Unterweisungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitnehmer*innenschutzes. Sie sind verpflichtend durchzuführen und dienen dazu, Arbeitnehmer*innen praxisnah über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu schulen (§ 14 ASchG).
 
Die Allgemeine Sicherheitsunterweisung am BOKU Trainingspass muss von allen Mitarbeiter*innen vor Beginn aller Arbeiten gelesen und bestätigt werden.
 
Die Arbeitsplatzbezogene Unterweisung ist nach folgenden Kriterien durchzuführen:

Wer?

Die Unterweisung kann durch Arbeitgeber*innen, wenn sie die notwendigen Kenntnisse haben, durch geeignete Arbeitnehmer*innen oder geeignete externe Personen erfolgen.

Alle Arbeitnehmer*innen, auch Fremdfirmen und Studierende bei Lehrveranstaltungen (z.B. im Labor, an neuen Standorten oder im Feld) sind zu unterweisen.

Wann?

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen

  • vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung)
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten (Anlassbezogene Unterweisung)
  • In regelmäßigen Abständen, jedenfalls dann, wenn dies als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung festgelegt ist. Wir empfehlen 1 Mal jährlich. (Wiederkehrende Unterweisung)
  • ACHTUNG: in einigen Bereichen muss die Unterweisungen zumindest 1 Mal jährlich verpflichtend durchgeführt werden, insbesondere laut VEXAT, PSA-V, BauV, CehmG, StrSchV

Wie?

  • Erstunterweisungen und Unterweisungen zum konkreten Arbeitsplatz (Aufgabenbereich, sichere Bedienung von Arbeitsmitteln / Durchführung von Arbeitsvorgängen) müssen persönlich durchgeführt werden
  • Sie sind an den Erfahrungsstand der Arbeitnehmer*innen anzupassen
  • Sie müssen in verständlicher Sprache erfolgen
  • Als Unterweisungsgrundlagen können insbesondere Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Evaluierungsdokumente dienen
  • Störungsbehebung, Wartung, Notfallmaßnahmen, Umrüsten, Werkzeugwechsel etc. berücksichtigen
  • Es ist sicherzustellen, dass die Inhalte verstanden wurden und eine Erfolgskontrolle ist durchzuführen
  • Elektronisch-computerunterstützte Unterweisungen sind im Regelfall nur für wiederkehrende allgemeine Unterweisungen geeignet, nicht als alleiniges Unterweisungsmittel bei Erstunterweisung (Erlass ZAI 2010)
  • Eine elektronische Unterweisung muss individualisiert sein und eine Verständnisprüfung (z.B. Multiple Choice Test) und Rückfragemöglichkeit beinhalten
  • Aus den Unterweisungsnachweisen müssen die Unterweisungsinhalte hervorgehen (wer, wann, was). Die Nachweise sind zumindest bis zur Folgeunterweisung aufzubewahren, weil diese auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sind.
     

Weiterführende Informationen: