Beurlaubung
Beurlaubung
Beurlaubung
Frist für die Antragstellung:
Der Antrag auf Beurlaubung ist spätestens bis Semesterbeginn, für das die Beurlaubung gelten soll, schriftlich in den Studienservices/Studienzulassung und-evidenz einzubringen und hat die erforderlichen Nachweise zu enthalten.
Während des Semesters ist es möglich aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses eine Beurlaubung zu beantragen, d.h. die unten genannten Gründe Punkt 2-4 und eine vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung können auch nach Ablauf der Antragsfrist während des Semesters* beantragt werden.
Eine genehmigte Beurlaubung gilt nur an der BOKU. Sollten Sie auch an einer anderen österreichischen Universität eine Beurlaubung wünschen, müssen Sie dort gesondert einen Antrag auf Beurlaubung stellen.
Über die in § 67 Abs. 1 UG angeführten Gründe,
1.Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Nachweis: Vorlage des Einberufungsbescheids) oder
2.Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert (Nachweis: (fach-)ärztliche Bestätigung) oder
3.Schwangerschaft (Nachweis: Mutter-Kind-Pass) oder
4.Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten (Nachweis: Geburtsurkunde / Bescheid über Pflegestufe oder fachärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit) oder
5.die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (Nachweis: Bestätigung der Trägerorganisation),
hinaus kann die Beurlaubung auch aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, insbesondere soziale Gründe (z.B. Berufstätigkeit, familiäre Gründe), Praxistätigkeit außerhalb der Pflichtpraxis oder Berufspraxis im Ausland, erfolgen. Die Begründung ist von der oder dem Studierenden zumindest glaubhaft zu machen.
Auswirkungen einer Beurlaubung:
Ab Genehmigung der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung von Beurteilungen von wissenschaftlichen Arbeiten ist jedoch unzulässig. Prüfungsleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbracht werden, bleiben gültig.
Informieren Sie sich vorab über mögliche Konsequenzen bei den betreffenden Behörden (z.B.: Finanzamt, Stipendienstelle, Wiener Linien etc.)
Bezahlung des Studienbeitrages während der Beurlaubung:
Da die Mitgliedschaft bei der Österreichischen Hochschülerschaft aufrecht bleibt, ist der Studierendenbeitrag samt Sonderbeitrag (ÖH-Beitrag) in der Höhe von € 24,70 zu bezahlen.
Sollten Sie den vorgeschriebenen Studienbeitrag bereits eingezahlt haben, ist eine Rückerstattung des Studienbeitrags nur möglich, wenn Ihr Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester bis 30.November und für das Sommersemester bis 30.April gestellt wurde!
*vor Beginn der Zulassungsfrist für das darauffolgende Semester