Erlass des Studienbeitrages

Mit der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 vom 24. September 2008 wurden neben den Studienbeitragsregeln auch neue Erlassgründe beschlossen. Folgende Erlassgründe gelten für ordentliche Studierende aus einem EU- oder EWR Staat, der Schweiz, Konventionsflüchtlinge und Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsberechtigung für Österreich/EU:

  1. Eine durch Krankheit verursachte Hinderung am Studium für zumindest zwei Monate im betreffenden Semester
    Nachweis: Bestätigung eines Facharztes (Formular) Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester (neuerliche Beantragung möglich)  
  2. Eine durch Schwangerschaft verursachte Hinderung am Studium für zumindest zwei Monate im betreffenden Semester
    Nachweis: Bestätigung eines Facharztes
    Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester  
  3. Die überwiegende Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Geburtstag bzw. Schuleintritt
    Nachweis: Geburtsurkunde und Meldezettel des Kindes, Meldezettel der/des betreuenden Studierenden und eidesstattliche Erklärung, dass sie/er sich der überwiegenden Betreuung widmet
  4. Pflege bzw. Betreuungspflichten gegenüber einer/einem Angehörigen
    Nachweis: Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und Bescheid über Pflegestufe oder fachärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich!) sowie eigener Meldezettel und Meldezettel der zu pflegenden Person
    Erlassdauer: ein Semester (neuerliche Beantragung möglich)        
  5. Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 %
    Nachweis: Behindertenpass, vom Bundessozialamt ausgestellt
    Erlassdauer: für die Dauer des Studiums bzw. für die Dauer der Behinderung  
  6. Bezug von Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992 im laufenden bzw. dem unmittelbar vorangegangenen Semester.
    Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfenbehörde
    Erlassdauer: längstens für zwei aufeinander folgende Semester  

 

§ 4a. Studienbeitragsverordnung

Studierenden mit ukrainischer Staatsangehörigkeit ist der Studienbeitrag für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 22/23, das Sommersemester 2023, das Wintersemester 23/24, das Sommersemester 2024 und das Wintersemester 2024/25 zu erlassen bzw. rückzuerstatten. Die ukrainische Staatsangehörigkeit ist durch eine Urkunde über die Angehörigeneigenschaft zu diesem Staat oder einen Reisepass nachzuweisen.

Für das Wintersemester 2024/25 wird die Studienbeitragsbefreiung für Studierende mit ukrainischer Staatsangehörigkeit automatisch in BOKUonline eingetragen. Sie müssen daher keinen gesonderten Antrag auf Erlass stellen.

 

 

Formular: Antrag auf Erlass des Studienbeitrages

Formular: Fachärztliche Bestätigung

Formular: Eidesstattliche Erklärung  

  • Alle Nachweise müssen im Original in den Studienservices vorgelegt werden. Ausländische Dokumente müssen den jeweiligen Übersetzungs- und Beglaubigungsvorschriften entsprechen. [Beglaubigungen] [Übersetzungsrichtlinien]

Die Frist für die Antragstellung endet für das jeweilige Wintersemester am 31. Oktober bzw. für das jeweilige Sommersemester am 31. März.

Der Antrag ist in den Studienservices/Studienzulassung und -evidenz zu stellen. Kann der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages nicht rechtzeitig bis zum 31. Oktober bzw. 31. März gestellt werden oder treten Erlasstatbestände wie Krankheit, Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst oder eine Betreuungspflicht von Kindern später innerhalb des Semesters ein, so haben die Studierenden zunächst den Studienbeitrag zu entrichten, können jedoch für das Wintersemester bis spätestens 31. März, für das Sommersemester bis spätestens 30. September unter Vorlage des oben genannten Nachweises einen Antrag auf Rückerstattung stellen.

Darüber hinaus wird der Studienbeitrag wie bisher folgenden Studierenden erlassen:

  • Ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
  • Ordentlichen Studierenden für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;
  • Ordentlichen aufgrund eines universitären Partnerschaftsabkommens, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht.