Definitionen

Um die Geschäftsfähigkeit richtig einordnen zu können, sind folgende Definitionen wichtig:

  • Rechtsfähigkeit = Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein; man spricht von einem Rechtssubjekt
  • Handlungsfähigkeit = Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen
    Die Handlungsfähigkeit unterteilt sich in
    • Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln Rechte und Pflichten für sich zu begründen
    • Deliktsfähigkeit = Fähigkeit durch eigenes rechtswidriges Handeln schadenersatzpflichtig zu werden

Wer kann ein Rechtssubjekt sein?

Wer kann ein Rechtssubjekt sein?

Grundsätzlich gilt, dass jeder Mensch (natürliche Person) ein Rechtssubjekt ist und somit Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Rechtsfähigkeit eines jeden Menschen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod.

Neben Menschen können auch andere Gebilde (z.B. eine GmbH oder eine Universität) Rechtsubjekte sein, sofern ihnen diese Eigenschaft vom Gesetz eingeräumt wird; man spricht in diesem Fall von juristischen Personen. Anders als ein Mensch, brauchen juristische Person jedoch natürliche Personen die für sie handeln (Organe z.B. Geschäftsführer).

Für Universitäten ergibt sich die Rechtsfähigkeit aus dem Universitätsgesetz (siehe § 4 UG). Als juristische Person braucht die Universität natürliche Personen, die für sie handeln.
Wer für die BOKU rechtsgeschäftlich handeln, d.h. insbesondere Verträge abschließen (unterschreiben) kann und darf erfahren Sie hier.

Stufen der Geschäftsfähigkeit

Ob eine natürliche Person handlungsfähig und damit in weitere Folge geschäftsfähig ist, ist von der Einsichts- und Urteilsfähigkeit (Fähigkeit, die Konsequenzen des eigenen Handelns einschätzen zu könnne) sowie dem Alter abhängig. Danach ergeben sich folgende Stufen der Geschäftsfähigkeit:

  • Personen unter 7 Jahren (Kinder) sind vollkommen geschäftsunfähig
    alle Rechtsgeschäfte (Ausnahmen siehe Exkurs 1 und 2) sind absolut nichtig
  • Personen zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige) sind beschränkt geschäftsfähig
    alle Rechtsgeschäfte (Ausnahmen siehe Exkurs 1 und 2) sind "schwebend unwirksame", d.h. sie sind nicht absolut nichtig und werden mit Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (idR Eltern) rechtswirksam
  • Personen zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige) sind beschränkt geschäftsfähig aber
    dürfen in Grenzen über die ihnen zur Verfügung überlassenen Sachen und ihr Einkommen aus eigenem Erwerb (insb. aus einer Lehre) verfügen (siehe § 170 Abs 2 ABGB)
  • Personen über 18 Jahren (Erwachsene) sind voll geschäftsfähig
    dürfen grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte im eigenen Namen rechtswirksam abschließen
  • unabhängig vom Alter - Personen, die dauerhaft Geisteskrank oder vorübergehend nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind (Geisteskranke/Geistesschwache), sind den Personen unter 7 Jahren (Kindern) gleichgestellt

Exkurs 1: Versprechen zum Vorteil (siehe § 865 Abs 2 ABGB)

Jede Person kann ein "bloß zu ihrem Vorteil gemachte[s] Versprechen annehmen", z.B. die von Oma/Opa geschenkte Tafel Schokolade

Exkurs 2: Taschengeld-/Wurstsemmelparagraph (siehe § 170 Abs 3 ABGB)

Für das Alter übliche und geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffende Rechtsgeschäfte (z.B. Kauf einer Wurstsemmel) werden mit der Erfüllung der Verpflichtungen (z.B. Zahlung des Kaufpreises) rechtswirksam, auch wenn es sich bei dem/r Käufer/in z.B. um ein eigentlich vollkommen geschäftsunfähiges Kind handelt.