Hitzeschutzplan
Wo finde ich die aktuelle Hitzeschutzverordnung?
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt 325. Verordnung, 29.12.2025:
Welche Monate bergen besondere Risiken im Sinne der Hitze-/UV-Belastung?
Besonderes Augenmerk ist auf die Monate April bis September zu legen, da hier die UV-Belastung in der Sonne am stärksten ist. Bedenken Sie bitte: auch bei bewölktem Himmel kann die UV-Belastung hoch sein.
Ist der Hitzeschutzplan der BOKU auch gültig, wenn ich zu Dienstorten anreise oder zwischen Gebäuden unterwegs bin?
Nein, die Maßnahmen sind einerseits für Menschen, die hauptsächlich im Freiland arbeiten oder länger als 50 Minuten am Stück bzw. auch die Art der Tätigkeit in leichte, mittelschwere oder schwere handwerkliche Tätigkeiten fallen. Dienstwege zwischen Standorten oder Arbeitsstätten sind nicht davon betroffen, da sich die Verordnung auf Arbeiten bezieht. Weiters sind Arbeiten von kurzer Dauer ausgenommen (§ 1 (2) Hitze-V). An der BOKU gilt: Arbeiten unter 50 Minuten.
Wie ist das bei Exkursionen/Arbeitsstätten im Freiland außerhalb der BOKU, wenn der Aufenthalt im Freien länger als 50 Minuten andauert?
Auch bei Exkursionen bzw. temporär aufgesuchten Arbeitsstätten im Freiland (z. B. zum Sammeln von Pflanzenmaterial oder zur Betreuung von Versuchen) sind die Schutzmaßnahmen im Vorfeld zu planen. (Ist beispielsweise vor Ort kein Schatten vorhanden, sollten Sonnenschirme oder mobile Beschattung mitgenommen werden; es ist für ausreichende Flüssigkeitszufuhr zu sorgen; Pausen sind einzuplanen). Alle Mitarbeitenden müssen entsprechend unterwiesen werden. Alles, was sich in den Schatten verlagern lässt (Unterricht, Einweisungen etc.), sollte dort stattfinden.
Was bedeuten die Warnstufen der Geosphere Austria/UV Index und Ozon-Schwellenwerte im Detail?
Auszug aus: Nationaler Hitzeschutzplan Österreich
- Warnstufe Bedeutung / Schwellenwert
| Stufe 1 – keine aktive Warnung (grün) | Derzeit keine Hitzebelastung zu erwarten | gefühlte Temperatur < 30 °C |
| Stufe 2 – Vorsicht (gelb) | Leicht erhöhte Hitzebelastung – BOKU-Maßnahmen aktiv | gefühlte Temperatur ≥ 30 °C |
| Stufe 3 – Achtung (orange) | Erhöhte Hitzebelastung | gefühlte Temperatur ≥ 35 °C |
| Stufe 4 – Gefahr (rot) | Starke Hitzebelastung | gefühlte Temperatur ≥ 40 °C |
- Der UV-Index beinhaltet folgende Werte (Auszug aus: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umweltschutz)
| 0–2 | niedrig | Keine besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich. |
| 3–5 | mäßig | Schutz empfehlenswert bei längerem Aufenthalt in der Sonne, besonders für die empfindlichen Hauttypen I und II. |
| 6–7 | hoch | Schutzmaßnahmen erforderlich. |
| 8–10 | sehr hoch | Schutzmaßnahmen unbedingt erforderlich, direkte Sonne um die Mittagszeit vermeiden. |
| über 10 | extrem | Schutzmaßnahmen unbedingt erforderlich, direkte Sonne um die Mittagszeit vermeiden. |
- Das in der Verordnung genannte bodennahe Ozon (5) hat auch noch einen besonderen Stellenwert: hier findet man im Bundesumweltamt regelmäßig die Ozonwerte in Österreich bzw auch die Warnstufen. Auf der Website mit den Ozonwerten findet man auch Verhaltensweisen, die zu beachten sind (Auszug aus der Website des Bundesumweltamtes):
| Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen bei Überschreitung der Informationsschwelle: |
| Ozonkonzentrationen über der Informationsschwelle können bei einzelnen, besonders empfindlichen Personen und erhöhter körperlicher Belastung geringfügige Beeinträchtigungen hervorrufen. Der normale Aufenthalt im Freien, z. B. Spaziergang, Baden oder Picknick, ist auch für empfindliche Personen unbedenklich. Diese sollten sich besonders über den weiteren Verlauf der Ozonkonzentration im Aufenthaltsbereich informieren. Weitere individuelle Schutzmaßnahmen sind erst bei Überschreiten der Alarmschwelle erforderlich. |
| Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen bei Überschreitung der Alarmschwelle: |
| Ozonkonzentrationen über der Alarmschwelle können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen. Ungewohnte und starke Anstrengungen im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden, sind zu vermeiden. Gefährdete Personen - wie beispielsweise Kinder mit überempfindlichen Bronchien, Personen mit schweren Erkrankungen der Atemwege und/oder des Herzens, sowie Asthmakranke - sollen sich daher bevorzugt in Innenräumen aufhalten, in denen nicht geraucht wird. Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten. |
Zur Einordnung der Belastung der Mitarbeitenden – was gilt es zu bedenken?
