Senatswahl 2025
1) Stichtag für die Wahlberechtigung ist der 11. April 2025.
2) Tag, Zeit und Ort der Wahl
Donnerstag, 5. Juni 2025, 10.00-14:00 Uhr, Muthgasse II-Aula (23. KW)
Dienstag, 10. Juni 2025, 10.00-14.00 Uhr, UFT Tulln - Seminarraum 14 (24. KW)
Mittwoch, 11. Juni 2025, 10.00-14.00 Uhr, Schwackhöferhaus - Aula (24. KW)
3) Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder
a) Universitätsprofessor*innen: 9 Mitglieder und mindestens 2 Ersatzmltglieder
b) Vertreter*innen der in § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 ("Mittelbau"): 4 Mitglieder und mindestens 2 Ersatzmitglieder, darunter jeweils mindestens eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) als Universitäts- oder Privatdozent*in bzw. als Associate Professor.
c) Vertreter*innen des allgemeinen Universitätspersonals: 1 Mitglied und mindestens 2 Ersatzmitglieder
4) Wahlberechtigung
Das aktive Wahlrecht kommt Universitätsangehörigen zu, die am Stichtag in einem Dienstverhältnis zur Universität für Bodenkultur Wien stehen oder am Stichtag der Universität gemäß § 125 Universitätsgesetz 2002 zur Dienstverrichtung zugewiesen sind.
Das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) kommt den aktiv Wahlberechtigten zu, soweit sie nicht vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind Mitglieder des Rektorats und des Universitätsrats (§ 20 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) sowie Personen, die am Stichtag nicht in einem Dienstverhältnis zur Universität für Bodenkultur Wien stehen oder am Stichtag nicht der Universität zur Dienstverrichtung zugewiesen sind (§ 125 Universitätsgesetz 2002).
Unter den oben angeführten Beschränkungen umfassen die Wahlberechtigten:
a) Universitätsprofessor*innen:
Alle Universitätsprofessor*innen (§ 97 Universitätsgesetz 2002) sowie jene Leiter*innen von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben, die keine Universitätsprofessor*innen sind.
b) Vertreter*innen der in § 94 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 genannten Gruppen ("Mittelbau"):
Alle Universitätsdozent:innen (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 100 Universitätsgesetz 2002).
c) Vertreter*innen des allgemeinen Universitätspersonals:
Alle Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals (§ 94 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002).
5) Verzeichnis der Wahlberechtigten/ Einspruch gegen das Verzeichnis
Das Verzeichnis aller Wahlberechtigten liegt vom 25. April bis zum 9. Mai 2025 im Senatsbüro (Gregor-Mendelhaus) und in den Portierlogen im Gregor-Mendelhaus, im Exnerhaus, in der Muthgasse und im IFA und UFT-Tulln zur Einsicht auf. In digitaler Form ist das Verzeichnis auf der Senats-Homepage einsehbar (Login auf BOKU-Homepage erforderlich). Einsprüche gegen das Wähler*innen-Verzeichnis sind während der Auflagefrist beim Vorsitzenden der Wahlkommission per Adresse Senatsbüro schriftlich einzubringen. Nach Behandlung allfälliger Einsprüche gegen das Wähler*innen-Verzeichnis ist das Dokument amtlich; eine nachträgliche Aufnahme in das Wähler*innen-Verzeichnis ist nicht zulässig.
6) Wahl von Vertreter*innen
Die Vertreter*innen der Universitätsprofessor*innen, des "Mittelbaues" und des Allgemeinen Universitätspersonals werden gemäß §38 Abs. 3 der BOKU-Satzung nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren, persönlichen und geheimen Wahlrechts und der Verhältniswahl (Listenwahl) gewählt.
7) Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bis spätestens 9. Mai 2025 schriftlich (nicht per E-Mail und nicht per Fax!) beim Vorsitzenden der Wahlkommission per Adresse Senatsbüro einzubringen und haben eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen. Wahlvorschläge können bis zum oben angeführten Termin nach Terminvereinbarung auch im Senatsbüro abgegeben werden. In diesem Fall ist eine Bestätigung über Datum und Zeit der Abgabe des Wahlvorschlags zu verlangen.
Zur Einbringung von Wahlvorschlägen ist das aus der Anlage ersichtliche Formular zu verwenden. Den Wahlvorschlägen ist die schriftliche Zustimmungserklärung aller darauf angeführten Wahlwerber*innen anzuschließen, sofern diese Zustimmung nicht direkt auf dem Formular erfolgt. Die Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag ist unzulässig; eine Person, die für mehr als einen Wahlvorschlag Zustimmungserklärungen abgegeben hat, ist aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.
Informativ wird festgehalten, dass gemäß § 20a Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 die Erstellung der Liste der Kandidat*innen als Teil der Wahlvorschläge so zu erfolgen hat, dass mindestens 50% Frauen an wählbarer Stelle zu reihen sind. Dies ist in § 43 Abs. 1 der BOKU-Satzung derart ausgestaltet, dass sich männliche und weibliche bzw. weibliche und männliche Kandidat*innen im Rahmen der Reibung auf der Liste stets abzuwechseln haben (Reißverschlussprinzip).
Formular Wahlvorschlag Allgemeines Universitätspersonal
Formular Wahlvorschlag Mittelbau
Formular Wahlvorschlag Professor*innen
8) Einsichtnahme in Wahlvorschläge
In die zugelassenen Wahlvorschläge kann ab spätestens 27. Mai 2025 (bzw. ab 20. Mai 2025, sofern der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen keine Einwände gegen die Wahlvorschläge hat) im Senatsbüro nach Vereinbarung Einsicht genommen werden. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden gemäß § 43 Abs. 3 der BOKU-Satzung an der Amtstafel des Senats (Gregor Mendelhaus) und im Mitteilungsblatt der Universität verlautbart.
9) Stimmen können gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden.
10) Briefwahl
Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte kann wegen voraussichtlicher Abwesenheit von der Universität am Wahltag bzw. an den Wahltagen spätestens bis 30. Mai 2025 bei der Wahlkommission (per Adresse Senatsbüro) die Zulassung zur Briefwahl und die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Bei positiver Entscheidung der Wahlkommission über diesen Antrag (schriftliche Information per E-Mail oder per Fax) können die Antragstellenden die Wahlunterlagen persönlich oder durch eine Vertrauensperson mit Vollmacht im Senatsbüro abholen. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, haben die Wahlberechtigten den Stimmzettel in den von der Wahlkommission ausgehändigten oder übermittelten Umschlag/Wahlkuvert, der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der Wähler*innen schließen lassen, zu geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der von der Wahlkommission ausgestellten Wahlkarte in einen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen im Postwege oder persönlich der Wahlkommission per Adresse Senatsbüro zu übermitteln. Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am Mittwoch, den 11. Juni 2025, 14.00 Uhr, beim Vorsitzenden der Wahlkommission per Adresse Senatsbüro einlangt. Sendungen ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleiben die Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt; in diesem Fall muss die ausgestellte Wahlkarte der Wahlkommission übergeben werden.
11) Termin für etwaige Nachwahl
Der Termin für eine allenfalls erforderliche Nachwahl ist Dienstag, 1. Juli 2025. Zusätzliche Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen für die Nachwahl sind nach den Bestimmungen dieser Ausschreibung bis 23. Juni 2025 einzubringen.