Was ist eine studienrelevante Funktionsbeeinträchtigung?

Studienrelevante Funktionsbeeinträchtigungen sind alle Einschränkungen, Erkrankungen oder Behinderungen, die direkt einen Einfluss auf das Studium (Studienfortschritt und Studienabschluss) haben und die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Studium stehen und dieses beeinflussen können.

Wann benötige ich einen fachärztlichen Nachweis?

Ein fachärztlicher Nachweis wird benötigt, wenn eine Anfrage auf abweichenden Prüfungsmodus oder abweichende Leistungserbringung (Abgaben von Seminararbeiten, von Exkursionen und ähnliches) gestellt wird.

Welche Informationen muss der fachärztliche Nachweis aufweisen?

Der Nachweis sollte Beschreibungen der Auswirkung der Krankheit/Behinderung auf das Studium beinhalten, um daraus die bestmögliche Unterstützung abzuleiten. Diese Informationen sollen möglichst knapp formuliert und auf das Studium und die Organisation des Studiums abgestimmt sein. Die Koordinationsstelle für Gleichstellung, Diversität und Behinderung stellt eine Vorlage für einen solchen Nachweis zur Verfügung.

Welche Informationen sollte der fachärztliche Nachweis nicht beinhalten?

Die BOKU benötigt keine detaillierte fachärztliche Diagnosen oder Krankengeschichten.

Was eignet sich als (fachärztlicher) Nachweis?

Behindertenpass, stationäre Aufenthaltsbestätigungen, fachärztliche Krankschreibungen und Atteste, Gutachten oder fachärztliche Empfehlungen, psychologische/psychotherapeutische Bestätigungen. (Siehe auch "Download Vorlage" weiter unten)

Wann benötige ich keinen (fach)ärztlichen Nachweis?

Bei offensichtlichen, temporären Beeinträchtigungen/Einschränkungen (Gipshand für wenige Wochen) wird kein (fach)ärztlicher Nachweis benötigt. Ein abweichender Prüfungsmodus (z.B. mündliche statt schriftliche Prüfung mit Gipshand) ist direkt mit den Lehrenden zu vereinbaren. Zusätzlich steht auch hier die Koordinierungsstelle für Gleichstellung, Diversität und Behinderung als Anlauf- und Beratungsstelle zur Verfügung.

Wem übergebe ich meinen studienrelevanten Nachweis?

Grundsätzliche Ansprechpersonen für die Übergabe studienrelevanter Nachweise für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind die LV-Leiter*innen oder Prüfer*innen. 

Für Fragen und Beratungen in diesem Zusammenhang (z.B. Prüfung der Nachweise im Vorfeld) kann die*der Behindertenbeauftragte der BOKU bzw. die Koordinationsstelle für Gleichstellung, Diversität und Behinderung kontaktiert werden. Weitere Anlaufstellen bei allgemeinen Fragen sind die ÖH BOKU, die psychologische Studierendenberatung oder die von der BOKU angebotene psychosoziale Beratungsstelle für Studierende.

Wie erhalte ich einen Erlass des Studienbeitrags aufgrund meiner Beeinträchtigung? An wen wende ich mich diesbezüglich?

Informationen und Antrag zum Erlass/Rückerstattung des Studienbeitrags finden sich auf der Homepage der Studienservices.

Diese Meldungen werden NICHT an die*den Behindertenbeauftrage*n weitergegeben. Für einen Antrag auf abweichende Prüfungsmodalitäten sind die LV-Leiter*innen oder Prüfer*innen direkt zu kontaktieren; für Beratungen und Unterstützungen durch die Koordinationsstelle, ist diese seitens der*des Studierenden aufzusuchen bzw. zu kontaktieren.

Wird ein abweichender Prüfungsmodus vermerkt oder gespeichert?

Die Absolvierung einer Prüfung in einem abweichenden Prüfungsmodus hat keine Auswirkungen auf die Benotung und wird auch nicht notiert/dokumentiert/gespeichert.

Bekommen Lehrende Informationen über meine Beeinträchtigungen?

Ja, die Lehrenden/Prüfer*innen erhalten direkt von den Studierenden studienrelevante Informationen zu ihrer Beeinträchtigung / Behinderung / Erkrankung. Es sollen nur jene Informationen geteilt werden, die für die jeweilige Leistungserbringung relevant sind (keine Krankheitsgeschichten und Diagnosen).

In welcher Form gebe ich meinen ärztlichen Nachweis ab?

Der ärztliche Nachweis kann direkt oder eingescannt (via Mail) den LV-Leiter*innen / Prüfer*innen vorgelegt bzw. übermittelt werden; Es ist kein Originaldokument notwendig. Ein Gespräch mit der*dem Behindertenbeauftragten zur generellen Abklärung im Vorfeld wird empfohlen. 

Was passiert mit meinem ärztlichen Nachweis

Die vorgelegten Nachweise dürfen von dem*der Prüfer*in nur bis zum Ablauf der vier-wöchigen Prüfungsanfechtungsfrist des § 79 Abs. 1 UG 2002 gespeichert werden. An der Koordinationsstelle werden keine ärztlichen Nachweise aufbewahrt oder gespeichert. 

Ich habe eine studienrelevante Beeinträchtigung/Behinderung/Erkrankung. Wie gehe ich vor?

Studierenden mit einer studienrelevanten Beeinträchtigung/ Behinderung/ Erkrankung müssen sich für eine Inanspruchnahme einer abweichenden Prüfungsmethode (Nachteilsausgleich) aktiv bei den LV-leiter*innen, Prüfungsleiter*innen schriftlich, telefonisch oder persönlich melden.Zu kurzfristige Anfragen können zu einer Verzögerung des Studienfortschrittes führen. 

Es wird auch eine Kontaktaufnahme mit der*dem Behindertenbeauftragten der BOKU so früh wie möglich empfohlen. Dadurch können individuelle Schritte für die Planung und Umsetzung der Unterstützung im Studium vereinbart wrden.. 

Werden die Daten/Atteste mit meinen Ärzt*innen abgeglichen?

Es kommt zu keinem Abgleich von Datenbanken und/oder Informationsaustausch mit Sozialämtern, Ärzt*innen, Therapeut*innen und ähnlichen Berufsgruppen von Seiten der Universität.

Beachten Sie auch, dass manche Nachweise erst nach Wartezeiten (Termine bei Fachärzten sind oft mit längeren Wartezeiten verbunden) und ggf. nur gegen Gebühr von medizinischen Einrichtungen ausgestellt werden. Eine Erstattung etwaiger Kosten für ärztliche Atteste werden von der BOKU in der Regel nicht übernommen.

Checkliste für fachärztliches Empfehlungsschreiben
Hier findet sich eine Checkliste (zusätzlich zur Vorlage unten) mit Informationen für das fachärztliche Empfehlungsschreiben, Gutachten bzw. Attest für den Anspruch auf abweichende Prüfungsmethode bzw. einen Nachteilsausgleich.
Download Vorlage Bestätigung über studienrelevante Funktionsbeeinträchtigungen zur Genehmigung abweichender Prüfungsmethoden gemäß § 59 Universitätsgesetz 2002
Diese Vorlage dient Fachärzt*innen (aber auch klinischen Psycholog*innen oder Psychotherapeut*innen) zur Bestätigung studienrelevanter Funktionsbeeinträchtigungen von BOKU Studierenden.

Für weitere Fragen bezüglich Datenschutz, ärztliche Atteste und verwandte Themen steht die Behindertenbeauftragte Ruth Scheiber-Herzog unter ruth.scheiber(at)boku.ac.at zur Verfügung.