Allgemeines

Die BOKU ist eine juristische Person und damit rechtsfähig, jedoch nicht selbstständig handlungsfähig (z.B. kann die BOKU selbst keinen Kaufvertrag unterschreiben).
Sie benötigt daher, natürliche Personen die im Namen der BOKU handeln und berechtigt sind, Rechte und Pflichten für die BOKU zu begründen.

Wer berechtigt ist, im Namen der BOKU zu handeln / Rechte und Pflichten für die BOKU zu begründen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz sowie den darauf basierenden BOKU internen Regelungen.

Vertretungs-/Zeichnungsberechtigung

Folgende Personen sind berechtigt, die BOKU nach außen hin zu vertreten und insbesondere Verträge im Namen der BOKU zu unterschreiben / die BOKU zu berechtigen bzw. zu verpflichten:

Sonst ist niemand berechtigt, Verträge im Namen der BOKU zu unterschreiben!

Rektorat(smitglied)

Das Rektorat (bestehend aus Rektor/in und bis zu vier Vizerektor/innen) "leitet die Universität und vertritt diese nach außen" (siehe § 22 UG).

Die konkreten Zuständigkeiten des/r Rektors/in bzw. der Vizerektoren/innen ergeben sich aus den §§ 22 und 23 UG sowie der Geschäftsverteilung gemäß der vom Rektorat erlassenen Geschäftsordnung.

Leiter/in einer Organisationseinheit

Die Leiter/innen von Organisationseinheiten sind gemäß § 27 Abs 1 UG berechtigt, die darin genannten Handlungen im Namen der Universität vorzunehmen, wobei in der Praxis insbesondere Z 3 (Abschluss von Drittmittelverträgen in der Forschung) von Relevanz ist.

Die Berechtigung der Leiter/innen ist dabei immer auf den jeweiligen Wirkungsbereich der Organisationseinheit begrenzt. Wenn z.B. im Rahmen der Durchführung eines Forschungsprojekts mehrere Institute mit unterschiedlicher Departmentzugehörigkeit beteiligt sind, ist der Vertrag von allen betroffenen Departmentleiter/innen oder vom/von der Vizerektor/in für Forschung zu unterfertigen.

Was eine Organisationseinheit ist, ergibt sich aus dem Organisationsplan.

Siehe hierzu auch § 28-Bevollmächtigte.

Projektleiter/in

Projektleiter/innen sind gemäß § 27 Abs 2 UG lediglich berechtigt solche Rechtsgeschäfte abzuschließen, die für die Erfüllung des jeweiligen Drittmittelvertrages erforderlich sind (z.B. Kauf von Reagenzglässern). Sie sind nicht berechtigt, den Drittmittelvertrag (z.B. den Fördervertrag, das Anbot für eine Beauftragung, ...) an sich zu unterschreiben.

Projektleiter/in ist, wer mit der Erfüllung von Verträgen gemäß § 27 Abs 1 Z 3 UG (Drittmittelverträge in der Forschung) ermächtigt wurde. Diese Ermächtigung (Projektleiter/innen-Vollmacht) ist ebenfalls im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Projektleiter/innen-Vollmacht ebenso wie die Beschränkungen der Vollmacht sind in der Richtlinie des Rektorats zur Vollmacht für Projektleiterinnen / Projektleiter gemäß § 27 UG geregelt.

§ 28-Bevollmächtigte

Gemäß § 28 UG kann der/die Rektor/in einer Universität - unter Berücksichtigung der vom Rektorat erlassenen Richtlinien - weitere ArbeitnehmerInnen zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Universität bevollmächtigen.

Die Bevollmächtigung ist im Mitteilungsblatt der BOKU zu verlautbaren.

Das Rektorat der BOKU hat mit der Richtlinie über den Abschluss von Rechtsgeschäften im Namen der Univeristät für Bodenkultur Wien gemäß § 28 UG eine entsprechende Richtlinie erlassen, die alle damit verbundenen Rechte und Pflichten der § 28-Bevollmächtigten regelt.
Gemäß § 7 dieser Richtlinie erhalten folgenden Personen kraft ihrer Funktion (begrenzt auf die Dauer) eine § 28-Bevollmächtigtung:

  • Departmentleiter/innen
  • Leiter/innen von Serviceeinrichtungen