§ 3 (3) der Hitzeschutzverordnung hilft bei der Einordnung und zählt beispielhaft Arbeiten und Umstände auf, die zur Umsetzung von Maßnahmen führen:
- "leichte Arbeiten wie zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten,
- mittelschwere Arbeiten wie zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln,
- schwere Arbeiten wie zB Tragen von schwerem Material, Graben,
- tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Baugrube, Schacht, Künette, Windschott),
- Belastung durch bodennahes Ozon,
- Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung,
- Stand der Technik, zB wissenschaftliche Erkenntnisse, Normen,
- mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen,
- eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion wie zB bei Arbeiten mit Metallblechen oder Glasflächen,
- Akklimatisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- besondere Gefahren aufgrund von mehrtägigen Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.“
In der HitzeV werden auch gefährdete Personengruppen aufgezählt beispielhaft. Was bedeutet dies als betroffene Person bzw. auch für die Führungskraft im Sinne der Fürsorgepflicht?
Als betroffene Person:
Bei der Einschätzung der gesundheitlichen Gefahren kann eine Einordnung über Pkt (9) des §3 HitzeV (beispielhafte Aufzählung: Alter, körperliche Konstitution, bekannte Schwangerschaft, bekannte Vorerkrankungen…) und der Nationale Hitzeschutzplan* hilfreich sein. Siehe hiezu auch besonders gefährdete Arbeitnehmer*innen im *Nationalen Hitzeschutzplan der Regierung, Seite 35 ff: Beispiele: ältere Personen; Menschen mit Atemwegserkrankungen; Nierenerkrankungen; Adipositas; psychische/neurologische Erkankungen; Schwangere/Stillende;
Bitte beachten Sie: Sie können die Arbeitsmediziner*innen der BOKU University aufsuchen, um mit ihnen gemeinsam ihre persönliche, medizinische gesundheitliche Einschätzung durchzugehen. Sie beraten Sie dazu umfassend und schätzt anhand der dargelegten Fakten die gesundheitliche Gefährdungssituation ein. Diagnosen und Befunde sind nur der Arbeitsmedizinerin zugänglich, wenn Sie diese mit ihr teilen möchten. Je nach Ergebnis der Beratung können Sie somit besser Ihr gesundheitliches Risiko am Arbeitsplatz im Freien bei Hitze/UV/Ozonbelastung einschätzen.
Die arbeitsmedizinische Beratung zur persönlichen Hitzegefährdungssituation: kann sofort nach Dienstantritt für Mitarbeitende im Freiland in Anspruch genommen werden, weiters im Abstand von 3 Jahren oder wenn sich neue medizinische ergeben die berücksichtigungswürdig sind bei der Gefahreneinschätzung und ab Vollendung des 45. Lebensjahres jährlich.
Wenn Sie bereits eine bekannte Vorerkrankung haben oder ihre medizinische/gesundheitliche Situation bekanntermaßen durch Hitze, UV- und Ozonbelastung negativ reagiert, denken Sie bitte immer daran, Ihre persönliche etwaige Medikation (bspw Asthmaspray, Insulin…) bei sich zu haben.
