Aufgaben (§ 43 Universitätsgesetz 2002)

Die Schiedskommission (§ 43 UG) ist ein spezielles und weisungsfreies Kollegialorgan der Universität. Sie ist zu strikter Objektivität in sachlicher und personeller Hinsicht verpflichtet. Sie besteht aus 6 Mitgliedern und 6 Ersatzmitgliedern (jeweils 3 Frauen und 3 Männer). Diese werden zu je einem Drittel vom Universitätsrat, vom Senat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von jeweils zwei Jahren bestellt.

Aufgaben der Schiedskommission:

1. Vermittlung in Streitfällen zwischen Universitätsangehörigen

Jede(r) Universitätsangehörige (Personal oder Studierende) kann sich in einer Angelegenheit, die sich auf die Tätigkeit an der Universität bezieht und zwischen ihr/ihm und einer/einem anderen Universitätsangehörigen oder einem Universitätsorgan strittig ist, um Vermittlung direkt an die Schiedskommission wenden.

Die Schiedskommission kann nur vermittelnd tätig werden und Lösungsvorschläge unterbreiten, ist aber nicht Anwalt der/des um Vermittlung ansuchenden Universitätsangehörigen und darf auch die Entscheidung in der strittigen Angelegenheit nicht an sich ziehen.

2. Entscheidung über Beschwerden (lit. a und b) bzw. Einreden (lit. c und d) des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen

a) wegen des Verdachtes einer Diskriminierung einer/eines Universitätsangehörigen (Mitarbeiterin/Mitarbeiter oder Studierende/Studierender) oder einer Bewerberin/eines Bewerbers um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis bzw. um Aufnahme als Studierende(r) aus Gründen des Geschlechts, des Alters, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Orientierung durch die Entscheidung eines Universitätsorgans,

b) wegen des Verdachtes eines Verstoßes der Entscheidung eines Universitätsorgans gegen das Frauenförderungsgebot oder gegen Bestimmungen des Frauenförderungsplanes bzw. des Gleichstellungsplanes der Universität,

c) wegen einer ohne sachliche Rechtfertigung nicht dem Gleichstellungsgebot entsprechenden Zusammensetzung eines Kollegialorgans (mindestens „50%-Frauenquote“),

d) wegen der Mangelhaftigkeit eines Wahlvorschlages für die Wahlen zum Senat, wenn dieser Wahlvorschlag ohne sachliche Rechtfertigung nicht mindestens 50% Frauen an wählbarer Stelle enthält.

Über eine Beschwerde bzw. Einrede hat die Schiedskommission nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit Bescheid zu entscheiden.

Die Schiedskommission ist aber zur Entscheidung über eine Beschwerde nicht zuständig, soweit die kritisierte Entscheidung des Universitätsorgans entweder eine Leistungsbeurteilung (insbes. die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit) betrifft oder einem Rechtszug unterliegt, also als Bescheid zu werten ist und von der oder dem betroffenen Universitätsangehörigen bzw. Aufnahmewerber(in) mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies gilt insbesondere für Habilitationsverfahren, für Beamten-Dienstrechtsverfahren und für Verfahren in Studienangelegenheiten.

 

Mitglieder der Schiedskommission