Neuer §109 - Informationsveranstaltung am 08.09.2021

Am 8. September 2021 hat der Betriebsrat für den wissenschafltiche Personal eine Informationveranstaltung für Fragen zu Auswirkungen des geänderten UG §109 angeboten.

Rund 70 Mitarbeit*innen sind dieser Einladung gefolgt. Wir danke für Ihr Interesse!

Die Folien zur Veranstaltung stehen unten zur Verfügung.

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GÖD Erläuterungen zum §109 (Ausnahmen vom Kettenvertragsverbot)

Eine Kopie der Information der GÖD zu §109 (Ausnahme vom Kettenvertragsverbot) finden Sie hier:

ACHTUNG: Die folgenden Ausführungen wurden sorgfältig zusammengestellt und von Arbeitsrechtler_innen kontrolliert – aber es gilt: vorbehaltlich aller kommenden Inter­pretationen durch ordentliche Gerichte, Umsetzung der Gesetze durch die Leitung der Universität Wien im Rahmen der autonomen Entscheidungsmöglichkeiten oder Miss­verständnisse der Autor_innen der folgenden Ausführungen

Kettenvertragsregelung neu ab 1.10.2021

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die UG-Novelle 2021 (gültig für Anstellungs-Abschlüsse ab 1.10.2021) und konkret auf die §§109 Abs. 1 bis 9 und 143 Abs. 83, 84 und 85.

Begriffserklärung der Begriffe, die in der Regel im UG nicht namentlich abgebildet sind, aber umgangssprachlich in allen Publikationen zu den Anstellungsverhältnissen an Universitäten verwendet werden:

Kettenvertrag: Ein Kettenvertrag ist die Aufeinanderfolge von befristeten Anstellungs­verhältnissen.

Kettenvertragsverbot: Verbot der sachlich nicht begründeten Aufeinanderfolge von befristeten Anstellungsverhältnissen – dies ist österreichisches und EU-weit gültiges Arbeitsrecht und basiert auf der europäischen Sozialcharta – Der §109 definiert die für den Bereich der Universitäten sachlich zulässigen Ausnahmen.

Global-Budget-Beschäftigte sind Personen mit einem Dienstverhältnis zur Univer­sität, wobei die Finanzierung aus dem Eigenbudget der Universität erfolgt. Diese Arbeitsverhältnisse sind bei den Wissenschaftler_innen nach den §§26, 27, 29 und 30 im Kollektivvertrag der Universitäten definiert.

Drittmittelbeschäftigte sind Personen, die ein Dienstverhältnis zur Universität haben, wobei die Finanzierung aus Geldern eines Projektes nach UG §26 (ad personam-Projekte = Projektleitung und Verantwortung bei einer realen Person; z. B. FWF-Projekte) oder nach UG §27 (Projektleitung bei der juristischen Person Universität und vom Rektorat eingesetzter / eingesetzten Projektverantwortlichen – Außen­ver­antwortung bei der Universität) erfolgt.

Prädoc-Stellen werden für Personen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeits­ver­trages noch kein Doktorat / PhD haben oder für die ein Doktorat/PhD nicht in der Ausschreibung gefordert ist, ausgeschrieben Auch wenn während der Anstellung als Prädoc das Doktorat abgeschlossen wird, bliebt die Stelle weiterhin eine Prädoc-Stelle.

Postdoc-Stellen werden für Personen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeits­vertra­ges ein Doktorat / PhD hatten, ausgeschrieben, sofern in der Aus­schreibung der Stelle auch ein Doktorat / PhD gefordert wird.

Studentische Mitarbeiter_innen sind Personen, die noch kein Master- oder Diplom­studium (MA, Mag.) in dem Bereich der Verwendung haben. Das Arbeits­verhältnis besteht nach KV §30 (Studienassistent_in, Tutor_in).

Lektor_innen, USI-Kursleiter_innen: sind Personen, die als Angestellte der Univer­sität ausschließlich in der Lehre eingesetzt werden und die kein unbefristetes Dienst­verhältnis zur Universität haben. Zusätzlich gelten als Lektor_innen auch Perso­nen mit Lehraufträgen, die über ihre vertraglich festge­legte Lehrverpflichtung („all inclusive“) in einem anderen Anstellungsverhältnis zur Universität hinaus­gehen.

