Unterstützungsbedarf
Studierende und Studieninteressierte, die einen studienrelevanten Unterstützungsbedarf haben, können sich gerne bei der Behindertenbeauftragten der BOKU melden [Kontakt: ruth.scheiber(at)boku.ac.at] oder telefonisch unter +43 1 47654-19401

Recht auf abweichende Prüfungsmethoden (Nachteilsausgleiche)

Studierende mit länger andauernder Behinderung haben gemäß §59 (1) Z 12 UG ein Recht auf abweichende Prüfungsmethoden, wenn die Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

Bedeutet: Die Prüfung wird mit gleichem Inhalt und gleicher Leistung absolviert, aber es wird ein anderer Modus gewählt.

In Bezug auf abweichende Prüfungsmethoden fallen darunter alle Studierende, die mittels eines fachärztlichen Attests (Atteste von Hausärzt*innen zählen nicht; Atteste, Empfehlungen od. Stellungnahmen von klinischen Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen werden angenommen) eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung nachweisen können. Die Beeinträchtigung kann permanent sein, aber auch vorübergehend (z.B. Gipshand), sollte jedoch länger andauernd sein (zumindest 2 Monate im Semester inkl. Ferienzeiten).

WICHTIGER HINWEIS:

Bei der Inanspruchnahme von abweichenden Leistungserbringungen (Nachteilsausgleichen) geht es nicht um inhaltliche Erleichterungen der Prüfungsanforderungen, sondern vielmehr darum gleichwertige Studien- und Prüfungsbedingungen für alle zu ermöglichen und herzustellen.Werden abweichende Prüfungsmethoden oder andere modifizierte Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen, dürfen sich diese weder auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken noch in Zeugnissen dokumentiert werden!

 

Informationen zu Anspruch, Beantragung und Nachweise

Wer hat Anspruch auf modivizierte Anpassungen im Studium?

a) Studieninteressierte mit Behinderungen oder gesundheitlichen / psychischen Beeinträchtigungen: An der BOKU sind  Studieninteressierte aufgrund von Behinderungen oder gesundheitlichen Erkrankungen vom Aufnahme- oder Eignungsverfahren bei Bachelorstudien (sollten diese stattfinden) ausgenommen. Nähere Informationen hierzu sind auf der Website der Studienservices zu entbehmen. Siehe Link zu den Studienservices der BOKU: Aufnahmeverfahren /Ausnahmen

b) Studierende mit Behinderungen oder gesundheitlichen / psychischen Beinträchtigungen

 

Für welche Prüfungen können Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden?

Abweichende Prüfungsmethoden (Nachteilsausgleiche) können für jede Form des Leistungsnachweises vereinbart werden. Dies gilt sowohl für Vorlesungen als auch für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen, wie beispielsweise

- mündliche Prüfungen, schriftliche Prüfungen, Multiple-Choice-Prüfungen
- Seminararbeiten, Referate (z.B. Verlängerung von Abgabefristen) 
- Übungen, Labortätigkeiten, Exkursionen

Welche abweichende Methode für Sie persönlich angewendet werden soll ist im Vorfeld mit Ihnen und in Absprache mit den jeweiligen LV-/Prüfungsleiter*innen individuell abzuklären. Weiteres können abweichende Prüfungsmethoden nur in Abstimmung mit den Lernzielen des jeweiligen Curriculums und der Umsetzbarkeit gewährleistet werden.


Vorgehensweise für die Inanspruchnahme

An der BOKU können sich Studierende für die Beratung zur Abwicklung von abweichenden Prüfungs-/Lehrmethoden an die Koordinationsstelle für Gleichstellung, Diversität und Behinderung (Behindertenbeauftragte*r) wenden. Der*die Behindertenbeauftrage unterstützt gerne bei der Kommunikation mit den Lehrenden; es wäre dann wie folgt vorzugehen:

1) Kontaktaufnahme (telefonisch, via E-Mail) mit dem*der Behindertenbeauftragten (Link Kontakt zur Behindertenbeauftragten)
2) Terminvereinbarung zur weiteren Beratung, Abklärung und Prüfung der erforderlichen Nachweise (Behindertenpass, fachärztlichen/klinisch psychologischen/psychotherapeutischen Attest oder Empfehlungsschreiben)
3) Angebot von Unterstützungsmöglichkeiten für individuelle Nachteilsausgleiche aufgrund der Beeinträchtigung
4) Koordinierung der abweichenden Prüfungsmethoden: Dazu kommunizieren Sie dem*der Behindertenbeauftragten - BITTE so früh wie möglich - für welche LV/Prüfung Sie eine abweichende Prüfungsmethode beantragen möchten. Der*die Behindertenbeauftragte koordiniert dies dann in Abstimmung mit Ihnen und den zuständigen LV-/Prüfungsleiter*innen.Da manche Beeinträchtigungen schub- oder phasenweise verlaufen, besteht nicht zu jedem Zeitpunkt derselbe Bedarf.


