Temperatur und Raumklima
Aufgrund der Energie- und Kostenkrise hat sich das Rektorat entschlossen Energiesparmaßnahmen im Sinne der Mission11 an der BOKU umzusetzen. Dazu gehört auch, dass die Gebäudeheizungen erst im Oktober eingeschaltet wurden und zukünftig die Raumtemperatur generell auf 19 Grad Celsius abgesenkt wird. Das ist für viele Mitarbeiter*innen ungewohnt kühl. Hier einige Informationen zur Gesetzeslage.
Die Arbeitsstättenverordnung AStV regelt die Raumtemperatur
- Zwischen 19 bis 25 °C bei geringer körperlicher Belastung wie Arbeiten im Sitzen (§ 28 Abs 1).
- Zwischen 18 bis 24 °C bei normaler körperlicher Belastung wie Arbeiten im Stehen oder Gehen (§ 28 Abs 1).
- Mindestens 12 °C bei hoher körperlicher Belastung wie bei schwerer körperlicher Arbeit (§ 28 Abs 1).
- Mindestens 21 °C Raumtemperatur an Waschplätzen und in Waschräumen ohne Duschen (§ 34 Abs 9), in Umkleideräumen (§ 35 Abs 7) in Aufenthalts-, Pausen- und Bereitschaftsräumen (§ 36 Abs 3).
- Mindestens 24 °C Raumtemperatur in Waschräumen mit Duschen (§ 34 Abs 9).
- Zur Verfügung gestellte Wohnräume müssen ausreichend beheizt werden (§ 37 Z 1).
- Mindestens 21 °C Raumtemperatur gilt in Wohnräumen an Waschplätzen und in Waschräumen ohne Duschen (§ 37 Z 11).
Temperatur und Raumklima am Arbeitsplatz
Der Arbeitgeber hat sicher zu stellen, dass in den Arbeitsräumen, die Mindesttemperatur laut Arbeitsstättenverordnung eingehalten wird.
Wenn es in der Praxis zu unlösbaren Problemen kommen sollte, dann, sollte das Facility Management über den FM-Helpdesk über diesen Umstand verständigt werden. Alternativ auch die zuständige Sicherheitsfachkraft (SFK).
Heizzyklen, Raumklima, Thermometer
- In der kalten Jahreszeit muss so beheizt werden, dass die Temperatur schon bei Arbeitsbeginn zumindest den unteren Wert erreicht (z.B. am Montag nach einem Wochenende).
- Wie sich das Raumklima individuell tatsächlich anfühlt hängt maßgeblich vom Zusammenspiel Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit (Zugluft), Wärmestrahlung und auch von persönlichen Faktoren ab.
- Thermometer sind nicht gesetzlich vorgeschrieben.
- Liegen keine produktionstechnischen Gründe für kühlere Lufttemperaturen vor, so kann in Arbeitsräumen gemäß § 30 AStV eine Beschäftigung bei normaler körperlicher Belastung (z.B. einer Tätigkeit im Stehen) und einer Mindesttemperatur von 16° C für höchstens 2 Stunden täglich pro Arbeitnehmerin durchgeführt werden (z.B. fallweise vom Lager etwas holen oder dort einschlichten).
- Außenarbeiten sind von diesen Regeln nicht betroffen.