Gegenstand der Entscheidung ist die Bindung einer wasserrechtlichen Bewilligung für einen artesischen Brunnen in der Steiermark an einen Zweck. Der VwGH stellte in seiner Entscheidung vom 30.05.2017 fest, dass eine wasserrechtliche Bewilligung auch dann an einen Zweck gebunden ist, wenn erkennbar ist, dass das Wasserbenutzungsrecht für einen konkreten Zweck erteilt wurde. Er kann sich daher auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides bzw dem zu Grunde liegenden Projekt ergeben.
Mag. Sophie Marie Schmidt, Universitätsassistentin am Institut für Rechtswissenschaften (BOKU Wien) beschäftigte sich in der Juni Ausgabe der rechtswissenschaftlichen Fachzeitschrift Recht der Umwelt (RdU) mit dieser Entscheidung.
Der Beitrag (RdU 2018/123) ist hier abrufbar.