§ 1. Geltungsbereich 

(1) Diese Betriebs- und Benutzungsordnung gilt für die der Universität für Bodenkultur Wien zur Nutzung überlassenen forstlichen Abteilungen 1–33 des Reviers Pernitz im Forstbetrieb Wienerwald der Österreichischen Bundesforste AG sowie für die zugehörigen Lehrforstgebäude (Hubert-Kuhn-Haus und Rudolf-Frauendorfer-Haus). 

(2) Die allgemeinen Bestimmungen betreffend das Lehrforstzentrum sind im Statut des Departments für Ökosystemmanagement, Klima und Biodiversität der Universität für Bodenkultur Wien geregelt. 

§ 2. Allgemeine Bestimmungen

(1) Grundsätzlich gilt die Hausordnung der Universität für Bodenkultur Wien.

(2) Die Lehrforstgebäude können unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 für Lehr- und Forschungsaufgaben, die Abhaltung von Universitätskursen und -Lehrgängen, Fortbildungsveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen der Universität sowie Veranstaltungen von Außenstehenden genutzt werden. 

(3) Die Veranstaltungsleitung, insbesondere von Lehrveranstaltungen, ist für die Dauer der Veranstaltung in ihrem Wirkungsbereich für die Einhaltung dieser Betriebs- und Benutzungsordnung verantwortlich. Sie haben die Teilnehmenden über die geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die Brandschutzordnung, sowie über das Verhalten in Notfällen und bei Unfällen zu informieren.

 § 3. Belegungsplan der Lehrforstgebäude 

(1) Anmeldungen bzw. Reservierungen der Lehrforstgebäude sind rechtzeitig unter Angabe des Termins, des voraussichtlichen Platzbedarfs sowie allfälliger weiterer Erfordernisse bei der Hausverwaltung (Haustechniker Wolfgang Trimmel) einzubringen. Dieser führt den Belegungsplan und koordiniert die Vergabe der Benutzungsmöglichkeiten.

(2) Bei der Vergabe der Benutzungsmöglichkeiten gelten folgende Prioritäten:

  • a) Lehrveranstaltungen, insbesondere der Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft
  • b) Veranstaltungen der Universität für Bodenkultur und ihrer Einrichtungen
  • c) Veranstaltungen externer Personen oder Organisationen

Innerhalb derselben Prioritätsgruppe erfolgt die Vergabe grundsätzlich in der Reihenfolge des Einlangens der Anmeldungen.

(3) Eine Dauerreservierung bestimmter Räume, soweit diese nicht bestimmten Instituten bereits zugewiesen sind, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. 

§ 4. Schlüsselvergabe

(1) Die Schlüssel werden von der Hausverwaltung verwahrt, die hierüber ein Schlüsselbuch führt. Institute, denen dauernd Räume zugewiesen sind, erhalten die hierfür nötigen Schlüssel dauernd ausgefolgt und haben jene Personen bekanntzugeben, die zur Benutzung dieser Schlüssel berechtigt sind. Änderungen sind zu melden.

(2) Für die Schlüssel ist jede übernehmende Person persönlich verantwortlich. Bei Lehr- oder sonstigen Veranstaltungen hat die Leitung für die rechtzeitige Rückgabe aller Schlüssel zu sorgen. Bei Verlust von Schlüsseln ist ein entsprechender Ersatz zu leisten.

§ 5. Nutzung der Lehrforstgebäude 

(1) Um den Wechsel von Gruppen sowie die Reinigung der Zimmer zu ermöglichen, ist der Bezug der Zimmer am Anreisetag erst ab 12:00 Uhr möglich. Am Abreisetag sind die Zimmer bis spätestens 08:00 Uhr zu verlassen. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Zimmer; allgemeine Räume sowie Seminarräume sind davon nicht betroffen.

(2) Die Lehrforstgebäude dürfen nicht mit Geländeschuhen betreten werden. Geländeschuhe sind in den hierfür vorgesehenen Räumen abzustellen und zu säubern. 

(3) In allen Räumen haben die Benutzer*innen für eine ordnungsgemäße Benutzung und Sauberkeit selbst zu sorgen. Der Trockenraum kann zum Trocknen von nasser Kleidung und Ausrüstung verwendet werden. Für dort aufbewahrte Kleidungsstücke und Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 

(4) Aushänge betreffend Mülltrennung und -vermeidung sind zu beachten und umzusetzen.