Entfristete Lektor_innen, USI-Instruktor_innen: sind Personen, die als Angestellte der Universität ausschließlich in der Lehre eingesetzt werden und die ein unbefris­tetes Dienstverhältnis zur Universität haben.

Externe Lektor_innen, externe USI-Kursleiter_innen: sind Personen mit einem freien Dienstvertrag (FD) gemäß §100 Abs4 UG zur Universität, d. h., diese Personen haben ein Arbeitsverhältnis, das nicht unter die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechtes und des KV fällt. Freie Dienstverträge sind nur bei einem vier Semesterwochenstunden nicht überschreitenden Lehrausmaß zulässig. Die betroffene Person muss außerdem über ein Haupteinkommen von mindestens 3330€ / Monat brutto (Wert 2021) aus einem anderen Arbeitsverhältnis verfügen. Diese Personen unterliegen nicht den Beschränkungen der Kettenvertrags­regelung.

Werkvertragsnehmer_innen / freieDienstnehmer_innen sind Personen, die Leis­tun­gen nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringen und daher nicht den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen unterliegen. Sofern eine persönliche Abghän­gigkeit im Sinne einer Weisungsgebundenheit der Aufgabenerfüllung besteht, liegt ein Anstellungsverhältnis vor, das dem KV unterliegt.

Entfristung ist die Umwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefris­tetes Dienstverhältnis. Eine Entfristung gilt nur für jenes Anstellungsverhältnis, für das diese erfolgt ist – auf andere Anstellungsverhältnisse hat die Entfristung keine Auswirkung (entfristete Lektor_innen können beispielsweise keine Projekt­anstel­lungen über den maximalen Zeitraum einer möglichen Befristung annehmen, weil diese nur für die Lektor_innentätigkeit gilt).

Regelungen zu den Befristungen.

Die Neufassung des §109 UG zur Regelung befristeter Anstellungsverhältnisse ist mit 01.10.2021 in Kraft getreten und beinhaltet drei wesentliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen Gesetzgebung.

Es gibt keine Unterscheidung zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeit­beschäf­tigung bei der Berechnung der maximalen Anstellungsdauer für ein befristetes Anstellungsverhältnis (Urteil des EuGH C-274/18: Diskriminierungsverbot).

Die bisherige Praxis der Unterbrechung und des mehrfachen Durchlaufens der Maximaldauer befristeter Anstellungen durch eine „Pause“ (Unterbleiben eines Anstellungsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum – in der Regel ein Jahr) darf nicht mehr ausgeübt werden. Alle Anstellungen zu einer Universität sind mit einem Höchstausmaß (s. u.) gedeckelt.

Bei Erreichen des Höchstausmaßes ist eine weitere Anstellung an der Universität nur mit einer Entfristung möglich. An einer anderen Universität kann jedoch das Höchstausmaß neuerlich durchlaufen werden.

Die Zulässigkeit von Befristungen ist hinkünftig durch zwei wesentliche Parameter bestimmt: Zeitliche Dauer und Anzahl der Anstellungsverhältnisse.

 

1.    Zeitliche Dauer der Anstellungsverhältnisse:

· Wie bisher ist ein Arbeitsverhältnis mit maximal sechs Jahren befristet.

· Wiederholte Befristungen dürfen nun in Summe, unabhängig von der zeitlichen Lage und Abfolge acht Jahre nicht überschreiten – unabhängig von den Unterbrechungen und der Folge der Arbeitsverhältnisse.

· Auf diese acht Jahre sind nicht anzurechnen: befristete Anstellungen als studentischen Mitarbeiter_innen (max. vier Jahre) und / oder als Prädoc im Globalbudget, wenn das Doktorat auch Inhalt des Arbeitsverhältnisses ist. An der Universität Wien werden dafür max. vier Jahre veranschlagt.

