Infobox Diskriminierung-Belästigung-Mobbing
Was bedeutet „Diskriminierung“?
Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person eine ungerechtfertigte Benachteiligung, Ungleichbehandlung oder weniger günstige Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als andere Personen, die sich in einer ähnlichen Situation befinden.
Der Grund für diese Ungleichbehandlung liegt dabei in einem bestimmten Merkmal wie dem Geschlecht, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, dem Lebensalter oder der sexuellen Orientierung.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
- Personen, die einem Geschlecht angehören, gegenüber Personen des anderen Geschlechtes oder
- Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder
- Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung,
- Personen eines bestimmten Alters oder
- Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung
gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können.
Ausgenommen sind Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
Auszug aus dem BOKU Gleichstellungsplan: § 21 (1) Jede Form von diskriminierendem Verhalten, Vorgehen, Handeln und Äußerungen stellt eine Dienstpflichtverletzung dar und ist entsprechend den (dienst- oder arbeits-) rechtlichen Vorschriften zu sanktionieren (§§ 9 und 16a B-GlBG).
Beispiele für diskriminierendes Verhalten
Aussagen wie zum Beispiel:
„ein Mann passt nicht in unser Team“
„ich arbeite nicht gerne mit Frauen zusammen, die sind immer so zickig“
„Sich erst mit 48 Jahre habilitieren ist zu spät“
„Wir sind ein junges, dynamisches Team“
Weitere Fälle:
In einer Arbeitsgruppe wird die Zusammenarbeit mit „dem Piefke“ verweigert.
Eine Studentin bittet auf Grund des kurz bevorstehenden Geburtstermins um die Verschiebung einer Prüfung. Dies wird ihr verweigert.
Ein Universitätslehrer wird von Studierenden wegen seiner Homosexualität verspottet.
Einer Studentin muslimischen Glaubens wird das Tragen eines Kopftuches verweigert.
Was bedeutet „sexuelle Belästigung“?
Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
Sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung liegt auch vor, wenn der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Weitere Informationen, Broschüren:
"Nein zu Belästigung" der Wirtschaftsuniversität Wien
"Grenzen: Erkennen-Benennen-Setzen“, Universität Salzburg und Universität Mozarteum
Beispiele für sexuelle Belästigung
Es werden sexistische oder anzügliche Witze in der Lehrveranstaltung, bei Besprechungen, beim Gespräch unter Mitarbeitenden erzählt.
Es werden anzüglichen Bemerkungen über Aussehen oder Figur einer Person oder über ihr sexuelles Verhalten gemacht.
Auch Anstarren, taxierende Blicke oder Hinterherpfeifen sind belästigendes Verhalten.
Sexualisierte und/oder pornographische Bilder oder Texte zB Poster, Desktopfotos von Pin-ups am Arbeitsplatz;
Sexuelle und körperliche Übergriffe, Nötigung, Vergewaltigung;
Was bedeutet „geschlechtsbezogene Belästigung“?
Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
Sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung liegt auch vor, wenn der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Beispiele für geschlechtsbezogene Belästigung
auf das Geschlecht, die Geschlechterrolle oder den Familienstand bezogene, abwertende Äußerungen oder Handlungen
geschlechterstereotype Bemerkungen wie „alles, was Frauen können, ist Kaffee kochen“ oder „Technik ist nur etwas für richtige Männer.“
frauen- bzw. männerfeindliche, homo-, bi-, trans- oder interfeindliche Texte oder Bilder
unerwünschte Fragen zu Familienstand und Familienplanung
Was bedeutet „Belästigung“?
Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, dem Alter oder der sexuellen Orientierung in Zusammenhang steht, gesetzt wird, die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
Beispiele für Belästigung
Verbreiten von E-Mails mit rassistischem Inhalt
"schwulenfeindliche" Witze und abwertende Bemerkungen über sexuelle Orientierung
Negative Kommentare über die persönlichen religiösen Überzeugungen eines*einer Studierenden
Abfällige altersbezogene Kommentare („alte Schachtel“, „jung und unerfahren“)
Was bedeutet Diskriminierung auf Grund „Behinderung“?
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn in einer vergleichbaren Situation eine Person aufgrund ihrer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person. Ob eine vergleichbare Situation vorliegt, ist in jedem Fall zu prüfen.
