Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben. Diese ist vor der Zulassung abzulegen.
Die Vorschreibung der Ergänzungsprüfung gem. § 5 setzt Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung für das Studium zumindest auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) voraus. Diese Kenntnisse müssen durch folgende Zertifikate (gültig zwei Jahre ab Datum der Prüfung) nachgewiesen werden:

  • Österreichisches Sprachdiplom – ÖSD Zertifikat A2
  • Goethe Institut – Goethe Zertifikat A2
  • Telc Deutsch A2
  • Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz DSD I

Die Ergänzungsprüfung gem. § 5 ist im Rahmen des Vorstudienlehrganges abzulegen. Verordnung