Kurzbeschreibung

Gültigsetzen von Prüfungen durch den*die Prüfer*in oder von ihm*ihr berechtigten Personen.

Vortragende und Prüfer*innen von Lehrveranstaltungen können seit 1.Oktober 2015 eigene Prüfungen selbst gültig setzen. Eine Übermittlung an die Studienservices ist nicht mehr nötig. Weiters besteht die Möglichkeit dieses Recht zu delegieren - dauerhaft oder temporär an ausgewählte Personen der Organisationseinheit mit der Berechtigung Prüfungsmanagement. Werden die Rechte nicht delegiert, so kann nur der*die Prüfer*in die Prüfung gültig setzen, nicht jedoch andere Personen, die Zugriff auf die Prüfung haben.

Kurzanleitung

Führen Sie im Prüfungsmanagement in BOKUonline wie gewohnt die Benotung der Teilnehmer*innen und den Prüfungsprotokolldruck durch. Eine "Übermittlung an die Fachabteilung" ist nicht mehr nötig. Sollten Sie dazu weitere Informationen benötigen, finden Sie eine ausführliche Dokumentation unter "Prüfungsverwaltung in BOKUonline". Danach finden Sie im Aktionsfeld rechts oben den Link "Gültig setzen" (Achtung: die entsprechende Prüfung muss angehakt sein). Klicken Sie auf den Link und danach auf "Weiter". Der Termin wurde gültig gesetzt und die Prüfung ist damit abgeschlossen.

Kurzanleitung "Rechte delegieren"

Jede*r Prüfer*in kann selbst entscheiden, ob und wem die Rechte delegiert werden sollen, eigene Prüfungen gültig setzen zu dürfen. Standardmäßig ist dieses Recht an niemanden vergeben. Die Rechte müssen von dem*der Prüfer*in selbst eingetragen werden, EDV-Verantwortliche und Sekretariate haben NICHT das Recht, dies für andere Personen zu tun. Vorgangsweise:

  • Einstieg in das Prüfungsmanagement in BOKUonline.
  • Klick auf "Einstellungen", danach "Rechte delegieren"
  • Auswahl der Person(en), an die das Recht delegiert werden soll. Dies kann temporär ("Ende"-Datum ist befüllt) oder unbefristet ("Ende"-Datum ist leer) erfolgen. Ist "E-Mail" markiert, erfolgt eine Benachrichtigung an den*die Prüfer*in per E-Mail, sobald die ausgewählte Person eine Prüfung gültig setzt.

Weitere Hinweise

 

Implizites Vortragenden-Recht

 

Es können nur eigene Prüfungen gültig gesetzt werden, d.h. die durchführende Person muss als Prüfer*in hinterlegt sein. Bei einem Eintrag unter „weitere Personen“ (Weitere Prüfer*in bzw. Zusatzprüfer*in) gilt die Person auch als berechtigt.

 

Funktion Prüfungsmanagement

 

Personen mit dem Recht „Prüfungsmanagement“ können nicht automatisch alle Prüfungen der OrgEh gültig setzen.