Richtlinie zu §99/5
Richtlinie zu §99/5 UG 2002
Am 27.9.2018 wurde die Verfahrensrichtlinie über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifzierungsvereinbarungen gemäß UG §99/5 im Mitteilungsblatt veröffentlicht.
Im Mitteilungsblatt 19 (2022/23) vom 10. 5. 2023 wurde findet sich die aktuelle, adaptierte Version der Richtlinie.
RL Qualifizierungsvereinbarung_UG §99/5_2023510
Aktualisierung von Punkt 4.2. im Mitteilungsblatt 12. Stück vom 10.12.2024:
99. Änderung der „VERFAHRENSRICHTLINIE gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gemäß UG §99 [5]“
Beschluss: Das Rektorat beschließt in seiner Sitzung vom 03.12.2024 einstimmig folgende Änderung der „VERFAHRENSRICHTLINIE gem. § 27 Abs. 8 des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer*innen der Universitäten über den Inhalt und die Modalitäten des Abschlusses von Qualifizierungsvereinbarungen gemäß UG §99 [5]“ veröffentlicht im Mitteilungsblatt Nr. 19 / 2022/23 am 10.5.2023.
Punkt 4.2. lautet wie folgt:
„4.2. Für jede § 99 [5]-Stelle wird vom Rektorat eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern besteht. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden im Vorfeld über Recruitment Bias und chancengleiche Auswahlverfahren informiert. In der Zusammensetzung der Auswahlkommission wird ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis berücksichtigt (Frauenanteil mindestens 50%). Die Auswahlkommission setzt sich wie folgt zusammen:
• organisationsrechtlich zuständige Departmentleiter*in sowie deren*dessen Stellvertretung (Mitglied bzw. Ersatz) oder vom/n Departmentleiter*in bestimmte Institutsleiter*innen (Mitglied bzw. Ersatz)
• drei Personen mit venia docendi, davon mindestens zwei Universitätsprofessor*innen des Fachbereiches und drei analog zu bestellende Ersatzmitglieder. Davon werden jeweils zwei Personen (Mitglieder / Ersatz) vom Senat nominiert und jeweils eine Person (Mitglied / Ersatz) vom Rektorat,
• ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen mit beratender Stimme,
• mindestens ein Kommissionsmitglied darf organisationsrechtlich nicht der Universität für Bodenkultur Wien angehören.
Bei Verfahren, die bereits 2024 gestartet werden, ist der*diejenige Departmentleiter*in bzw. deren*dessen Stellvertretung, der*die 2024 das Department, welchem die jeweilige Stelle zugeordnet ist, leitet, Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Kommission.“
https://boku.ac.at/mitteilungsblatt/mitteilungsblaetter-2024-25/12-stueck-10122024