BETRIEBSRATSWAHL 2025 Einladung zur Betriebsversammlung und Bestellung des Wahlvorstandes am 21.10.2025

Heuer im November wird die Betriebsratswahl für die Funktionsperiode 2025-2030 stattfinden.

Zur formalen Begleitung der Wahl benötigt man einen WAHLVORSTAND.

Dieser Wahlvorstand muss im Zuge einer Betriebsversammlung bestellt werden.

Die Aufgaben des Wahlvorstandes finden Sie hier.

Die Betriebsversammlung findet IN PRÄSENZ am Dienstag, 21. Oktober 2025 um 9.45 Uhr im Hörsaal 2, Muthgasse 18 statt.

Vorschläge zum Wahlvorstand müssen drei Mitglieder plus drei Ersatzmitglieder beinhalten und sind bis 16.10.2025 an die Mailadresse br.aup(at)boku.ac.at zu senden.

Sollte mehr als ein Vorschlag zum Wahlvorstand einlangen, kommt es zu einer Wahl im Rahmen der Betriebsversammlung.

Sie finden Ihre Einladung zur Betriebsversammlung hier.

Steuerlich das Beste machen - Es zahlt sich aus! - Unterlagen vom AK-Vortrag am 25.März 2025

unter dem folgenden Link findet ihr die Aufzeichnung des Vortrags für die interne Verwendung

https://vimeo.com/1069268076/3023558acb?share=copy

hier die Folien vom AK-Vortrag am 25.März 2025

 

 

Steuer und Corona

12h-Stunden-Tag

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Nachfolgend unsere Stellungnahme zum "12h-Stunden-Tag": Bitte beachten Sie, dass diese Regelungen nur das allgemeine Personal betreffen - das wissenschaftliche Personal ist von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes AUSGENOMMEN nach dem Universitätengesetz. Die Möglichkeit, nach der Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) bis zu 12h am Tag zu arbeiten, wirkt sich wie folgt auf die verschiedenen Dienstverhältnisse aus: Für VB und BeamtInnen ergibt sich daraus keine Änderung, da auf diese Arbeitsverhältnisse das AZG nicht anzuwenden ist und sie lt §20 (1) VBG und §§47a-50d BDG schon immer bis zu 13h am Tag arbeiten konnten. Für die KV-MitarbeiterInnen des allgemeinen Personals besteht für die gleitende Arbeitszeit (GLAZ, Punkt 2.4) weiterhin die im UNI-KV in §34 geregelte tägliche Grenze von max. 10h. Derzeit ist also eine Erweiterung der GLAZ für KV-MitarbeiterInnen auf 12h nicht zulässig. Der Betriebsrat wartet daher bezüglich der GLAZ eine allfällige Änderung im KV im Rahmen der von der GÖD zu führenden KV Verhandlungen ab. Hingegen ist die Anordnung der 11. und 12. Stunde als zuschlagspflichtige Überstunde für KV-MitarbeiterInnen seit 1.9.2018 direkt auf Basis des AZG zulässig. (Dies gilt sowohl für Personen mit gleitender Arbeitszeit, als auch mit fixer Dienstzeit).

Diese Überstunden dürfen aber begründungs- und sanktionslos abgelehnt werden!
Mit lieben Grüßen,
Euer Vorsitzteam des Betriebsrates