Zuschüsse
ERASMUS+ Zuschüsse für Studierende
Pro Studienniveau können Sie 12 Monate an einem Erasmus+ Programm teilnehmen. Studienaufenthalt, Praktikum oder Blended Intensive Programme (BIP) sind dabei frei kombinierbar. Die Teilnahme an einem BIP wird daher mit diesen 12 Monaten verrechnet.
Hier finden Sie die Zuschussraten 2024/25
Im Rahmen einer Erasmus+ Förderung für Blended Intensive Programmes (BIPs) können Sie folgende Zuschüsse erhalten:
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Bei 1-14 Tagen Aufenthalt: 79 Euro/Tag (Studienjahr 2024/25)
(ab dem 15.-30. Tag 56 Euro/Tag)
ACHTUNG! Aufgrund der derzeitigen Budgetverfügbarkeit gibt es eine Maximalförderdauer für Kurzzeitmobilitäten von 14 Tagen! -
Reisekostenunterstützung für umweltfreundliches Reisen (z.B. Bus, Zug, Mitfahrgelegenheit) und nicht-umweltfreundliches Reisen: je nach Distanz
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Top Up für Studierende mit geringeren Chancen (Studierende mit Kind, Behinderungen oder chronischen Erkrankungen): 100 Euro/pauschal
(gilt nicht für Studienbeihilfebeziehende) -
Zusätzliche (Echtkosten-) Inklusionsunterstützung möglich: Echtkostenerstattung für Teilnehmende mit Behinderungen/chronischer Erkrankung über den OeAD. Gemeint sind zusätzliche Ausgaben, die im Rahmen der Mobilität dieser Personen entstehen; diese Unterstützung muss spätestens 8 Wochen vor der Mobilität beantragt werden. Für das Antragsformular wenden Sie sich bitte an Ihre BOKU-IR Kontaktperson.
ACHTUNG:
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Nur „mobile“ Teilnehmende erhalten einen Erasmus+ Zuschuss.
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Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Stipendium. Die Vergabe je Studienjahr ist an die Budgetverfügbarkeit gebunden. Aktuell gibt es aufgrund von Budgetknappheit eine Maximalförderdauer.
Wann erhalte ich die Zuschüsse?
Sie bekommen die Erasmus+ Zuschüsse nach Beendigung des Aufenthaltes und nach Vorlage aller Abschlussdokumente ausbezahlt.
Die Echtkosten-Inklusionsunterstützung, kann bei Vorlage der Nachweise auch bereits vor Beginn des BIPs ausgezahlt werden.
Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben.
