Lehrabgeltung
Lehrabgeltung
Wem gebührt Entgelt für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen?
Lehrpflicht & Gesonderte Lehrabgeltung
Die Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist für das wissenschaftliche Personal einer Universität grundsätzlich Teil der Aufgaben.
Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer*innen der Universitäten regelt, ob und in welchem Umfang die einzelnen Beschäftigtengruppen Lehre halten müssen.
Bei Lehrpflicht gebührt für die Abhaltung der Lehre keine gesonderte Abgeltung.
Gruppen mit gesonderter Lehrabgeltung
- Externe Lektor*innen (OHNE BOKU-Dienstverhältnis):
Es werden pro Semester entsprechend deren Lehrbetrauung Verträge und Lehrabhaltemeldungen erstellt und per Post an die Lektor*innen versandt.
Die Auszahlung erfolgt in Monatsraten und kann erst nach Retournierung der unterschriebenen Unterlagen (Vertrag UND Lehrabhaltemeldung) aktiviert werden.
- BOKU-interne Lektor*innen (Personen MIT BOKU-Dienstverhältnis aber OHNE Lehrverpflichtung):
Es werden Lehrabhaltemeldungen erstellt und ca. 1 Monat nach Semesterbeginn per BOKU-Hauspost an die beauftragten Kolleg*innen zugestellt.
Die Auszahlung erfolgt als Einmalzahlung am Ende des Semesters durch die Personalabteilung und kann erst nach Retournierung der unterschriebenen Unterlagen (Auszahlungsantrag UND Lehrabhaltemeldung) aktiviert werden.
- Studentische Mitarbeiter*innen im Lehrbetrieb:
Es werden pro Semester entsprechend deren Lehrbetrauung Verträge und Lehrabhaltemeldungen erstellt und per BOKU-Hauspost an die Department-/Instituts-Sekretariate versandt.
Die Auszahlung erfolgt in Monatsraten und kann erst nach Retournierung der unterschriebenen Unterlagen (Vertrag UND Lehrabhaltemeldung) aktiviert werden.
- Kollegiengeldbezieher*innen (Lehrende in Beamten-Dienstverhältnissen):
Diese Personengruppe erhält jeweils vor Auszahlung des Kollegiengeldes eine schriftliche Aufstellung der beauftragten Lehrveranstaltungen. Im Wintersemester dient diese vor allem der Information bzw. der Kontrolle, - im Sommersemester (Jahresdurchrechnung) ist eine unterschriebene Kopie der Aufstellung als Beleg der Abhaltung an die Lehrorganisation zu retournieren.