätslehrgänge, die ohne Graduierung oder akademische Bezeichnung aber mit einem Abschlusszertifikat anderer Art abschließen (Kategorie 4)

3.4 Universitätslehrgänge, die ohne Graduierung oder akademische Bezeichnung aber mit einem Abschlusszertifikat anderer Art abschließen (Kategorie 4)

Lehrgänge im hoheitlichen Bereich ohne festgelegte Abschlussbezeichnung.

  • Umfang: < 60 ECTS
  • Qualifikations- bzw. Kompetenzerwerbsprofil:
    dieses ist über die Learning Outcomes zu definieren.
  • Ein Wissenschaftsbezug muss klar erkennbar sein.
  • Die Bezeichnung des Abschlusszertifikats wird, gegebenenfalls entsprechend vorgesehener Festlegung im Curriculumsentwurf, vom Rektorat beschlossen.
  • Zulassungsvoraussetzungen:
    deren Definition liegt hochschulautonom im Ermessen der curricularen Definition. Die Anforderungen haben dabei das entsprechende Mindestniveau der erforderlichen Qualifikation bzw. Kompetenzen für bestmögliche Leistbarkeit und Studierbarkeit im Hinblick auf die angestrebten Learning Outcomes zu berücksichtigen.
  • Grundsätzlich erforderliche formale Qualifikation:
    Schul-/Ausbildungsabschluss mit Hochschulzugangsberechtigung bzw. äquivalente in-/ausländische Schulabschlüsse, Meisterprüfung bzw. äquivalente Berufsabschlüsse. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden (z.B. Einrichtung von Angeboten für spezielle Zielgruppen).
    Zusätzlich kann nach Erfordernis eine (gegebenenfalls mehrjährige/facheinschlägige) Berufstätigkeit gefordert werden.
  • Lehrgangsleitung:
    diese wird Personen mit einer Qualifikation auf zumindest Doktoratsniveau übertragen. Wird ein Universitätslehrgang dieser Kategorie zumindest zur Hälfte von der BOKU getragen, muss eine Lehrende / ein Lehrender der BOKU mit einer Qualifikation auf zumindest Doktoratsniveau Teil der Lehrgangsleitung sein.
  • Lehrende, Qualifikation und Beauftragung:
    Mindestens 50% der ECTS-Punkte (des BOKU-Anteils) des jeweiligen Universitätslehrgangs müssen von BOKU-Angehörigen mit entsprechender Qualifikation gelehrt werden.
  • Abschlussmodalitäten:
    – Alle Lehrveranstaltungen müssen positiv absolviert und die curricular geforderte(n) Abschluss-/Projekt-/Hausarbeit(en) positiv beurteilt sein.
    – Die Ausstellung der studienrechtlich relevanten Abschlussdokumente erfolgt in Form und organisatorischer Zuständigkeit analog zu den ordentlichen Studienabschlüssen
Ablaufplan für die Entwicklung, Einrichtung und Änderung von Universitätslehrgängen der Kategorie 4

Universitätslehrgänge mit hochschulautonomem Abschlusszertifikat:
Kompaktformate mit ECTS-Vergabe (< 60 ECTS, hoheitlicher / nicht-wirtschaftlicher Bereich)

3.5 Universitätskurse ohne Curriculum/ECTS/Prüfungsordnung (Kategorie 5)

3.5 Universitätskurse ohne Curriculum/ECTS/Prüfungsordnung (Kategorie 5)

  • Umfang: frei entsprechend inhaltlicher Konzeption; der beabsichtigte zeitliche Aufwand / Student Workload ist anzugeben.
  • Kurskonzept:
    –  Qualifikations- bzw. Kompetenzerwerbsprofil zur Definition der Learning Outcomes.
    – Organisationskonzept mit Darstellung der zu nutzenden BOKU-Ressourcen (Personal, Infrastruktur, Materialien).
  • Kalkulation/Bedeckbarkeit:
    Weiterbildungsangebote dieser Kategorie sind als „nicht-hoheitlich“ dem Bereich wirtschaftlicher Aktivitäten der Universität zugeordnet. Es gelten dieselben oben beschriebenen Grundsätze und Vorgehensweisen („Entwicklung von Weiterbildungs­angeboten“).
  • Kurskonzept und Kalkulation werden zeitgerecht vor beabsichtigter Durchführung über die BOKU Weiterbildungsakademie dem Vizerektorat für Lehre, Weiterbildung und Studierende zur Genehmigung vorgelegt.
  • Die Kursbezeichnung wird durch die Kursleitung festgelegt (Teil des Kurskonzepts).
  • Lehrende, Qualifikation und Beauftragung:
    Die zu beauftragenden Lehrenden werden durch die Kursleitung mit Zustimmung der Leitung des/der jeweils betroffenen Departments benannt.
  • Über gegebenenfalls Teilnahmevoraussetzungen und Eingrenzung der Zielgruppe(n) entscheidet die Kursleitung.
  • Teilnahmezertifikate werden ausgestellt, wenn mindestens 80% Anwesenheit gegeben war bzw. 80% der geforderten Leistungen erbracht wurden.
Ablaufplan für die Entwicklung, Genehmigung und Änderung von Universitätskursen der Kategorie 5

sonstige hochschulautonome Angebote der universitären Weiterbildung: 
Kompaktformate ohne ECTS-Vergabe (nicht-hoheitlicher / wirtschaftlicher Bereich)


4. Schlussbestimmungen

  • Diese Richtlinie tritt mit dem Datum ihrer Kundmachung im Mitteilungsblatt in Kraft.
  • Die Festlegungen dieser Richtlinie für die Durchführung von Angeboten gelten sowohl für neu zu entwickelnde wie bereits bestehende Universitätslehrgänge und -kurse.

Für den Senat:                                                          Für das Rektorat:      
Assoc. Prof. DI Dr. Roland Ludwig                           Univ.Prof. MMag. Dr. Eva Schulev-Steindl, LL.M.

5. Historie

Version

Änderung

von

beschlossen am

veröffentlicht

1.0

  • Einteilung und Definition der Kategorien entspr. novellierter Fassung des Universitätsgesetzes 2002.
  • Vorgaben zu Entwicklung, Kalkulation, Durchführung, Lehrbeauftragung und Vergütung.
  • Integration kategoriebezogener Ablaufpläne für die Einrichtung und Änderung.
  • Anhang mit vergleichenden Übersichten

Redaktion 2023:
M. Bauer,
D. Damyanovic,
U. Keber-Höbaus,
E. Westphal

Beschlüsse des Senats am 19.12.2023 und des Rektorats am 09.01.2024

17.01.2024 im Mitteilungsblatt Nr.8


Anhang vergleichender Übersichten:

Anhang A1: Aktuell zulässige Abschlüsse außerordentlicher Studienformate für die universitäre Weiterbildung entsprechend des novellierten Universitätsgesetzes 2002 — vergleichende Übersicht (Stand Nov. 2023)
Anhang A2: Kategorien gemäß Definitionen der BOKU-Richtlinie — vergleichende Übersicht
Anhang A3: Ablaufplan für die Entwicklung, Genehmigung und Änderung von Universitätslehrgängen und -kursen — vergleichende Übersicht für alle Kategorien