Benutzungsordnung

§ 1. Geltungsbereich (1) Diese Betriebs- und Benutzungsordnung gilt für die derzeit der Universität für Bodenkultur Wien aufgrund des "Lehrforstverwaltungsübereinkommens" zur Nutzung zugewiesenen forstlichen Abteilungen 1 - 33 des Revieres Pernitz des Forstbetriebes Wienerwald der Österreichischen Bundesforste AG sowie das Lehrforstgebäude (Hubert Kuhn Haus - HKH). (2) Die allgemeinen Bestimmungen betreffend das Lehrforstzentrum sind in der Satzung der Universität für Bodenkultur Wien, Teil "Dienstleistungseinrichtungen', Abschnitt "Lehrforstzentrum" geregelt. § 2. Allgemeine Bestimmungen (1) Grundsätzlich gelten die Hausordnung der Universität für Bodenkultur Wien und die Bestimmungen der Satzung über die Benutzung von Universtitätseinrichtungen durch Universitätsangehörige und Außenstehende. Der Rektor wird durch den Leiter des Lehrforstzentrums dauernd vertreten. Der Leiter des Lehrforstzentrums nominiert seinen Vertreter aus dem Kreis der dem Lehrforstzentrum zugeteilten wissenschaftlichen Mitarbeiter. (2) Das HKH kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 für Zwecke von Lehr- und Forschungsaufgaben, die Abhaltung von Universitätskursen und -Lehrgängen, Fortbildungsveranstaltungen, sonstigen Veranstaltungen der Universität sowie Veranstaltungen von Außenstehenden benutzt werden. (3) Die Leiter von Veranstaltungen, insbesondere Lehrveranstaltungen, haben für die Dauer dieser Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Betriebs- und Benutzungsordnung zu sorgen und die Teilnehmer über Sicherheitsbestimmungen und das Verhalten in Notfällen sowie bei Unfällen zu informieren. § 3. Belegungsplan des HKH (1) Anmeldungen für die Inanspruchnahme des Lehrforstgebäudes mit Angaben von Termin, voraussichtlichem Platzbedarf und sonstiger Erfordernisse haben bis 31. Mai für das nächste Studienjahr zu erfolgen. Der Leiter des Lehrforstzentrums koordiniert die Belegung im Einvernehmen mit den Universitätseinrichtungen. (2) Die Vergabe von Benutzungsmöglichkeiten, insbesondere die Vergabe des Quartiers im HKH, hat nach folgenden Prioritäten zu erfolgen: a) Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
b) Lehrveranstaltungen aus Wahlfächem der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
c) Forschungsvorhaben der Institute des Departments Wald- und Bodenwissenschaften
d) Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern anderer Studienrichtungen
e) Fachveranstaltungen von Universitätseinrichtungen aus dem Bereich der Forst- und Holzwissenschaften
f) Lehrveranstaltungen aus Wahlfächern anderer Studienrichtungen
g) Forschungsvorhaben anderer Institute
h) Sonstige Veranstaltungen der Universität und ihrer Einrichtungen
i) Veranstaltungen von Außenstehenden (3) Der Bedarf für Forschungs- bzw. sonstige Tätigkeiten muß allgemein für ein Semester bzw. die vorlesungsfreie Zeit im voraus angemeldet werden. (4) Anfragen betreffend konkreter Termine sowie Reservierungen sind an die Hausverwaltung (Haustechniker) zu richten, von der auch der Belegungsplan zu führen ist. (5) Eine Dauerreservierung bestimmter Räume, soweit diese nicht bestimmten Instituten bereits zugewiesen sind, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. § 4. Schlüsselvergabe (1) Die Schlüssel werden von der Hausverwaltung verwahrt, die hierüber ein Schlüsselbuch fährt. Die Schlüssel werden nach Bedarf zu Beginn eines Aufenthaltes gegen Kaution ausgegeben und sind nach dessen Beendigung unaufgefordert abzugeben. Institute, denen dauernd Räume zugewiesen sind, erhalten die hiefür nötigen Schlüssel dauernd ausgefolgt und haben jene Personen bekanntzugeben, die zur Benutzung dieser Schlüssel berechtigt sind. Änderungen sind zu melden. (2) Für die Schlüssel ist jeder Übernehmer persönlich verantwortlich. Bei Lehr- oder sonstigen Veranstaltungen haben die Leiter für die rechtzeitige Rückgabe aller Schlüssel zu sorgen. Bei Verlust von Schlüsseln ist, soweit er nicht durch die eingehobene Kaution abgedeckt ist, ein entsprechender Ersatz zu leisten, für dessen Einbringung der Leiter der Veranstaltung verantwortlich ist. § 5. Betreten des HKH und Aufenthalt (1) Das HKH darf nicht mit Geländeschuhen betreten werden. Geländeschuhe sind in den hiefür vorgesehenen Räumen abzustellen und zu säubern. (2) In allen Räumen haben die Benutzer für die ordnungsgemäße Benutzung und Sauberkeit selbst zu sorgen. Nasse Kleidung ist im Trockenraum aufzuhängen.
Aushänge betreffend Mülltrennung und -vermeidung sind zu beachten. (3) Hunde oder sonstige Tiere dürfen in das HKH nicht mitgenommen werden. (4) Das Rauchverbot ist im gesamten Gebäude strikt einzuhalten. §6. Benutzung der Kücheneinrichtungen (1) Im Seminargebäude steht die Teeküche zur allgemeinen Benützung zur Verfügung. Die Benutzer haben für die Reinigung der Küche und des Geschirrs selbst zu sorgen. Die Übernahme des Kücheninventars ist durch die Benutzer zu bestätigen, die auch für Schäden und Verluste haften. (2) Die Benutzung der Großküche im Seminargebäude ist nicht allgemein zulässig, sondern wird im Einzelfall zwischen den Leitern von Veranstaltungen und dem Leiter des Lehrforstzentrums geregelt. § 7. Institutsräume

