Jagdprüfungsersatz
Jagdliche Ausbildung an der BOKU
Der "Jagdprüfungsersatz" an der Universität für Bodenkultur ist keine Jagdprüfung im eigentlichen Sinne, es kann auch nicht direkt eine Jagdkarte ausgestellt werden. Es werden lediglich eine Reihe von Lehrveranstaltungen angeboten, die in österreichischen Bundesländern als Jagdprüfungsersatz anerkannt werden können. Nach erfolgreicher Absolvierung der vorgesehenen Lehrveranstaltungen kann mit den Zeugnissen bei der zuständigen Jagdbehörde um den Ersatz der Jagdprüfung angesucht werden. Da nach der österreichischen Bundesverfassung die Regelung der Jagd und somit auch die Prüfung der "Jagdlichen Eignung" (=Jagdprüfung) in die Kompetenz der Bundesländer fällt, gibt es neun verschiedene Jagdgesetze, die auch den Jagdprüfungsersatz teilweise sehr unterschiedlich regeln. Als Jagdbehörde im Falle des Jagdprüfungsersatzes können die Bezirkshauptmannschaften, die Magistrate oder in manchen Bundesländern die Landesjägerschaft zuständig sein.
Wie kommt man in den Genuss des Jagdprüfungsersatzes? 1. Erfolgreiche Absolvierung der vorgesehenen Lehrveranstaltungen (Zeugnisse sammeln) Für den Jagdprüfungsersatz vorgesehene /notwendige Lehrveranstaltungen (hier finden Sie eine Auflistung der Lehrveranstaltungen, deren Absolvierung als Jagdprüfungsersatz anerkannt werden kann). 2. Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der Lehrveranstaltungen (bei Dipl.-HLFL-Ing.Rudolf Hafellner am IWJ beantragen). 3. Antrag auf Anerkennung des Jagdprüfungsersatzes bei der zuständigen Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Jägerschaft). Unterschiedliche Regelungen in den österreichischen Bundesländern (hier finden Sie Hinweise, wie Sie in den einzelnen Bundesländern an die erste Jagdkarte kommen).
Anerkennung von Lehrveranstaltungen anderer Universitäten für den Jagdprüfungsersatz
Da es immer wieder zu Anfragen kommt, ob Lehrveranstaltungen (vor Allem die “Ökologie-Vorlesungen” anderer Universitäten) für den Jagdprüfungsersatz anerkannt werden können, geben wir hier eine Zusammenfassung der Möglichkeiten und der Vorgangsweise:
Grundsätzlich werden von den Österreichischen Jagdgesetzgebern (/Bundesländer) ausschließlich Lehrveranstaltungen anerkannt die im Rahmen des Studiums an der Universität für Bodenkultur Wien absolviert wurden. Das heißt, man benötigt exakt die Zeugnisse, die in dieser Seite aufgelistet sind, um einen Jagdprüfungsersatz in den österreichischen Bundesländern in Anspruch nehmen zu können.
Link zu den erforderlichen Lehrveranstaltungen
Grundsätzlich können Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die entsprechenden Leistungen, die z.B. an einer anderen Universität, müssen nicht noch einmal erbracht werden. Dies trifft vor Allem auf die beiden Ökologie-Vorlesungen aber auch auf die Jagdbetriebslehre-Übungen (prakt. Schießen) zu. Sollten Sie durch Vorlage einer Jagdkarte / eines Jagdscheines bzw. eines Jagdprüfungszeugnisses nachweisen, dass die damit verbundenen Erfordernisse der praktischen Schießfähigkeit (sichere Handhabung und entsprechendes Treffer-Ergebnis) die den Anforderungen des Jagdprüfgsersatzes entsprechen, kann die Lehrveranstaltung “832.341 Jagdbetriebslehre-Übungen” ersetzt werden.
Entsprechende Anträge sind, wie in der nachstehenden Information beschrieben, zu stellen:
Informationen zur "Anrechnung" von Lehrveranstaltungen und anderen vergleichbaren Leistungen finden Sie unter:
https://boku.ac.at/studienservices/themen/anerkennungen
Der Erfolgsnachweis für den Jagdprüfungsersatz ist dann durch den mit “anerkannt” bestätigten Eintrag der Lehrveranstaltung im Sammelzeugnis gegeben.
Bei Fragen zur Anerkennung von Lehrveranstaltungen wenden Sie sich bitte an die Studienservices!
Zivildiener - Waffenverbot lt. Zivildienstgesetz
Zivildiener können an der Jagdausbildung teilnehmen und die Prüfungen zum Jagdprüfungsersatz ablegen. Im Zivildienstgesetz in § 5 Abs. 5 ist zwar ein Waffenverbot für Zivildienstpflichtige festgehalten, das 15 Jahre lang ab der Zivildienstfeststellung gilt, aber seit 1. November 2010 kann die Sicherheitsdirektion in begründeten Fällen per Bescheid Ausnahmen zum Zwecke der Ausübung der Jagd erteilen. Um eine Ausnahme vom Zivildienstgesetz zu erwirken, kann nach Ablegen der Jagdprüfung ein Antrag an die Sicherheitsdirektion gestellt werden. Per Bescheid kann die Sicherheitsdirektion dann Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen gewähren.
Ein Musterschreiben bietet der NÖ Jagdverband auf seiner Homepage an:
https://www.noejagdverband.at/wp-content/uploads/zdgantrag-1.pdf
Bei der Sicherheitsdirektion in Wien verlangt man in letzter Zeit zusätzlich eine Bestätigung eines Jagdausübungsberechtigten, in der eine spätere Jagdmöglichkeit zugesichert wird! Es soll damit glaubhaft gemacht werden, dass die Jagd dann auch tatsächlich ausgeübt wird!
Ansprechpartner am IWJ für Fragen zum Jagdprüfungsersatz und für die Ausstellung erforderlicher Bestätigungen: Dipl.HLFL Ing.Rudolf HAFELLNER, Tel.: 01-47654-83225; e-mail: rudolf.hafellner(at)boku.ac.at