Höhe des Studienbeitrages

Gemäß § 91 Universitätsgesetz 2002 gilt ab dem Sommersemester 2013 folgende Studienbeitragsregelung:

Der ÖH-Beitrag (Studierendenbeitrag) beträgt € 22,70 und ist ausnahmslos von allen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zu entrichten, auch von jenen, die von der Zahlung des Studienbeitrages befreit sind!

Ordentliche Studierende:

Der Studienbeitrag beträgt € 363,36, für Drittstaatsangehörige € 726,72 pro Semester.

Grundsätzlich besteht eine generelle Studienbeitragspflicht für alle Studierenden an allen österreichischen Universitäten. Ausgenommen sind Studierende, die befristet oder generell vom Studienbeitrag befreit sind.

Befristete Befreiung:

Eine befristete Befreiung vom Studienbeitrag besteht für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semester (beitragsfreie Zeit) für folgende ordentliche Studierende:

  • Österreichische StaatsbürgerInnen, ·        
  • EU-BürgerInnen, ·        
  • EWR-BürgerInnen (Norwegen, Island, Liechtenstein),
  • Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  • Konventionsflüchtlinge (auch aus anderem EU-Staat),
  • Subsidiär Schutzberechtigte,
  • Begünstigte Drittstaatsangehörige, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde: "Daueraufenthalt - EG" ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde; "Daueraufenthalt - EG" ausgestellt von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaates und eine Niederlassungsbewilligung für Österreich; "Daueraufenthaltskarte" ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde Studierende, die unter die Personengruppen-Verordnung fallen; Studierende mit einem anderen Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung Studierende“

Die entsprechenden Nachweise (Aufenthaltsberechtigung, Asylbescheid, usw.) müssen in der Studienzulassung vorgelegt werden.

Bei Überschreitung der „beitragsfreien Zeit“ werden der Studienbeitrag und der ÖH-Beitrag vorgeschrieben. Eine Überschreitung liegt dann vor, wenn die beitragsfreie Zeit in einem Studium überschritten wurde.

Wenn ein Erlassgrund geltend gemacht werden kann, muss lediglich der ÖH-Beitrag bezahlt werden. Die gesetzlich festgelegten Erlassgründe finden Sie hier.

Die generelle Befreiung vom Studienbeitrag gilt für ordentliche Studierende, die eine Staatsangehörigkeit eines der am wenigsten entwickelten Länder gemäß Anlage Studienbeitragsverordnung besitzen. Der ÖH-Beitrag muss jedoch jedenfalls entrichtet werden.

Dies gilt für Studierende aus:

Afghanistan • Angola • Äthiopien • Bangladesch • Benin • Bhutan • Burkina Faso • Burundi • Dschibuti  • Eritrea • Gambia • Guinea • Guinea-Bissau • Haiti • Jemen • Kambodscha • Kiribati • Komoren • Kongo - Demokratische Republik • Laos - Demokratische Volksrepublik • Lesotho • Liberia • Madagaskar • Malawi • Mali • Mauretanien • Mosambik • Myanmar • Nepal • Niger • Ruanda • Salomonen • Sambia • São Tomé und Principe • Senegal • Sierra Leone • Somalia • Sudan • Südsudan • Tansania - Vereinigte Republik • Timor-Leste • Togo • Tschad • Tuvalu • Uganda • Vanuatu • Zentralafrikanische Republik

 

Außerordentliche Studierende:

Diese Studierenden haben unabhängig von ihrer Nationalität ab dem ersten Semester den Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 und den ÖH-Beitrag (€ 22,70) zu bezahlen.

Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und haben nur den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag zu bezahlen.

*) inkl Nachfolgestaaten