Wahlberechtigte, die wegen COVID-19 bedingter Abwesenheiten, Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes oder Krankheit an den Wahltagen an der Leistung des Dienstes oder infolge Ausübung ihres Berufes an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können zur Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis 9. November 2020 beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes unter Angabe von Gründen die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen (mansberger(at)boku.ac.at). Die Beantragung ist auch möglich, wenn Wahlberechtigte aus anderen wichtigen ihre Persan betreffenden Gründen an der Dienstleistung und damit an der persönlichen Stimmabgäbe verhindert sind.

Die Wahlunterlagen können nach telefonischer Vereinbarung im Büro des wissenschaftlichen Betriebsrates persönlich oder von Personen mit Vollmacht abgeholt werden. Auch eine Zusendung der Wahlkarte mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich. Wird eine Wahlkarte ausgestellt, hat die/der Wahlberechtigte den Stimmzettel in den vom Wahlvorstand ausgehändigten oder übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person der/des Wähler/in/s schließen lassen, zu geben, diesen Umschlag geschlossen gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte in den auch ausgegebenen Briefumschlag zu legen und diesen sodann verschlossen direkt oder im Postwege dem Wahlvorstand (Sekretariat des wissenschaftlichen Betriebsrates, 1190 Wien, Muthgasse 11/Stiege 2/EG) zu übermitteln.

Die Einsendung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass das Wahlkuvert spätestens am Donnerstag, 19. November 2020, 14.00 Uhr, beim Wahlvorstand einlangt. Ohne Wahlkarte oder verspätet eingelangte Stimmzettel sind ungültig. Auch nach Ausstellung einer Wahlkarte bleibt die/der Wahlberechtigte zur persönlichen Stimmabgabe berechtigt; doch ist sie/er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe zugelassen, wenn sie/er die ihr/ihm ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand übergibt.