Anspruch auf Familienbeihilfe

Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder haben grundsätzlich:

1. Österreichische StaatsbürgerInnen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland haben

2. Ausländische StaatsbürgerInnen, die sich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (§ 8 und § 9 NAG) rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben oder denen Asyl gewährt wurde.

Achtung: Anspruch besteht nur, wenn das Kind auch zum Haushalt der Person gehört, die die Familienbeihilfe beantragt.

Anspruchsdauer

Eine Anspruchsdauer besteht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Bei Schwangerschaft/Geburt eines Kindes, einer erheblichen Behinderung der Studierenden/des Studierenden (mindestens 50 Prozent) bzw. der Ableistung des Präsenz,- Zivil- oder Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt werden.

Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt.

Antrag

Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für Studierende grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Seit 1. September 2013 können volljährige Studierende mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils selbst die Familienbeihilfe beantragen und sich den Betrag direkt vom Finanzamt überweisen lassen.


Weitere Informationen zur Familienbeihilfe

help.gv.at

Sozialreferat der ÖH BOKU