Die Universität für Bodenkultur Wien widmet sich in Lehre und Forschung dem Thema Nachhaltigkeit und dem Management natürlicher Ressourcen.

Die Rechtsgrundlagen der Universität


Als Rechtsgrundlage dienen die Gesetze des Bundes, insbesondere das Universitätsgesetz und das Studienförderungsgesetz.

Weiters sind die Grundsätze der BOKU in der Satzung der Universität für Bodenkultur festgehalten.

Universitätsgesetz

UG 2002

Das Universitätsgesetz UG 2002 beinhaltet die Regelungen des Bundes für alle Ebenen der Universität. Es ist daher in drei Teile Organisationsrecht (I), Studienrecht (II) und Personalrecht (III) gegliedert.

Studierende seien insbesondere auf Teil II Abschnitt 3 des Universitätsgesetzes hingewiesen. Dieser Abschnitt trägt den Titel „Studierende“. Er beinhaltet die Paragraphen § 59 - § 71, die die Rechte und Pflichten der Studierenden, Fragen der Zulassung, Beurlaubung und Exmatrikulation regeln.

Die Themen Studienerfolg, Beurteilung und Zeugnisse werden in Teil II Abschnitt 4 des Universitätsgesetzes behandelt (§ 72 – 79)

Die weiteren Abschnitte des Studienrechts regeln Fragen der Abschüsse und der akademischen Grade (Abschn. 5, 6 und 7; § 80 - 90), sowie Belange des Studienbeitrags (Abschnitt 8, § 91 und 92).

Studienförderungsgesetz

StudFG 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen.

Hauptstück I des Studienförderungsgesetzes definiert den anspruchsberechtigten Personenbereich (§ 1 - 5).

Hauptstück II des Studienförderungsgesetzes regelt alle Bereiche der Studienbeihilfe (§ 6 – 51) von den Voraussetzungen über die Anspruchsdauer, die Höhe und Berechnung der Unterstützung, sowie das Vergabeverfahren und den Bezug der Beihilfe.

Hauptstück III des Studienförderungsgesetzes beinhaltet weitere Studienförderungsmaßnahmen (§ 52 – 68), darunter die Förderungsmöglichkeiten für Auslandsstudien (§ 53 – 56d), die Leistungsstipendien (§ 57 – 61), die Förderungsstipendien (§ 63 – 67), sowie die Studienunterstützung des Bundes (§ 68).

Satzung der Universität für Bodenkultur Wien

Die BOKU Satzung beinhaltet die rechtlichen Grundsätze der Universität für Bodenkultur Wien. Die Satzung erstreckt sich auf alle Bereiche der Institution. Studienrechtliche Bestimmungen werden in den Paragraphen § 57- 102 geregelt.

In ihrer Satzung bekennt sich die BOKU zum Frauenförderungsplan der Universität für Bodenkultur (§ 105 – 137). Hier sind die Grundsätze zur Gleichbehandlung und Förderung von Frauen festgehalten.


07.03.2016

Die Rechtsgrundlagen der Universität


Die Rechtsgrundlagen der Universität

Universitätsgesetz, Studienförderungsgesetz und Satzung der BOKU

07. März 16:50 ‐

Als Rechtsgrundlage dienen die Gesetze des Bundes, insbesondere das Universitätsgesetz und das Studienförderungsgesetz.
Weiters sind die Grundsätze der BOKU in der Satzung der Universität für Bodenkultur festgehalten.

Universitätsgesetz

UG 2002

Das Universitätsgesetz UG 2002 beinhaltet die Regelungen des Bundes für alle Ebenen der Universität. Es ist daher in drei Teile Organisationsrecht (I), Studienrecht (II) und Personalrecht (III) gegliedert.

Studierende seien insbesondere auf Teil II Abschnitt 3 des Universitätsgesetzes hingewiesen. Dieser Abschnitt trägt den Titel „Studierende“. Er beinhaltet die Paragraphen § 59 - § 71, die die Rechte und Pflichten der Studierenden, Fragen der Zulassung, Beurlaubung und Exmatrikulation regeln.

Die Themen Studienerfolg, Beurteilung und Zeugnisse werden in Teil II Abschnitt 4 des Universitätsgesetzes behandelt (§ 72 – 79)

Die weiteren Abschnitte des Studienrechts regeln Fragen der Abschüsse und der akademischen Grade (Abschn. 5, 6 und 7; § 80 - 90), sowie Belange des Studienbeitrags (Abschnitt 8, § 91 und 92).

Studienförderungsgesetz

StudFG 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen.

Hauptstück I des Studienförderungsgesetzes definiert den anspruchsberechtigten Personenbereich (§ 1 - 5).

Hauptstück II des Studienförderungsgesetzes regelt alle Bereiche der Studienbeihilfe (§ 6 – 51) von den Voraussetzungen über die Anspruchsdauer, die Höhe und Berechnung der Unterstützung, sowie das Vergabeverfahren und den Bezug der Beihilfe.

Hauptstück III des Studienförderungsgesetzes beinhaltet weitere Studienförderungsmaßnahmen (§ 52 – 68), darunter die Förderungsmöglichkeiten für Auslandsstudien (§ 53 – 56d), die Leistungsstipendien (§ 57 – 61), die Förderungsstipendien (§ 63 – 67), sowie die Studienunterstützung des Bundes (§ 68).

Satzung der Universität für Bodenkultur Wien

Die BOKU Satzung beinhaltet die rechtlichen Grundsätze der Universität für Bodenkultur Wien. Die Satzung erstreckt sich auf alle Bereiche der Institution. Studienrechtliche Bestimmungen werden in den Paragraphen § 57- 102 geregelt.

In ihrer Satzung bekennt sich die BOKU zum Frauenförderungsplan der Universität für Bodenkultur (§ 105 – 137). Hier sind die Grundsätze zur Gleichbehandlung und Förderung von Frauen festgehalten.

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Nicht jeder Tropfen muss Trinkwasser sein

Das Projekt GAIA will Stadtbegrünung mit Regen- und Grauwasser ermöglichen. GAIA wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gefördert und in Kooperation der TU Graz und der BOKU University durchgeführt.
 

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