· Die „idealtypisch“ maximale Befristungsdauer wäre daher vier Jahre Prädoc und acht Jahre danach (wie ausgeführt auch bei nicht durchgehendem Verlauf) etwa eine Postdoc-Anstellung oder eine Anstellung als Lektor_in. Für Lektor_innen gilt statt des Zeitraumes von acht Jahren ein solcher von acht Studienjahren.

· Für Ersatzkräfte (Vertretungen = Karenzierungen) ist die Maximaldauer sechs Jahre.

2.    Anzahl der Anstellungsverhältnisse:

· Bei Globalbudget-Beschäftigten dürfen maximal drei befristete Anstellungs­verhältnisse eingegangen werden (= zweimalige Verlängerung, auch dafür sind aber die Ausnahmen oben von Prädoc und studentischer Mitarbeiter_innen nicht zuberücksichtigen!).

· Bei Drittmittelbeschäftigten, Ersatzkräften und Lektor_innen ist die Anzahl der befristeten Anstellungsverhältnisse im möglichen Befristungszeitraum so wie bisher nicht begrenzt.

Einrechnung von Zeiten vor dem 1.10.2021:

Auf die zulässigen Höchstgrenzen von Dauer und Anzahl der befristeten Anstellung sind alle – mit oder ohne Unterbrechung – geringfügigen, Teilzeit- und Vollzeit­anstel­lungsverhältnisse anzurechnen, die vor dem 01. 10. 2021 an der Universität Wien bestanden haben, und zwar sowohl im Bereich des wissen­schaftlichen als auch im Bereich des allgemeinen Universitäts­personals (auch solche als Lektor_innen) (Ausnahmen s. u.).

Parallele Anstellungsverhältnisse summieren sich dabei nicht auf, sie werden nur einmal gerechnet. Beispiel: Eine Projektanstellung von vier Jahren mit einer Parallelen Anstellung als Lektor_in ergibt einen Berechnungszeitraum von vier Jahren.

Für die Berechnung der Anzahl der Arbeitsverhältnisse gelten auch nahtlose Verlän­gerungen als (weitere) Teile – außer es handelt sich um eine Verlängerung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – erkennbar durch „Zusatz zum Arbeitsvertrag“.

Ausnahmen im Übergangszeitraum ab 1.10.2021
(§143 Abs. 83, 84 und 85 UG):

1. Lektor_innen

· Bei Neuabschluss eines Arbeitsvertrages von Lektor_innen ab dem 1. 10. 2021 stehen acht Studienjahre zur Verfügung. Frühere Anstellungsverhältnisse zur Universität Wien, egal in welcher Verwendung, werden dabei nicht berück­sichtigt.

· Bei Beginn am 1. 10. 2021 und durch­gehender Anstellung muss der Lek­tor_in­nenvertrag am 31. August 2029 entfristet werden, damit an der Universität Wien weiter gelehrt werden darf. Sonst gilt: Insgesamt darf acht Studienjahre nach dem Studienjahr mit erstmaliger Lektor_innenlehre, wenn der Beginn nach dem 1. 10. 2021 erfolgt, gelehrt werden. Folgende Tatsachen sind dabei noch zu beachten:

· Ein Studienjahr im Sinne der Anstellungsverhältnisse dauert vom 1. September bis 31. August des folgenden Jahres. Sofern in diesem Zeitraum ein Lehrauftrag von beliebiger Dauer übernommen wird, gilt für die Berechnung der maximalen befristeten Anstellungsdauer das gesamte Studienjahr als relevant, also für die Berechnung der maximalen befristeten Anstellungsdauer „verbraucht“, auch wenn in einem Studienjahr nur ein einsemestriger Lehrauftrag bestand.

· Die Berechnung der Dauer der befristeten Anstellungsverhältnisse bei Lektor_innen erfolgt unbeschadet anderer Anstellungsverhältnisse zur Universität, da es sich um getrennte Arbeitsverhältnisse handelt.

· Alle Lehraufträge, die Personen mit eigenem Vertrag abhalten, unterliegen den Regeln für Lektor_innen. Also etwa auch entfristete Lektor_innen und sonstige unbefristet Angestellte wie Senior-Scientists, Senior-Lecturers, Bundes­be­dienstete, Professor_innenoder Angehörige des allgemeinen Persnals, die zusätzlich auch einen Vertrag als Lektor_innen haben.