  • Laborräume, Lagerräume und Einrichtungen derselben, die Instituten dauernd zur Benutzung zugewiesen sind, stehen in deren Verantwortlichkeit. Sie haben für allfällige Schäden, die durch ihre Benutzung im HKH entstehen, zu haften.

§ 8. Fahr- und Parkordnung (1) Auf allen Forststraßen gilt die Straßenverkehrsordnung. (2) Um Anzeigen seitens der Forstaufsichtsorgane zu vermeiden, sind alle Fahrzeuge von Benutzern des Lehrforstzentrums mit einer Hinweistafel zu versehen, aus der ihre Zugehörigkeit zur Universität für Bodenkultur Wien hervorgeht. Entsprechende Hinweistafeln sind bei der Hausverwaltung erhältlich. (3) Im Lehrforstgelände sind Fahrzeuge so abzustellen, daß andere Fahrzeuge oder Arbeiten des Forstbetriebes oder anderer Benutzer des Lehrforstzentrums nicht behindert werden. (4) Das Befahren der Forststraßen, mit Ausnahme des Zufahrtsweges von der Rosalienstraße zum HKH, vor 8.00 Uhr bzw. nach 18.00 Uhr ist zu vermeiden. Ausgenommen hievon sind Jagdausübungsberechtigte und Lehrkräfte. Fahrten auf Forststraßen, mit Ausnahme des Zufahrtsweges von der Rosalienstraße zum HKH, welche nicht der Zufahrt zu Waldorten zu Lehr- und/oder Forschungszwecken dienen, sind ebenso zu vermeiden. (5) Auf Forststraßen ist eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h einzuhalten, sofern nicht nach den Bestimmungen der StVO eine geringere Geschwindigkeit erforderlich ist. (6) Das Parken von Fahrzeugen jeglicher Art ist grundsätzlich nur auf den Parkplätzen des HKH (am Nord- und Südrand der Anlage) gestattet, Dienstfahrzeuge der Universität dürfen auf der Fläche vor dem HKH geparkt werden. (7) Die gedeckten Abstellplätze vor dem Wohngebäude dürfen ausnahmslos nur für Dienstkraftfahrzeuge des Lehrforstzentrums sowie Privatfahrzeuge der Dienstwohnungsinhaber benutzt werden. § 9. Kundmachungen (1) Kundmachungen und Mitteilungen im HKH dürfen nur an den hiefür vorgesehenen Anschlagtafeln gemäß den Bestimmungen der Hausordnung erfolgen. Die Sicherheitsbestimmungen und die Bestimmungen über das Verhalten im Notfällen und bei Unfällen sind kundzumachen. (2) Der Leiter des Lehrforstzentrums kann im Bedarfsfalle, insbesondere bei Gefahr im Verzug, durch besondere Mitteilungen befristet Ausnahmen von oder Abänderungen dieser Betriebs- und Benutzungsordnung anordnen.