Aufgaben des Studiendekans
Aufgaben nach Satzung
Die Aufgaben des Studiendekans laut Satzung der Universität für Bodenkultur Wien (Stand 10. April 2019):
III. Abschnitt – Studienrechtliche Bestimmungen
§ 59. Aufgaben der Studiendekanin oder des Studiendekans
(1) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
1. Genehmigung von Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium (§ 55 Abs. 3 UG 2002);
2. Verleihung der entsprechenden akademischen Grade an die Absolventinnen und Absolventen individueller Studien (§ 55 Abs. 4 UG 2002);
3. Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien (§ 87 Abs. 1 UG 2002);
4. Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums ("Nostrifizierung", § 90 Abs. 3 UG 2002);
5. Verleihung akademischer Grade bzw. Bezeichnungen an die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 87 Abs. 2 UG 2002);
6. Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 UG 2002);
7. Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG 2002);
8. Nichtigerklärung der Beurteilung einer Prüfung im Fall der Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung (§ 73 Abs. 1 UG 2002) oder wenn die Beurteilung einer Prüfung oder wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde (§ 73 Abs. 2 UG 2002);
9. Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs. 3 UG 2002);
10. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Bestimmung der Prüfungsmethode und Festlegung, ob die Prüfung als Einzelprüfung oder kommissionelle Prüfung abzulegen ist (§ 75 Abs. 1 UG 2002);
11. Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen ordentlicher Studierender an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind (§ 78 Abs. 1 UG 2002);
12. Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, als Prüfung (§ 78 Abs. 3 UG 2002);
13. Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland durchzuführenden Teilen eines Studiums bzw. abzulegender Prüfungen ("Vorausbescheid") (§ 78 Abs. 6 UG 2002);
14. Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 Abs. 1 UG 2002);
15. Vorsorge für die Sicherstellung der Aufbewahrung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für die Dauer von mindestens sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 84 Abs. 1 UG 2002);
16. Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten für die Dauer der gesetzlichen Zulässigkeit (§ 143 Abs. 19 UG 2002);
17. Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbibliothek gemäß § 86 Abs. 1 UG 2002 abgelieferten wissenschaftlichen Arbeiten für längstens fünf Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs. 4 UG 2002);
18. Genehmigung eines in einem Curriculum vorgesehenen Lehrveranstaltungstausches;
19. Bestätigung einer in einem Curriculum vorgesehenen Pflichtpraxis (§ 74);
20. Entscheidung über Leistungs- und Förderungsstipendien nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes;
21. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für Lehrveranstaltungs-, Fach- und kommissionelle Gesamtprüfungen (§ 76);
22. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für Bachelor-, Master- und Diplomprüfungen (§ 77);
23. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für Rigorosen (§ 78);
24. Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen und Prüfern für Abschlussprüfungen in Universitätslehrgängen (§ 79);
25. Festlegung der Prüfungs- und Anmeldetermine (§ 80);
26. Verfügung über einen Antrag auf abweichende Prüfungsmethode ab der zweiten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung oder bei Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen (§ 81 Abs. 2, § 82 Abs. 3);
27. Entgegennahme der Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen (§ 82);
28. Bildung von Prüfungssenaten (§ 83);
29. Feststellung des gerechtfertigten Prüfungsabbruchs aus wichtigem Grund (§ 84 Abs. 9);
30. Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Betreuung und Beurteilung von Master- und Diplomarbeiten, Untersagung von Thema und Betreuerin oder Betreuer sowie Weiterleitung zur Beurteilung (§ 86);
31. Heranziehung von fachlich geeigneten Personen zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen, Untersagung von Thema und Betreuerin oder Betreuer sowie Weiterleitung zur Beurteilung (§ 87).