Anmerkungen zur Wahl der kommenden Rektorin bzw. des künftigen Rektors


Die Rektorin/der Rektor und das Rektorat sind neben dem Universitätsrat und dem Senat das oberste Organ einer Universität.

Die Rektorin/der Rektor und das Rektorat leiten die Universität und vertreten sie nach außen.

Die Aufgaben der Rektorin/des Rektors und des Rektorats sind im Universitätsgesetz §22 und §23 einzeln angeführt.

Die Rektorin bzw. der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreivorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der amtierende Rektor Prof. Martin Gerzabek hat sich entschlossen, für keine weitere Rektoratsperiode zur Verfügung zu stehen und sich ab 2018 nach mehr als 14 Jahren im Rektorat wieder vermehrt der Forschung und Lehre zu widmen.

Daher musste diese Funktion des Rektors/der Rektorin der BOKU vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats und Einbindung des AKGL gemäß dem Universitätsgesetz (UG) öffentlich ausgeschrieben werden.

Ebenfalls UG-gemäß und fristgerecht ist an der Universität für Bodenkultur eine Findungskommission, bestehend aus der Vorsitzenden des Senats Frau Univ. Prof. DI. Dr. Astrid Forneck und dem Vorsitzenden des Universitätsrates O.Univ. Prof.i. R.DI Dr. Werner Biffl nach der Ausschreibung eingerichtet worden.

Die Aufgaben dieser Findungskommission sind u.a.:

  • Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin/des Rektors
  • Aktive Suche nach Kandidatinnen/Kandidaten für die Funktion der Rektorin/des Rektors
  • Erstellung eines Vorschlags für die Wahl einer Rektorin/eines Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung
  • Der von der Findungskommission erstellte Dreiervorschlag ist für den Senat zwar nicht bindend, aber eine wichtige Entscheidungsgrundlage für den Dreiervorschlag des Senats an den Universitätsrat.
  • Bei der Erstellung des Dreiervorschlags ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-/Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.
  • Die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Dreiervorschlag aufzunehmen.
  • Die Findungskommission entscheidet einstimmig.

Die öffentlichen Hearings mit den Bewerberinnen und Bewerbern nach dieser Ausschreibung fanden am 25. und 26. Jänner 2017 statt.

Aufgabe des Senats ist es, den von der Findungskommission erstellten Dreiervorschlag zu prüfen und dem Universitätsrat einen verbindlichen Dreiervorschlag zur Wahl der Rektorin/des Rektors zu übermitteln.

Der Universitätsrat wählt aus diesem Dreiervorschlag innerhalb einer Frist von vier Wochen die künftige Rektorin bzw. den künftigen Rektor.

Das Vorschlagsrecht für die Vizerektorinnen/Vizerektoren obliegt dann der Rektorin/dem Rektor. Der Universitätsrat stimmt – getrennt über jede Vizerektorin/jeden Vizerektor einzeln - ab. Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wobei zu beachten ist, dass der Frauenanteil (VZE) bei zumindest 50% liegt.

Wahlordnung


18.01.2017