Unterweisungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitnehmer*innenschutzes. Sie sind verpflichtend durchzuführen und dienen dazu, Arbeitnehmer*innen praxisnah über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu schulen (§ 14 ASchG).
Die Allgemeine Sicherheitsunterweisung am BOKU Trainingspass muss von allen Mitarbeiter*innen vor Beginn aller Arbeiten gelesen und bestätigt werden.
Die Arbeitsplatzbezogene Unterweisung ist nach folgenden Kriterien durchzuführen:
Wer?
Die Unterweisung kann durch Arbeitgeber*innen, wenn sie die notwendigen Kenntnisse haben, durch geeignete Arbeitnehmer*innen oder geeignete externe Personen erfolgen.
Alle Arbeitnehmer*innen, auch Fremdfirmen und Studierende bei Lehrveranstaltungen (z.B. im Labor, an neuen Standorten oder im Feld) sind zu unterweisen.
Wann?
Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen
- vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung)
- bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln
- bei Einführung neuer Arbeitsstoffe
- bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren
- nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten (Anlassbezogene Unterweisung)
- In regelmäßigen Abständen, jedenfalls dann, wenn dies als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung festgelegt ist. Wir empfehlen 1 Mal jährlich. (Wiederkehrende Unterweisung)
- ACHTUNG: in einigen Bereichen muss die Unterweisungen zumindest 1 Mal jährlich verpflichtend durchgeführt werden, insbesondere laut VEXAT, PSA-V, BauV, CehmG, StrSchV
Wie?
- Erstunterweisungen und Unterweisungen zum konkreten Arbeitsplatz (Aufgabenbereich, sichere Bedienung von Arbeitsmitteln / Durchführung von Arbeitsvorgängen) müssen persönlich durchgeführt werden
- Sie sind an den Erfahrungsstand der Arbeitnehmer*innen anzupassen
- Sie müssen in verständlicher Sprache erfolgen
- Als Unterweisungsgrundlagen können insbesondere Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Evaluierungsdokumente dienen
- Störungsbehebung, Wartung, Notfallmaßnahmen, Umrüsten, Werkzeugwechsel etc. berücksichtigen
- Es ist sicherzustellen, dass die Inhalte verstanden wurden und eine Erfolgskontrolle ist durchzuführen
- Elektronisch-computerunterstützte Unterweisungen sind im Regelfall nur für wiederkehrende allgemeine Unterweisungen geeignet, nicht als alleiniges Unterweisungsmittel bei Erstunterweisung (Erlass ZAI 2010)
- Eine elektronische Unterweisung muss individualisiert sein und eine Verständnisprüfung (z.B. Multiple Choice Test) und Rückfragemöglichkeit beinhalten
- Aus den Unterweisungsnachweisen müssen die Unterweisungsinhalte hervorgehen (wer, wann, was). Die Nachweise sind zumindest bis zur Folgeunterweisung aufzubewahren, weil diese auf Verlangen dem Arbeitsinspektorat vorzulegen sind.