In folgenden wichtigen Bereichen der Arbeitswelt dürfen Menschen mit Behinderung insbesondere nicht diskriminiert werden:
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses (Bewerbung, Einstellung)
- beim Entgelt (Entlohnung, sonstige Zuwendungen wie z. B. Essensbons)
- bei freiwilligen Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen (z. B. Betriebskindergarten)
- bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen inkl. Umschulungen
- beim beruflichen Aufstieg (Beförderungen)
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitsplatzausstattung, Arbeitsorganisation)
- bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Kündigung, Nichtverlängerung von befristeten Arbeitsverträgen
Vom Diskriminierungsverbot geschützt sind nicht nur Menschen mit Behinderungen selbst, sondern auch Personen, die sich in einem Naheverhältnis befinden (z.B. Angehörige). Auch Belästigung wegen einer Behinderung ist eine Form der Diskriminierung. Eine mittelbare Diskriminierung kann auch vorliegen, wenn sich Barrieren benachteiligend auswirken.
„Barrierefrei sind in diesem Zusammenhang bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“.
Auszug aus dem BOKU Gleichstellungsplan:
§ 35. Ziele und Maßnahmen
(1) Die BOKU bekennt sich zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bzw. chronischen oder psychischen Erkrankungen (im Folgenden unter der Bezeichnung „Menschen mit Behinderungen“ subsumiert) und schafft Rahmenbedingungen und setzt gezielte
Maßnahmen für die gleichberechtigte Teilhabe im gesamten Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsbetrieb. „Behinderung“ wird dabei als ein dynamischer Prozess verstanden, der sich je nach Arbeits- bzw. Studiensituation sozial konstruiert.
Ziele der Gleichstellung sind dabei insbesondere:
a) gleichberechtigter Zugang zu allen Lehr- und Serviceangeboten,
b) Abbau von Barrieren im Bereich Studienbedingungen, Gewährung von Nachteilsausgleich und abweichenden Prüfungsmodalitäten,
c) bauliche, organisatorische, technische und informationelle Barrierefreiheit (insbesondere Einhaltung der ÖNORM B 1600 ff, des E-Gouvernement-Gesetzes, des BEinstG, des BGStG, der WACG Richtlinie und der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen),
d) Verbesserung der Karrierechancen bzw. aktive Förderung von Menschen mit
Behinderungen im wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Bereich.
Was bedeutet "Mobbing"?
Der Begriff Mobbing beschreibt einen komplexen krisenhaften/konfliktbeladenen Prozess bei dem negative kommunikative Handlungen gegen eine Person gerichtet sind (von einer oder mehreren anderen) und die sehr oft oder über einen längeren Zeitraum hinaus vorkommen.
Auszug aus dem BOKU Gleichstellungsplan:
§ 19 (2) Alle Angehörigen der BOKU haben Mobbing zu unterlassen. Davon umfasst ist auch das Verhalten von Lehrveranstaltungsleiter*innen gegenüber den Studierenden in Inhalt, Form und Umgang in Lehrveranstaltungen, Prüfungssituationen, auf Exkursionen und bei sonstigen universitären Veranstaltungen. Sinngemäß gilt dies auch für das Verhalten von Studierenden gegenüber dem Personal der BOKU. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sind alle Führungskräfte der Universität verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen Mobbing zu setzen und Unterstützung für Betroffene anzubieten.
(3) Mobbing ist dienst- und studienrechtlich bzw. disziplinarrechtlich zu ahnden. Die jeweiligen Vorgesetzten der/des von Mobbing betroffenen Mitarbeiter*in bzw. der/des Mitarbeiter*in, von der/dem Mobbing ausging, sind zu informieren. Allfällige zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Beispiele für Mobbing
Anschreien, Beschimpfen, unaufhörliche Kritik an der Arbeit und dem Privatleben, Drohungen, Telefonterror, räumliche Isolierung, Betroffene werden wie Luft behandelt; Eingriffe in die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder in die Organisation von Arbeitsabläufen;
An wen an der BOKU kann ich mich im konkreten Fall wenden?
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
Betriebsrat für das allgemeine Personal
Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
Koordinationsstelle für Gleichstellung, Diversität und Behinderung
Mobbingbeauftragte*r für das Universitätspersonal
ÖH Hochschüler*innenschaft an der BOKU Wien
Arbeitspsychologische Beratung BOKU
Externe Beratungsstellen
Stadt Wien, Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
Bundes-Gleichbehandlungskommission
Behindertenanwaltschaft bei Diskriminierung nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) oder dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)