2. Drittmittelangestellte:

· Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten sind auf die Höchstgrenze der acht Jahre Zeiten in einem solchen Arbeitsverhältnis vor dem 1.10.2021 bis zu vier Jahren nicht anzurechnen

Beispiele:

Wer bis 30. 09. 2021 genau vier Jahre Anstellung(en) in einem Drittmittelprojekt hatte, kann ab dem 1. 10. 2021 noch weitere acht Jahre in einer befristeten Drittmittel­anstel­lung verbleiben, falls danach keine Entfristung erfolgt.

Wer in den letzten "Jahrzehten" (ab dem 1. 1. 2004) in Summe bereits 12 Jahre in Projektanstellungen zugebracht hat, kann auch nach Abzug der vier Jahre ab dem 1. 10. 2021 nur dann weiter befristet über Drittmittel angestellt werden, wenn von den verbleibenden acht Jahren ein Abzug wegen einer Prädoc-Stelle erfolgen kann. Für den Verbleib an der Universität Wien wäre eine Entfristung notwendig.

Wer bis zum 30. 09. 2021 eine sechsjährige Postdoc-Anstellung als Globalbudget­be­dienstete_r und eine zweijährige Postdoc-Anstellung in einem Projekt hatte, kann ab dem 1. 10. 2021 noch zwei Jahre in einem Projekt befristet angestellt werden, Wer vor Jahren eine sechsjährige Postdoc-Anstellung als Globalbudget­be­diens­tete_r hatte und nach dem 1. 10. 2021 wieder an die Universität zurückkehrt, kann noch zwei Jahre befristet beschäftigt werden, falls danach keine Entfristung erfolgt, denn nur Projektzeiten werden nicht berücksichtigt.

Wer eine zweijährige Anstellung als Studienassistent_in (= studentische Mitar­bei­ter_in) und vier Jahre als Globalbudget- Prädoc (Doktoratsstudium zählt nicht) und danach sechs Jahre ein Lektorat und in diesem Zeitraum parallel auch eine vierjährige Projektanstellung hatte, kann noch zwei Jahre befristet beschäftigt werden, , falls danach keine Entfristung erfolgt. Es würde zwar die Projektanstellung (bei Neuabschluss in einem Projekt) nicht zählen, aber das Ausmaß der sechs Jahre als Lektor_inn wird berücksichtigt.

Wer vor dem 1. 10. 2021 eine Disseration / PhD machte und als Postdoc vier Jahre in einem Projekt angestellt war, kann nach dem 1. 10. 2021 noch weitere acht Jahre an der Universität als Drittmittelbeschäftigte_r befristet angestellt werden – gesamte Anstellungsdauer wären dann 16 Jahre, falls danach keine Entfristung erfolgt.

3. Besondere Regeln für Anstellungsverhältnisse als Prädoc

Nach §109 Abs7 bleiben Arbeitsverhältnisse, die auch den Abschluss eines Dokto­ratsstudiums zum Inhalt haben, im Ausmaß von bis zu vier Jahren für die höchst­zulässige Gesamtdauer und die höchstzulässige Anzahl der Arbeits­ver­hältnisse unberücksichtigt. Das Arbeitsverhältnis musste dabei in einem inhaltlichen Zusam­menhang mit einem Doktoratsstudium / PhD-Studium stehen. In der Zeit der Anstel­lung musste nachweislich an einer Dissertation gearbeitet worden sein. Als Nachweis gilt z. B. eine abgeschlossene Dissertationsvereinbarung.

