Fassung vom 27.01.2023


§1 Zusammensetzung des Universitätsrats

Der Universitätsrat besteht aus sieben Mitgliedern, deren Bestellung bzw. Wahl in § 21 Abs.6-9 Universitätsgesetz 2002 geregelt ist.

§2 Vorsitz

(1) Der/die Vorsitzende des Universitätsrats und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin werden aus der Mitte des Universitätsrats mit einfacher Mehrheit gewählt.


(2) Der/die Vorsitzende vertritt den Universitätsrat nach außen.


(3) Bei zeitweiser Verhinderung des/der Vorsitzenden tritt an seine/ihre Stelle der gewählte Stellvertreter/die  Stellvertreterin.


(4) Der Universitätsrat kann in einzelnen Fällen andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen betrauen.


(5) Der/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin kann jederzeit seine Funktion niederlegen. In diesem Fall oder bei dauernder Verhinderung ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.


(6) Der/die Vorsitzende und der Stellvertreter/Stellvertreterin kann abberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Universitätsrats beantragt wird. Der Beschluss auf Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§3 Einberufung von Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Universitätsrats sind von dem/der Vorsitzenden nach den Erfordernissen und Interessen der Universität für Bodenkultur, zumindest aber vier Mal im Jahr einzuberufen. Im Verhinderungsfall wird der /die Vorsitzende durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin vertreten. Eine Sitzung ist auch dann unverzüglich einzu-berufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Universitätsrats unter Beifügung einer Tagesordnung verlangt wird.


(2) Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch Aussendung unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen einzuladen. Die Ladung und alle sonstigen Zustellungen an die Mitglieder des Universitätsrats können schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgen.


(3) Grundsätzlich haben alle Mitglieder an den Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist dies dem/der Vorsitzenden ehest möglich mitzuteilen.


§4 Tagesordnung

(1) Der/die Vorsitzende erstellt die vorläufige Tagesordnung unter Berücksichtigung allenfalls schriftlich vorliegender Vorschläge von Mitgliedern des Universitätsrats.


(2) Der Universitätsrat beschließt am Beginn seiner Sitzungen die Tagesordnung.


(3) Eine Erweiterung der Tagesordnung während der Sitzung ist nach den Bestimmungen über die Beschlusserfor-dernisse zulässig.


(4) Die Tagesordnung hat jedenfalls zu enthalten: Feststellung der Beschlussfähigkeit, Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung, Bericht des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden und anderer Mitglieder des Universitätsrats, Allfälliges.


§5 Sitzungen

(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.


(2) Der/die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er hat auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten. Er bestimmt die Reihenfolge der Mitteilungen und Verhandlungsgegenstände auf Grund der Tagesordnung, stellt die Beschlussfassung fest, erteilt das Wort und verkündet die Beschlüsse. Ist der/die Vorsitzende nicht anwesend, so gehen seine Rechte und Pflichten auf den
Stellvertreter/die Stellvertreterin über. Ist auch dieser/diese nicht anwesend, so wird ein Mitglied aus dem Kreise der Anwesenden ad hoc zur Leitung der Sitzung bestimmt.


(3) Jedes Mitglied hat das Recht, zu jedem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen, Anträge zu den Tagesord-nungspunkten zu stellen und neue Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Über jeden Antrag ist abzustimmen.

(4) Im Falle der Verhinderung einer Teilnahme vor Ort ist auch eine Online-Teilnahme, beispielsweise per Video, möglich.

§6 Beschlusserfordernisse

(1) Für einen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich.


(2) Das Stimmrecht im Universitätsrat ist persönlich auszuüben. Stimmübertragungen sind unzulässig.


(3) Ein Beschluss kommt - soweit keine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist - zustande, wenn diesem die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Grundsätzlich wird jedoch versucht, Beschlüsse im Konsens zu fassen.


(4) Der Universitätsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in offener Abstimmung.
Bei Wahlen und in Angelegenheiten, die ein Mitglied des Universitätsrats persönlich betreffen, ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Universitätsrat auch in anderen Fällen eine geheime Abstimmung beschließen. Der Universitätsrat kann Wahlen auch im Wege der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting) durchführen.


