Studienabschluss-Stipendium
Studienabschluss-Stipendiums für erwerbstätige Studierende
Die Universität für Bodenkultur Wien richtet, nachdem der Verfassungsgerichtshof die bisherige gesetzliche Regelung zum Studienbeitragserlass für berufstätige Studierende aufgehoben hat, ein Studienabschluss-Stipendium für studienbeitragspflichtige, erwerbstätige Studierende ein. Voraussetzungen Bachelor:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen mindestens zwei Drittel der ECTS-Anrechnungspunkte des Studiums absolviert worden sein, das heißt bei einem Bachelorstudium mindestens 120 ECTS.
- zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Studienaktivität von mindestens 8 ECTS im der Antragstellung vorangehenden Semester nachgewiesen werden. Es werden nur (Wahl-)Pflichtlehrveranstaltungen inkl. Anerkennungen berücksichtigt; bei gemeinsam eingerichteten Studien können diese auch an der anderen Bildungseinrichtung erbracht worden sein.
- zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein steuerpflichtiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bis zur doppelten Höhe der Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr, das der Antragstellung vorangeht, nachgewiesen werden. Für 2023 ist somit ein Einkommen zwischen EUR 7.012,74 und EUR 14.025,48 zu berücksichtigen.
Voraussetzungen Master:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen mindestens zwei Drittel der ECTS-Anrechnungspunkte des Studiums absolviert worden sein, das heißt bei einem Masterstudium mindestens 80 ECTS. Wurden für den Abschluss eines Masterstudiums bereits alle Prüfungsleistungen erbracht, muss die/der (Erst-)BetreuerIn den Fortschritt der Masterarbeit Arbeit formlos bestätigen.
- zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Studienaktivität von mindestens 8 ECTS im der Antragstellung vorangehenden Semester nachgewiesen werden. Es werden nur (Wahl-)Pflichtlehrveranstaltungen inkl. Anerkennungen berücksichtigt; bei gemeinsam eingerichteten Studien können diese auch an der anderen Bildungseinrichtung erbracht worden sein.
- zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein steuerpflichtiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bis zur doppelten Höhe der Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr, das der Antragstellung vorangeht, nachgewiesen werden. Für 2023 ist somit ein Einkommen zwischen EUR 7.012,74 und EUR 14.025,48 zu berücksichtigen.
Bezugsgruppen: Antragsberechtigt sind studienbeitragspflichtige selbstständig und/oder unselbstständig erwerbstätige Studierende der Universität für Bodenkultur Wien in ordentlichen Studien.
- mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder
- denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen oder
- die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen oder
- aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen.
Außerordentliche Studierende und MitbelegerInnen von anderen Bildungseinrichtungen sind nicht antragsberechtigt. Antragstellung:
- Ausgefülltes Antragsformular inklusive der Bekanntgabe des ausgewählten ordentlichen Studiums, für welches das Studienabschluss-Stipendium beantragt wird.
- Nachweis des steuerpflichtigen Einkommens
- Im Falle eines Doppelstudiums an mehreren Bildungseinrichtungen kann das Stipendium an der Universität für Bodenkultur Wien nur beantragt werden, wenn der Studienbeitrag an der Universität für Bodenkultur Wien vor Antragstellung entrichtet wurde.
- Für die Antragstellung sind die von den Studienservices zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden und der Antrag samt den erforderlichen Nachweisen ausschließlich per Mail an studienabschluss-stipendium(at)boku.ac.at zu übermitteln. Bestehen Zweifel an der Echtheit der übermittelten Nachweise, kann die Vorlage der Originaldokumente verlangt werden.
Bitte beachten Sie, dass alle Anträge mit den erforderlichen Beilagen ausschließlich per Email (von Ihrer Studierenden BOKU-Email-Adresse) übermittelt werden müssen!
UNVOLLSTÄNDIGE ANTRÄGE WERDEN NICHT BEARBEITET! VERBESSERUNGSAUFTRÄGE WERDEN NICHT ERTEILT!
Die Anträge werden in den Studienservices nach Ablauf der Antragsfrist geprüft und die Antragstellerinnen und Antragsteller über das Ergebnis per Email (an die Studierenden BOKU-Email-Adresse) informiert. Höhe des Stipendiums: EUR 400,- pro Semester Bezugsdauer: Die maximale Bezugsdauer beträgt
- bei einem sechssemestrigen Bachelorstudium 4 Semester
- bei einem viersemestrigen Masterstudium 2 Semester
Es erfolgt eine semesterweise Antragstellung. Die Antragsfrist läuft im Wintersemester ab 1. Oktober bis zum 10. Dezember und im Sommersemester ab 4. März bis zum 10. Mai. Nachzuweisen ist der Studienfortschritt im der Antragstellung vorangehenden Semester. Pro Semester kann pro Studierender/Studierendem nur ein Antrag auf Ausbezahlung des Stipendiums für ein Studium, in dem die beitragsfreie Studienzeit inkl. Toleranzsemester überschritten wurde, gestellt werden. Bei Doppel- oder Mehrfachstudien ist bei der Antragstellung ein ordentliches Studium zu benennen, in dem die beitragsfreie Studienzeit inkl. Toleranzsemester gem. § 91 UG überschritten wurde. Das gewählte Studium ist für die Zuerkennung des Stipendiums heranzuziehen, so lange es nicht abgeschlossen ist. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt nach Zuerkennung durch das Rektorat, vorausgesetzt die/der Studierende ist zum Studium durch Bezahlung des Studien- sowie des Studierendenbeitrages korrekt gemeldet und erfüllt die sonstigen genannten Voraussetzungen. alle Informationen sind in der Verordnung zu finden.