Als Führungskraft/Vorgesetzte*r:
Sofern Mitarbeitende in Ihrem Team dem gefährdeten Personenkreis angehören und Ihnen dies bekannt ist, wird um Rücksichtnahme bei der Arbeitseinteilung im Sinne der Fürsorgepflicht ersucht. Selbstverständlich müssen Mitarbeitende nicht über ihre gesundheitliche Situation Auskunft geben, da Diagnosen etc. nicht an Sie weitergegeben werden müssen, sondern nur freiwillig durch die betroffene Person selbst erfolgen kann. Weshalb klar ist: nur auf Ihnen bekannte gesundheitliche Umstände ihrer Mitarbeitenden sollen Sie entsprechend reagieren in der Abstimmung zur Arbeitsdauer und –schwere.
Mehrtägige Hitzewellen führen bei sehr vielen, auch gesunden Menschen zu besonderen Belastungen. Was ist hier zu beachten?
Auch hier ist in der HitzeV unter § 3 (12) bereits der Umstand bedacht, dass mehrtägige Hitzewellen zu Erschöpfungen und Konzentrationsschwächen generell führen (Schlafdefizit etc.). Entsprechend anzupassen daher generell im Team: Arbeitszeiten mit schwerer körperlicher Arbeit in kühlere Randzeiten Verlagern, alle 50 Minuten Pause einhalten in kühlerer/schattigerer Umgebung (bei gekühlten Innenräumen beachten: Differenz zum erhitzten Freiland sollte nicht höher als 6 Grad sein); Arbeitszeitverlagerung (früherer Dienstschluss und Nachholen der Minuszeiten wenn die Hitzeperiode nachgelassen hat).
Was ist empfohlen im Hinblick auf Arbeitszeitanpassungen untertags / generell?
Die UV Belastung ist üblicherweise in der Zeit zwischen 11 und 15 Uhr am höchsten in hitzeintensiven Monaten – dies kann allerdings auch variieren. Vorzugsweise sind schwere körperliche Tätigkeiten in kühlere Morgenstunden zu verlegen. Nach Möglichkeit können Vorgesetzte auch entsprechend der Belastungssituation die Tagesarbeitszeit anpassen an die Belastungssituation durch Hitze/UV-Strahlung. Etwaige Minusstunden müssen in Vereinbarung mit der vorgesetzten Person an kühleren Tagen wieder eingebracht werden. Eine schriftliche Notiz in den Zeitaufzeichnungen mit Gegenzeichnung der vorgesetzten Person oder Freigabe dazu via Email ist erforderlich. Es empfiehlt sich, im Team schon im Vorfeld gemeinsam mit der vorgesetzten Person Szenarien zu planen, die auf Hitzetage und/oder –perioden abgestimmt ist: Aufklärung, was im Falle der Warnstufe 2 in der Organisationseinheit in welcher Form umgesetzt wird. Das heißt: Arbeitsorganisation, Lage und Ausmaß der Arbeitszeit, sowie Tätigkeiten und persönliche Schutzausrüstung sollten zur Prävention und Vermeidung von hitze-/UV- bedingten Arbeitsunfällen jedenfalls rechtzeitig und mit jeder betroffenen Person im Team besprochen sein. Vor Exkursionen und auch temporären Arbeiten im Freiland, die länger als 50 Minuten dauern, gilt auch: gemeinsame Vorkehrungen auf Department-/Instituts- und Projektebene sind zu besprechen.
Generell gilt für das allgemeine Personal: Der Arbeitsbeginn im Rahmen der Gleitzeit kann in der Zeit vom 1.6. bis 30.9. statt um 7 Uhr auf 6 Uhr gelegt werden (siehe Betriebsvereinbarung gleitende Arbeitszeit); Dienstpläne für Mitarbeitende die aus der Gleitzeitvereinbarung ausgenommen sind, können in dieser Zeit auch entsprechend angepasst werden mit einem Arbeitsbeginn um 6 Uhr.
Wie sollten Pausen gestaltet sein?
Analog der Pausenregelung bei Bildschirmarbeitsplätzen wird an der BOKU University bei Arbeiten im Freiland in hitzebelasteten Monaten eine Pause nach 50 Minuten Arbeitszeit im Freien für mindestens 10 Minuten empfohlen (Rückzug in den Schatten, in Räume die kühler als das Freiland sind, Trinken, etc.), je nach körperlicher Belastung zur erforderlichen Akklimatisierung und Kühlung des Körpers.