(5) Hunde sind im Lehrforst unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf andere Personen sowie unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu führen (insbesondere Leinenpflicht und ggf. Maulkorbpflicht). Die Hundehalter*innen haben Verunreinigungen durch ihre Hunde zu vermeiden bzw. ggf. zu entfernen. 

Das Mitnehmen von Hunden in die Zimmer bzw. Schlafräume der Lehrforstgebäude ist verboten. Bei Zuwiderhandeln wird eine Reinigungsgebühr eingehoben. 

(6) Das Mitnehmen von anderen Tieren ist außer zu Zwecken der Forschung und Lehre nicht gestattet.

(7) Das Rauchverbot ist in den Gebäuden strikt einzuhalten. 

§ 6. Benutzung der Kücheneinrichtungen 

(1) Im Hubert-Kuhn-Haus steht die Teeküche zur allgemeinen Benützung zur Verfügung. Die Benutzer*innen haben für die Reinigung der Küche, der Geräte und des verwendeten Geschirrs selbst zu sorgen. Erfolgt diese nicht ordnungsgemäß, kann eine Reinigungsgebühr eingehoben werden. 

 (2) Die Benutzung der Großküche im Seminargebäude wird im Einzelfall zwischen der Veranstaltungsleitung und der Hausverwaltung geregelt. 

§ 7. Institutsräume 

Laborräume, Lagerräume und Einrichtungen derselben, die Instituten dauernd zur Benutzung zugewiesen sind, stehen in deren Verantwortlichkeit. Sie haben für allfällige Schäden, die durch ihre Benutzung in den Lehrforstgebäuden entstehen, zu haften.

§ 8. Fahr- und Parkordnung 

(1) Auf allen Forststraßen gilt die Straßenverkehrsordnung. 

(2) Um Anzeigen seitens der Forstaufsichtsorgane zu vermeiden, sind alle Fahrzeuge von Benutzer*innen des Lehrforstzentrums mit einer Hinweistafel zu versehen, aus der ihre Zugehörigkeit zur Universität für Bodenkultur Wien hervorgeht. Entsprechende Hinweistafeln sind bei der Hausverwaltung erhältlich. 

(3) Im Lehrforstgelände sind Fahrzeuge so abzustellen, dass andere Fahrzeuge oder Arbeiten des Forstbetriebes oder anderer Benutzer*innen des Lehrforstzentrums nicht behindert werden. 

(4) Das Befahren der Forststraßen, mit Ausnahme des Zufahrtsweges von der Rosalienstraße zu den Lehrforstgebäuden, vor 8:00 Uhr bzw. nach 18:00 Uhr ist zu vermeiden. Ausgenommen hievon sind Jagdausübungsberechtigte und Lehrkräfte. Fahrten auf Forststraßen, mit Ausnahme des Zufahrtsweges von der Rosalienstraße, welche nicht der Zufahrt zu Waldorten zu Lehr- und/oder Forschungszwecken dienen, sind ebenso zu vermeiden.

(5) Auf Forststraßen ist eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h einzuhalten, sofern nicht nach den Bestimmungen der StVO eine geringere Geschwindigkeit erforderlich ist. 

(6) Das Parken von Fahrzeugen jeglicher Art ist grundsätzlich nur auf den Parkplätzen der Lehrforstgebäude (am Nord- und Südrand der Anlage) gestattet, Dienstfahrzeuge der Universität dürfen auf der Fläche vor dem Hubert-Kuhn-Haus geparkt werden. 

(7) Die gedeckten Abstellplätze vor dem Wohngebäude dürfen ausschließlich von Dienstfahrzeugen des Lehrforstzentrums sowie von Privatfahrzeugen der Mitarbeiter*innen des Lehrforstzentrums benutzt werden.

§ 9. Kundmachungen 

Der Leiter des Lehrforstzentrums kann im Bedarfsfalle, insbesondere bei Gefahr im Verzug, durch besondere Mitteilungen befristet Ausnahmen von oder Abänderungen dieser Betriebs- und Benutzungsordnung anordnen.