(5) Ein Mitglied gilt als befangen, wenn ein Grund im Sinne des §7 AVG vorliegt. Befangene Mitglieder dürfen an der Abstimmung nicht teilnehmen. Sofern der Universitätsrat nichts anderes beschließt, hat das befangene Mitglied auch für die Dauer der Beratung über diesen Gegenstand die Sitzung zu verlassen.


§7 Auskunftspersonen

(1) Der Vorsitzende kann jederzeit Auskunftspersonen zu den Sitzungen laden. Der Universitätsrat kann beschließen, seinen Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen. Die Anwesenheit der Auskunftspersonen ist auf den betreffenden Tagesordnungspunkt beschränkt.


(2) Die Mitglieder des Rektorats, der/die Vorsitzende des Senats, der/die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der/die Vorsitzende der Hochschülerschaft der Universität für Bodenkultur haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Beurteilung der Frage, welche Tagesordnungspunkte den jeweiligen Aufgabenbereich betreffen, obliegt dem/der Vor-sitzenden. Auf Antrag eines Mitglieds kann in der Sitzung eine Abstimmung über die Entscheidung des/der Vorsitzenden stattfinden.


(3) Die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen; sie sind im Rahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zukommenden Aufgaben anzuhören. Die Beurteilung der Frage, zu welchen Tagesordnungspunkten die Vorsitzenden der Betriebsräte anzuhören sind, obliegt dem/der Vorsitzen-den. Auf Antrag eines Mitglieds kann in der Sitzung eine Abstimmung über die Entscheidung des/der Vorsitzenden stattfinden.

§8 Beschlussfassung im Wege der elektronischen Datenübermittlung

(1) Der/die Vorsitzende des Universitätsrats kann in begründeten Ausnahmefällen den Mitgliedern vorschlagen, die Beschlussfassung über einen dringlich anstehenden Gegenstand zwischen den längerfristig festgesetzten Sitzungsterminen im Wege der elektronischen Datenübermittlung vorzunehmen. Eine solche Abstimmung ist nur dann zulässig und gültig, wenn zuvor alle Mitglieder des Universitätsrats dazu ihre Zustimmung erteilt haben.     

                                                                                                                                                     
(2) Der Antrag, über den der Beschluss in dieser Art gefasst werden soll, ist so zu formulieren, dass mit "JA" oder "NEIN" abgestimmt werden kann. Über das Ergebnis der Abstimmung hat der Vorsitzende in der darauf folgenden Sitzung des Universitätsrats zu berichten.


§9 Ausschüsse und Betrauungen

(1) Mit der Vorbereitung der Entscheidungsfindung des Universitätsrats für bestimmte Aufgabengebiete kann dieser einzelne seiner Mitglieder betrauen oder dafür Ausschüsse einsetzen.

(2) Ein Personalausschuss ist jedenfalls für sämtliche Regelungen über die Beziehungen zwischen der Universität für Bodenkultur und den Mitgliedern des Rektorats, insbesondere Abschluss, Änderung und Auflösung der Dienstverträge, einzusetzen. Dieser Ausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden des Universitätsrats und dem Stellvertreter/der Stellvertreterin. Diese Beschlüsse werden einstimmig getroffen.


§10 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom/von der Vorsitzenden des Universitätsrats zu unterfertigen.


(2) Das Sitzungsprotokoll ist ein Beschlussprotokoll. Es hat jedenfalls Ort, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen (unter Angabe der Stimmverhältnisse) wiederzugeben. Die Inhalte der Berichte und Debatten sind nur insoweit wiederzugeben, als sie zum Verständnis der gefassten Beschlüsse nötig sind. Dem Protokoll sind die Einladungen und die endgültige Tagesordnung beizulegen.


(3) Jedes Mitglied des Universitätsrats kann während der Sitzung die Protokollierung einer Aussage ausdrücklich verlangen.


(4) Das ausgefertigte Protokoll ist an die Mitglieder des Universitätsrats spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung zu übermitteln. Einsprüche gegen das Protokoll sind spätestens in der nächsten Sitzung, in der es dem Universitätsrat zur Genehmigung vorliegt, zu erheben.  

                                                                             
(5) Wenn in Ausnahmefällen außerhalb einer Sitzung des Universitätsrats eine Beschlussfassung gemäß § 8 der Geschäftsordnung vorgenommen worden ist, hat das Protokoll der darauf folgenden Sitzung einen Bericht über den gestellten Antrag und das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten.