Vom Kuhattacken-Urteil zum Aktionsplan für sichere Weiden: Neues von der Alm


Dr. Arzu Sedef, LL.M. (EULISP), vom Institut für Rechtswissenschaften an der Universität für Bodenkultur Wien über den geplanten „Aktionsplan für sichere Weiden“ und das Gesetzesänderungsvorhaben als Reaktion auf das stark mediatisierte erstinstanzliche Urteil vom Februar 2019 zur tödlichen Kuhattacke in Tirol.

4.6.2019

Ein Tiroler Landwirt, der zu einer Zahlung von fast 490.000,- Euro Schadenersatz verurteilt wurde, sorgte für Aufsehen in den Medien. Ausganspunkt der Entscheidung: eine Herde von Mutterkühen, die eine Frau mit Hund zu Tode trampelte. Das Gericht begründete die Summe damit, dass ein bloßer Hinweis auf das Vorhandensein einer Mutterkuhherde zu wenig sei und die Weidefläche abzuzäunen gewesen wäre. Daraufhin wurde medial das Ende der Alm- und Weidewirtschaft eingeläutet. Dies übersieht allerdings die Besonderheiten des Falles: Der Unfall ereignete sich auf einer stark frequentierten öffentlichen Straße im Weidegebiet, in der Nähe einer gut besuchten Gaststätte. Beides verursachte erhöhten Stress für die Mutterkuhherde. In ähnlich gelagerten Fällen hat die Judikatur schon bislang die Tierhalterin zu weitergehenden Schutzmaßnahmen verpflichtet, etwa durch Abzäunung. Die Entscheidung liegt daher auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung (OGH 2 Ob 25/15p; 2 Ob 211/72; RIS-Justiz RS0030107).

Dennoch verunsicherte das Urteil viele Landwirtinnen. Die Bundesregierung startete daraufhin einen Aktionsplan für sichere Weiden und schlug unter anderem eine Änderung der gesetzlichen Tierhalterhaftung vor. Bisher haftete für Schäden, die ein Tier aus eigenem Antrieb verursachte, die Halterin des Tieres. Also jene Person, die über die Verwahrung des Tieres entscheidet. Eine Haftung entfällt, wenn beweisbar ist, dass die Tiere angemessen verwahrt oder beaufsichtigt wurden. Das soll auch nach der Gesetzesänderung so bleiben. Der Gesetzgeber möchte aber die Anforderungen an die Verwahrung von Weidetieren konkretisieren. Die Viehhalterin soll künftig bei der Beurteilung, welche Art der Verwahrung notwendig ist, auf anerkannte Standards der Weidetierhaltung zurückgreifen können. Existieren solche Standards nicht oder möchte sich die Landwirtin nicht an diese halten, hat sie anhand der bekannten Gefährlichkeit der Tiere, der Zumutbarkeit der Abwehrmaßnahmen und der erwartbaren Eigenverantwortung der Almbesucherinnen zu beurteilen, wie das Tier zu verwahren ist.

Hierzu liefern die Gesetzesmaterialien gleich einige Klarstellungen: Weidetiere sind in der Regel harmlos und ungefährlich. Es ist daher grundsätzlich nicht notwendig, Alm- und Weideflächen einzuzäunen. In bestimmten Fällen kann dies anders sein, etwa auf einer Stieralm oder Pferdeweide. Abzuzäunen sind dann nur bestimmte Bereiche oder Gefahrenstellen und nicht die gesamte Weidefläche. Der Gesetzgeber geht außerdem davon aus, dass Wanderer und Spaziergängerinnen die Gefahren auf Almen und Weiden kennen. Im Ergebnis sollen sowohl die Landwirtinnen als auch die Wanderer Verantwortung übernehmen.

Im Begutachtungsverfahren sorgte der Gesetzesvorschlag – zu Recht – für viel Kritik. Hauptsächlich wurde bemängelt, dass die neue Regelung keinen Mehrwert aufweist, weil sie viele Leerformeln verwendet (z.B. „erwartbare Eigenverantwortung“). Diese müssen erst recht wieder von den Gerichten ausgelegt werden und führen gerade nicht zu der angestrebten Rechtssicherheit. Ob der Gesetzgeber die vorgebrachte Kritik noch aufgreifen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Geplant war, dass die Änderungen ab 1. Juli gelten. Da die Regierungsgeschäfte aktuell aber von einer Übergangsregierung geführt werden, ist unklar, ob und wann das Gesetz tatsächlich in Kraft treten wird.

- Dr. Arzu Sedef, LL.M. (EULISP)


04.06.2019