Leiter/in einer Organisationseinheit
Die Leiter/innen von Organisationseinheiten sind gemäß § 27 Abs 1 UG berechtigt, die darin genannten Handlungen im Namen der Universität vorzunehmen, wobei in der Praxis insbesondere Z 3 (Abschluss von Drittmittelverträgen in der Forschung) von Relevanz ist.
Die Berechtigung der Leiter/innen ist dabei immer auf den jeweiligen Wirkungsbereich der Organisationseinheit begrenzt. Wenn z.B. im Rahmen der Durchführung eines Forschungsprojekts mehrere Institute mit unterschiedlicher Departmentzugehörigkeit beteiligt sind, ist der Vertrag von allen betroffenen Departmentleiter/innen oder vom/von der Vizerektor/in für Forschung zu unterfertigen.
Was eine Organisationseinheit ist, ergibt sich aus dem Organisationsplan.
Siehe hierzu auch § 28-Bevollmächtigte.