Studierende können selbstverständlich jederzeit auch den direkten Kommunikationsweg zu den LV-/Prüfungsleiter*innen wählem und ihre Situation besprechen.
Das empfiehlt sich vor allem dann, wenn es sich um kurzfristige Beeinträchtigungem handelt. Bei länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird seitens der Lehrenden zur weiteren Abklärung häufig auf die Koordinationsstelle verwiesen.

Der Nachweis über die Beeinträchtigung liegt in der Zeit Ihres aktiven Studiums bei der Behindertenbeauftragten auf. Die Informationen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ergeht an die zuständigen Lehrenden/Prüfenden; Es gibt keinen Vermerk im Datensystem oder im Zeugnis!

Für die Inanspruchnahme abweichender Prüfungsmethoden benötigen Sie folgende Dokumente:

- Einen fachärztlichen/klinisch psychologischen/psychotherapeutischen Nachweis über eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung. Des kann zum Beispiel ein Nachweis sein, auf dem eine Diagnose (zum Beispiel ADHS, Blindheit) angegeben ist.

- Einen Behindertenpass, Nachweis über den Erhalt erhöter Familienbeihilfe 
   
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zu: FAQ fachärztliche Nachweise, eine Vorlage für einen Nachweis einer studienrelevanten Beeinträchtigung für Fachärzt*innen sowie den Link zur Satzung der Univrsität für Bodenkultur (2019)

 

Gerne können Sie sich bei Fragen an die Behindertenbeauftragte, Ruth Scheiber-Herzog wenden.

Kontakt: E-Mail: ruth.scheiber(at)boku.ac.at

 

 

 

 

 

 

Die Änderung des Prüfungsmodus steht immer in Zusammenhang mit der Form der Beeinträchtigung, die direkte Auswirkungen auf die konkreten Studien- und Prüfungsbedingungen hat. Generelle Festlegungen zu Nachteilsausgleichen bei bestimmten Beeinträchtigungen oder Erkrankungen sind daher nicht möglich. Es muss immer individuell nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Abhängig von den Anforderungen des Curriculums, kann dies unterschiedliches bedeuten.

Beispiele
• Verlängerung von Abgabefristen bei zeitabhängigen Prüfungsleistungen (z.B. Seminaren, Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten)
• Durchführung von Prüfungen in einem separaten Raum mit eigener Aufsicht
• Änderung der Prüfungsform: Ersatz von schriftlicher durch mündliche Prüfung oder umgekehrt; Einzel- statt Gruppenprüfung
• Adaption von Aufgabenstellungen (z. B. in Bezug auf Schriftart, Schriftgröße oder Vergrößerung der Klausuraufgabe auf DIN A3)
• Reduzierung regelmäßiger Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen oder Übungen durch digitale Teilname (wenn möglich)

Weitere mögliche Anpassungen:

Bei schriftlichen Prüfungen
  • Erhalt von mehr Prüfungszeit (z.B. für Studierende mit Lese-Rechtschreibschwäche)
  • Einsatz einer mündliche Prüfung oder die Ermöglichung des Einsatzes von Hilfsmitteln (z.B. für blinde Studierende)
  • Das Ablegen der Prüfung in einem seperaten Raum (z.B. für Studierende mit Konzentrationsproblemen)
Bei mündlichen Prüfungen
  • Eine Begleitperson/Assistent*in kommt mit (keine Einmischung in Prüfungsgeschehen erlaubt)
  • Eine Gebärdensprach-Dolmetscher*in übersetzt
  • Einsatz einer schriftliche Prüfung (z.B. für gehörlose Studierende)
Bei Exkursionen
  • Das Erbringen von Ersatzleistungen statt Anwesenheit/Mitarbeit, wenn die aktive Teilnahme nicht möglich ist.