Wo finde ich Duschmöglichkeiten an der BOKU?
Franz-Schwackhöfer-Haus: Untergeschoss bei den WCs (Raumnummer 110 und 112)
TÜWI-Gebäude: 2. Untergeschoss (Raumnummer 9 und 10)
Gregor-Mendel-Haus: im Erdgeschoss (Raumnummer 36 und 39)
Simon-Zeisel-Haus (Muthgasse III): bei den Garderoben UG (Raumnummer 15 und 16)
Wilhelm-Exner-Haus: UG (Raumnummer 24 und 25)
Ingeborg-Dirmhirn-Haus (UFT Tulln): OG1 und OG2 (jeweils bei den WC)
Darf ich alleine Arbeiten im Freiland?
Aufgrund etwaiger hitzebedingter gesundheitlicher Notfälle empfehlt die BOKU University beim Arbeiten im Freien generell ein Notfallhandy in Griffbereitschaft zu haben bzw. idealerweise auch Kolleg*innen die in Ruf-/Sichtweite sind.
Was wird unter persönlicher Schutzausrüstung bei Hitze-/UV-Belastung verstanden und wie erhalte ich sie?
Persönliche Ausrüstung: es wird empfohlen, leichte, atmungsaktive Kleidung zu verwenden; Von der Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen (für betroffene Personengruppen gemäß der HitzeV): Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (jeweils mit UV Schutz), Trinkwasser.
Zusätzlich nach Bedarf: mobile Beschattung, Trinkwasser in Flaschen bei Aufenthalt ohne Trinkwasserleitungsversorgung (bspw. bei Exkursion, dienstliche Aufenthalte im Freiland außerhalb der Arbeitsstätte)
Wie äußern sich hitzebedingte gesundheitliche Belastungen, wo finde ich Tipps?
Tipps zum Umgang mit Hitze sowie hitzebedingten Notfällen finden Sie zB gesammelt hier auf der Website der AGES.
Anzeichnen eines Hitzschlags?
Extrem hohe Körpertemperatur, sowie rote, heiße, trockene Haut zusammen mit Kopfschmerzen, schnellem Puls und schneller Atmung, sowie Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Verwirrtheit und Ohnmacht sind Symptome eines (lebensgefährlichen) Hitzschlags. Dieser entsteht, wenn die Temperatur-Regulationsmechanismen des Körpers nicht mehr ausreichen - die Absonderung von Schweiß versagt, der Körper kann sich nicht selbst abkühlen bzw. die aufgenommene Wärme nicht abgeben. Die Körpertemperatur steigt rasch gefährlich an. Ein Hitzschlag kann zu Organschäden und zum Tod führen.
Es muss eine Notfallbehandlung erfolgen.
Erste Hilfe Maßnahmen bei einem Hitzschlag
- Bringen Sie die/den Betroffene/n an einen schattigen, kühlen Ort.
- Rufen Sie so schnell wie möglich die Rettung unter 144.
- Bei Bewusstlosigkeit: Atemwege freihalten, stabile Seitenlage
- Kühlen Sie die/den Betroffene/n schnell mit den verfügbaren Methoden ab, bis die Körpertemperatur gesunken ist (beispielsweise mit kühlem Wasser abwaschen oder mit dem Gartenschlauch abspritzen, in eine Wanne mit kühlem Wasser legen, kühl abduschen, in ein kühles, nasses Tuch wickeln, Luft zufächeln usw.).
Wo finde ich medizinsche Auskunft, wenn kein Notfall vorliegt?
Liegt kein Notfall vor und benötigen Sie medizinische Auskunft oder einen Krankenbesuch (ärztliche Visite), rufen Sie den Ärztefunkdienst unter der Telefonnummer 141 an.
Benötigen Sie Rat wegen akuter Beschwerden oder haben Fragen wegen der gefühlten Hitzebelastung, rufen Sie die Wiener Telefonische Gesundheitsberatung - täglich rund um die Uhr unter der Telefonnummer 1450 erreichbar -an. Die Wiener Gesundheitsberatung fungiert im Sommer auch als Hitze-Telefon