Form und Formfreiheit

Mit Form ist die Art gemeint, wie ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.

Grundsätzlich überlässt es das Gesetz den Parteien, in welcher Form (mündlich, schriftlich, Notariatsakt, ...) sie ihre Rechtsgeschäfte abschließen wollen (sog. Grundsatz der Formfreiheit, siehe § 883 ABGB) und ob sie sich selber an eine bestimmte Form binden wollen.

Formzwang und dessen Zweck

In diversen Sonderregelungen weicht das Gesetz jedoch von der Formfreiheit ab und verlangt die Einhaltung einer bestimmten Form (Formzwang) z.B.

  • Schriftform
  • Notaritsakt
  • notarielle Beurkundung
  • besondere Formvorschriften (z.B. Zeugen, ...)

Darüber hinaus können die Parteien eine bestimmte Form vereinbaren (gewillkürte Form) und wählen dabei in der Regel die Schriftform.

Der Zweck von Formvorschriften besteht insbesondere

  •     im Schutz vor Übereilungen
  •     in der Beweissicherung
  •     in der Offenkundigkeit

Was bedeutet Schriftform?

Was bedeutet Schriftform?

Das Formerfordernis der Schriftform ist erfüllt, wenn

  • die wesentlichen Vertragspunkte schriftlich (eigener oder fremder Handschrift, Maschinenschrift oder Druck) abgefasst sind UND
  • das Dokument mit einer Unterschrift vesehen ist

Unterschrift bedeutet grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift; Faksimilie nur sofern sie im Geschäftsverkehr üblich sind.
Eine qualifizierte elektronische Signatur (d.h. "eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht"; siehe Art 3 Z 12 der eIDAS-VO) erfüllt das Schriftformerfordernis (siehe § 4 Abs 1 SVG) ebenfalls.