Fall A | Verantwortet - eine OE der BOKU, d.h. deren Leitung1, und damit die BOKU selbst, die Datenverarbeitung alleine und
- erfolgt diese Verarbeitung ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben (Zwecke) der BOKU?
Wenn ja, dann liegt keine Auftragsverarbeitung vor. Anmerkung: Diese Variante wird auf die allermeisten Fälle zutreffen. ---- 1Die Person die die OE leitet ist die gesamtverantwortliche Person | - Füllen Sie das Antragsformular aus und nehmen Sie die darin enthaltenen Nutzungsbedingungen entsprechend zur Kenntnis:
Antragsformular für einen BOKU-eigenen vHost Eine handschriftliche Unterschrift ist in diesem Fall nicht erforderlich. - Senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular an:
boku-it(at)boku.ac.at |
Fall B | Verantwortet - eine natürliche Person, die nicht BOKU-Mitarbeiter/in ist oder eine juristische Person, eine Einrichtung oder Stelle, die nicht die BOKU selbst ist, die Datenverarbeitung eigenverantwortlich (d.h. als „Verantwortlicher“) und
- erfolgt diese Verarbeitung nicht zur Erfüllung der Aufgaben (Zwecke) der BOKU?
Wenn ja, dann liegt eine Auftragsverarbeitung vor. Es muss eine Beauftragung dazu durch den Verantwortlichen erfolgen und eine Auftragsverarbeitervereinbarung (AVV) geschlossen werden. | - Füllen Sie die Vorlage zur Auftragsverarbeitervereinbarung aus und nehmen Sie die darin enthaltenen Nutzungsbedingungen entsprechend zur Kenntnis:
Vorlage zur Auftragsverarbeitervereinbarung (AVV) für einen nicht-BOKU-eigenen vHost - Füllen Sie das Kontaktdatenformular bei Auftragsverarbeitung durch die BOKU aus:
Kontaktdatenformular bei Auftragsverarbeitung - Senden Sie beide Dokumente an die Rechtsabteilung.
Diese wird mit Ihnen gemeinsam die vertraglichen Grundlagen finalisieren. |
Fall C | Verantwortet - eine OE der BOKU die Datenverarbeitung gemeinsam mit einer natürlichen Person, die nicht BOKU-Mitarbeiter/in ist, oder mit einer juristischen Person, einer Einrichtung oder Stelle, die nicht die BOKU selbst ist, und
- dient diese Verarbeitung zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben (Zwecke)?
Wenn ja, dann liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit und auch eine Auftragsverarbeitung vor, wenn die BOKU dazu bereit ist. Im Innenverhältnis zwischen BOKU und dem Externen ist eine dokumentierte Vereinbarung zu treffen, unter welchen Umständen die BOKU Auftragsverarbeiter sein wird und es muss eine Auftragsverarbeitervereinbarung (AVV) geschlossen werden. | Nehmen Sie zur Klärung der notwendigen weiteren Schritte Kontakt mit der Rechtsabteilung auf. |