Was ist eine Willenserklärung?

Wesentliches Merkmal einer Willenserklärung ist es, jemandem etwas das man will zu erklären - sie muss also nach außen in Erscheinung treten (durch Sprechen, Schreiben, Zeigen).

Für das Zustandekommen eines Vertrages bedarf es rechtserheblicher Willenserklärungen, d.h. die Erklärung muss mit dem Willen abgegeben werden, rechtliche Wirkungen auszulösen (mit Rechtsfolgewillen abgegeben, auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet).
Die erklärende Partei muss hierzu über die erforderliche Geschäftsfähigkeit verfügen.

Wie kann man seinen Willen erklären?

Willenserklärungen können im Wesentlichen auf zwei Arten (siehe § 863 ABGB) ausgedrückt werden:

  1. ausdrücklich d.h. mündlich, schriftlich, mittels allgemein angenommener Zeichen (z.B. ein Nicken)
  2. schlüssig bzw konkludent d.h. durch Handlungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund übrig lassen, an dem erklärten rechtserheblichen Willen zu zweifeln (z.B. Lebensmittel im Supermarkt aufs Laufband der Kassa legen = "Ich will das kaufen")

Um zu vermeiden, dass aufgrund einer Handlung der handelnden Person irrtümlich ein falscher Wille unterstellt wird, ist ein strenger Maßstab an die konkludente Willenserklärung anzulegen.
Aus diesem Grund ist bloßes Schweigen nicht als konkludente Willenserklärung zu verstehen, außer die Parteien haben vereinbart, dass einem bestimmten Schweigen ein bestimmter Wille beigemessen wird (z.B. automatische Aboverlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung).

Exkurs: In diversen Gesetzen gibt es Sonderregelungen, die bestimmten Handlungen einen bestimmten Willen beimessen (z.B. § 377 UGB - Mängelrüge).