Grundsätzliches
Die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO ist eine mögliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, d.h. eine konkrete Verarbeitung ist bei Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung (ebenso wie bei Vorliegen einer anderen Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO) zulässig. Informationen über die Zulässigkeit von Verarbeitungen personenbezogener Daten im Hinblick auf das Forschungsorganisationsgesetz (FOG) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetztes Wissenschaft und Forschung 2018 (WFDSAG 2018) folgen demnächst. Weitere Informationen sind nach Login ersichtlich.