Zulassung zu Masterstudien mit internationaler Vorbildung

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium an der BOKU ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines dem Bachelorstudium gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Hochschule. 

Die Entscheidung, ob ein fachlich in Frage kommendes Studium vorliegt, erfolgt im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung des Studiums.

Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungsprüfungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des Masterstudiums (zusätzlich) abzulegen sind.

An der BOKU gilt zur Zeit die Regelung, dass mit maximal 30 ECTS Auflagen zum Masterstudium zugelassen wird.

Ihr Antrag muss daher folgende Originaldokumente oder notariell beglaubigte Kopien enthalten:

Außerdem müssen Kopien der jeweiligen Dokumente den Studienservices übermittelt werden. 

Es werden keine Kopien mehr in den Studienservices angefertigt!

  1. Ausgefülltes Antragsformular 
  2. Verleihungsurkunde;Bachelor- bzw. Diplomzeugnis
  3. Leistungsnachweis von Bachelor- bzw. Diplomstudium
    (mit Fächer, Noten, ECTS oder Stunden) mit Lehrinhalten
  4. Lebenslauf
  5. Englischnachweis für englischsprachige Masterstudien
  6. Deutschkenntnisse A2 bzw. C1    

Zu Punkt 5:

Für englischsprachige Masterstudien müssen Englischkenntnisse auf Level B2 oder C1 des europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden.

Folgende Nachweise werden akzeptiert:

Cambridge Certificate of Advanced English

IELTS Academic Testergebnis von 6.0

TOEFL (paper based 577 or computer-based 233 or 90-91 internet based, TOEFL Home Edition 95-100)

TOEIC (mindestens 785 Punkte)                                                                   

Abgeschlossenes englischsprachiges Vorstudium aus Ländern mit Amtssprache Englisch

Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung (allgemeine Universitätsreife) im Schulfach Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung, sofern die schulrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungslandes das Niveau B2 dafür vorsieht. Wird das Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens nicht am Reifeprüfungszeugnis bestätigt, muss eine Bestätigung des zuständigen Ministeriums vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie unbedingt die folgenden Informationen:

Für Anträge auf Zulassung zu einem Masterstudium für EU- und EWR-Bürger*innen, die nach dem 30.09. für das Wintersemester und nach dem 28.02. für das Sommersemester gestellt werden, kann eine Zulassung für das jeweilige Semester nicht gewährleistet werden.