Wem gehören Erfindungen?
Wem gehören Erfindungen?
Prinzipiell liegen die Rechte an der Verwertung jeder Erfindung beim Erfinder selbst. (PatG). Erfindungen von Mitarbeitern der BOKU entstehen in der Regel im Rahmen der ihnen obliegenden Forschungstätigkeit oder beruhen auf Erfahrungen oder Arbeiten des Instituts. Sie gelten als sogenannte Diensterfindungen. Gemäß Universitätsgesetz 2002 § 106 stehen Diensterfindungen, die an einer Universität im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Universität gemacht werden, der Universität zu. Das Patent berechtigt den Inhaber zur alleinigen Nutzung und gewerblichen Verwertung der patentierten Erfindung. Über Lizenzverträge können Rechte für die gewerbliche Nutzung und Vermarktung der Erfindung von Lizenzpartnern erworben werden. Im Gegenzug dazu bekommt die Universität einen entsprechenden Anteil am wirtschaftlichen Erfolg. Diese Beträge können in neue Forschungsprojekte reinvestiert werden. Habilitanden, Doktoranden, Diplomanden und Studenten ohne Dienstverhältnis gelten – sofern vertraglich nicht anders vereinbart – als freie Erfinder. Zu beachten ist jedenfalls, dass mit Mitarbeitern, die in keinem Anstellungsverhältnis zur Universität stehen, vertragliche Vereinbarungen zur Abtretung der Rechte an Erfindungen bestehen. Verträge mit Dritten (z. B. Forschungskooperationen, Lizenzverträge) bedürfen der Genehmigung durch die Universitätsleitung. Damit wird sichergestellt, dass die Rechte der Universität und der Universitätsangehörigen gewahrt bleiben. So müssen zum Beispiel Vereinbarungen über die aus der Zusammenarbeit mit Dritten entstehenden Erfindungen getroffen werden, insbesondere darüber, wer die Patentanmeldung vornimmt, wie Miterfinder vergütet werden, etc.. back