Umsatzsteuer / gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung
Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universität für Bodenkultur Wien
Universitätsgesetz 2002
§ 18. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.
Umsatzsteuerpflicht der Universitäten
§ 2. (3) KStG Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Im Bereich der Forschung und Lehre sind Universitäten hoheitlich tätig. Forschungseinrichtungen von Universitäten gelten als Forschungsanstalten gemäß § 2. (5) KStG ex lege als Hoheitsbetriebe. Universitäten unterliegen somit nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art der Umsatzsteuer.
Bestätigung des Finanzamtes zur Umsatzsteuerpflicht der BOKU
Steuernummern
- Steuernummer beim Finanzamt Wien 1/23: 09 532/8894
Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Umsatzsteueridentifikationsnummer: ATU16285008
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