Diese Ausnahmeregelung bewirkt, dass man als Prädoc max. vier Jahre und folgend als Postdoc oder in einem anderen Arbeitsverhältnis bis zu 12 Jahre befristet an der Universität angestellt sein kann. Vier Jahre Prädoc-Zeiten werden auch in die maximale Anzahl der Dienstverhältnisse nicht eingerechnet. Ob das Doktorat / PhD abgeschlossen wird, ist für die Berechnung unerheblich. Folgen weitere Jahre als Prädoc, werden diese Zusatzjahre in die Berechnung der höchstzulässigen Ge­samtdauer miteinbezogen. Die Anzahl der folgenden Beschäftigungs­verhältnisse mit Finanzierung aus dem Globalbudget darf die Summe von drei Beschäftigungsverhältnissen nicht überschreiten. Anstellungen im Drittmittelbereich, als Ersatzkraft oder in der Lehre sind, bezogen auf die Anzahl der Anstellungsverhältnisse, nicht kontingentiert.

4. Studentische Mitarbeiter_innen

Zeiten als studentische Mitarbeiter_innen, die nach KV §30 auf vier Jahre begrenzt sind, werden für die Berechnung der maximalen Anstellungsdauer in einem späteren befristeten Anstellungsverhältnis nicht berücksichtigt. Dabei ist aber zu beachten, dass z. B. auch eine geringfügige Anstellung von Studierenden außerhalb des Typus der studentischen Mitarbeiter_in, etwa im Rahmen eines Drittmittelprojektes (Anstellung nach KV §28) oder im allgemeinen Personal als „Nebenjob“ für die Berechnung der Höchstgrenze einer befristeten Anstellung relevant ist.

5. Bestehende Arbeitsverhältnisse:

Bestand vor dem 1. 10. 2021 ein aktives Anstellungsverhältnis, das über dieses Datum hinausging, oder wurde ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Änderung der Verwendung (z. B. als Projektmitarbeiter_in im selben Projekt) verlängert, gilt für diesen Zeitraum die „alte Rechtslage“. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses und einer nicht erfolgten Entfristung der betroffenen Person ist jedoch die Rechtslage mit Gültigkeit ab dem 1.  10. 2021 anzuwenden.

6. Freie Anstellungsverhältnisse

Freie Anstellungsverhältnisse – Werkverträge – „freie Dienstverhältnisse“ sind keine „echten“ Anstellungsverhältnisse und zählen auch nach dem 1. 10. 2021 nicht für die „Kette“. Die Regeln für ein solches Dienstverhältnis sind unbedingt einzuhalten (siehe dort).

7. Unterbrechung von Anstellungsverhältnissen befristet Angestellter

Bei Neuabschlüssen ab dem 1. 10. 2021 ist eine Wiederholung der „Kette“ nach einer einjährigen Pause nicht mehr möglich, da alle Beschäftigungsverhältnisse zu einer Universität zusammenzurechnen sind.

Die Ausnahmen bezüglich Zeiten vor dem 1. 10. 2021 sind oben ausführlich dargestellt.

Anstellungsverhältnisse zu verschiedenen Universitäten werden getrennt voneinander betrachtet und beeinflussen sich somit nicht gegenseitig. Arbeitsrechtlich festgelegte Grenzen sind für jede Universität unabhängig voneinander zu betrachten.

 

8. Zur Berechnung der acht Studienjahre bei Lektor_innen

Die Formulierung „innerhalb von acht Studienjahren“ bei Lektor_innen (§109 Abs.6) ist im Gesetz etwas unklar formuliert. Daher ist eine Aussage zur Frage, ob der erste Lehrauftrag und der letzte Lehrauftrag in einem geschlossenen Zeitraum von acht Studienjahren gilt oder ob Studienjahre in denen keine Lehre abgehalten wurde für die Berechnung der Befristungsgrenzen nicht zählt, nicht abschließend zu beantworten – aber vermutlich gilt Ersteres. Denn: die Beschränkung der Dauer von befristeten Arbeitsverhältnissen ist wohl erkennbar von der Absicht getragen, Arbeitnehmer_innen nicht über lange Zeiträume in befristeter und damit grundsätzlich prekärer Beschäf­tigung zu halten. Eine Auslegung dahingehend, dass bei einer durchgehend nur semesterweisen Beschäftigung die befristete Beschäftigung als Lektor_in über 16 Studienjahre erfolgen kann, kann weder vom Wortlaut, noch von der Intention des Gesetzes getragen sein.