COVID-19-Zusatzbeschluss zu § 64 Abs. 4 der BOKU-Satzung

Im Zuge der COVID-19-Pandemie können Studierende eines Bachelorstudiums abweichend von § 64 Abs. 4 der BOKU-Satzung nach Absolvierung von 150 ECTS-Punkten an Pflicht- und Wahllehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen eines Masterstudiums im Ausmaß von bis zu 60 ECTS-Punkten vorziehen und vor der Zulassung zum Masterstudium absolvieren, sofern im Curriculum des Masterstudiums nichts anderes für einzelne Lehrveranstaltungen vorgesehen ist und folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1. Der*die Studierende steht vor keiner zweiten oder dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung.

2. Der*die Studierende ist aufgrund der COVID-19-Pandemie am Studium gehindert. Hinderungsgründe sind insbesondere Reisebeschränkungen, ein beschränktes Angebot an Prüfungsplätzen, sowie Gründe, die eine Beurlaubung nach § 91 der BOKU-Satzung ermöglichen würden.

Diese befristete Regelung gilt bis 30.06.2021.

Antragstellung und Verfahren:

Bachelorstudierende können bis zum 30.06.2021 einen oder mehrere Anträge auf erweitertes Vorziehen per E-Mail an studienservices(at)boku.ac.at richten. Jeder Antrag hat zu enthalten:

  • Die Bachelor-Lehrveranstaltung(en), die aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht absolviert werden konnte(n).
  • Die konkreten Hinderungsgründe, die dafür ausschlaggebend waren.
  • Die Master-Lehrveranstaltung(en), zu der bzw. zu denen die Anmeldung erfolgen soll. Bei nicht-prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen werden Sie zu einem gewünschten Prüfungstermin angemeldet, bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen werden Sie im Winter- oder Sommersemester zur Lehrveranstaltung angemeldet.

Die ECTS-Punkte der verhinderten Bachelor- und der vorgezogenen Master-Lehrveranstaltung(en) müssen nicht deckungsgleich sein.

Über den Antrag entscheidet gemäß § 57 Abs. 1 der BOKU-Satzung der Studiendekan.


19.06.2020