Mit dem Universitätsgesetz 2002 haben sich für die öffentlichen Universitäten neue Möglichkeiten in der Verwertung von geistigen Schutzrechten ergeben. Kernpunkt ist, dass die Universität das Recht hat, Diensterfindungen ihrer Dienstnehmer*innen aufzugreifen. Sie übernimmt damit die Verpflichtung, die Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis bestmöglich zu unterstützen. Wirtschaftlich verwertbares geistiges Eigentum darf im Sinne einer sparsamen Mittelverwendung und gemäß der EU- Beihilferahmenrichtlinie von den öffentlichen Universitäten nur zu marktkonformen Konditionen an Wirtschaftspartner überlassen werden.

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BOKU - interne Informationen

Die Meldung einer Diensterfindung sichert einerseits den rechtlich korrekten Weg der Verwertung und dient andererseits als Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Team Technologietransfer bzw. mit unseren Kooperationspartnern. Mit der Meldung sollen damit alle wichtigen Fragen geklärt werden um die weitere Zusammenarbeit so unkompliziert und reibungsarm als möglich zu machen.

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