Personenbezogene Evaluationen von Professuren
Personenbezogene Evaluation von Professuren
Bei gegenwärtigen Verfahren zur Evaluation von Professuren nach § 98 UG (A1 Professuren gem. KV) sowie bei Assoziierten Professuren (§99(6), A2 Professuren gem. KV) kommt das Verfahren zur Evaluation des wissenschaftlichen Personals zur Anwendung. Der Abschluss einer positiven Evaluation ist gem. § 49 KV die Voraussetzung für eine Vorrückung im KV. Dabei stellt der/die Kandidatin zunächst die in den letzten fünf Jahren erbrachten Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre und Management dar (siehe Fragebogen für den Selbstevaluierungsbericht, bitte auf Deutsch ausfüllen). In Hinblick auf die Erstellung des Selbstevaluationsberichts ist ein Lehrportfolio anzufertigen. Anschließend wird mit der/dem unmittelbaren Vorgesetzten auf Basis der in der Selbstevaluation formulierten Ziele und Maßnahmen zu den Bereichen Forschung, Lehre und Management ein mittelfristiger Maßnahmenplan für die Professur bzw. die Arbeitsgruppe erstellt, aus dem auch beiderseitige Verpflichtungen (evaluierte Person und Vorsetzte/r) hervorgehen können. Als maximale Länge sind 10 Seiten für den Selbstevaluationsbericht vorgesehen. Der Ablauf der personenbezogenen Evaluation orientiert sich streng an der entsprechenden Verfahrensrichtlinie der BOKU (siehe oben), die erforderlichen Schritte werden im Dokument Schritte einer personenbezogenen Evaluation an der BOKU gem. §98, §99(4), §99(6) und A2 übersichtlich dargestellt.
Bei Professor*nnen gem. § 99(3) UG 2002 kommt die Richtlinie zur Durchführung einer Qualifikationsprüfung gem. § 99(3) UG 2002 zur Anwendung. Im Falle einer positiven Evaluation führt diese zu einer Entfristung der Professur. Der Selbstevaluierungbericht ist entlang eines Fragebogens auf Englisch zu erstellen. Im Selbstevaluationsberichts ist damit auch ein Lehrportfolio enthalten. Das Verfahren ist nach internationalen Standards ausgerichtet und als gutachterliches Verfahren durchgeführt, eine Begleitung erfolgt durch die Stabsstelle QM. Auf Grund des gutachterlichen und internationalen Verfahrens ist der Selbstevaluierungsbericht auf Englisch zu verfassen, eine maximale Länge von 10 Seiten ist vorgesehen. Der Ablauf der personenbezogenen Qualifikation bzw. Qualifikationsprüfung gem. §99(3) orientiert sich streng an der entsprechenden Verfahrensrichtlinie (siehe oben). Die erforderlichen Schritte werden im Dokument Schritte einer personenbezogenen Evaluation an der BOKU gem. §99(3) übersichtlich zusammengefasst.
Eine Übersicht über relevante Kriterien im Rahmen einer personenbezogenen Evaluation an der BOKU finden Sie in vorliegendem Dokument: Evaluationskritieren von Professuren an der BOKU .
Je nach Art der Professur kommen zukünftig unterschiedliche Verfahren im Rahmen der Evaluation zur Anwendung. Nachstehend finden Sie einen groben Überblick über die unterschiedlichen Professuren sowie die zur Anwendung der Evaluationsverfahren inkl. deren Konsequenzen:
Art der Professur | Vertrag | Evaluationsgrundlage | Zeitpunkt | Konsequenz im Falle einer positiven Evaluation |
Univ. Prof. § 98 UG (KV) | unbefristet | Richtlinie zur Evaluation von wissenschaftlichem Personal: Internes Verfahren | ca. 1 Jahr vor Ende der 6jährigen Periode | Vorrückung gem. KV § 49 Abs.1 |
Univ. Prof. § 99 Abs. 1 UG | befristet auf max. 5 Jahre | Vertragsverlängerung nur nach Durchführung eines Berufungsverfahrens gemäß § 98 | keine Evaluation vorgesehen | - |
Univ. Prof. § 99 Abs. 3 UG | befristet auf 6 Jahre | Richtlinie zur Durchführung der Qualifikationsprüfung | ca. 1,5 Jahre bevor der befristete Vertrag endet | unbefristeter Vertrag nach Durchführung der Qualifikationsprüfung |
Univ. Prof. § 99 Abs. 4 UG | unbefristet | Richtlinie zur Evaluation von wissenschaftlichem Personal: Internes Verfahren | ca. 1 Jahr vor Ende der 6jährigen Periode | Vorrückung gem. KV § 49 Abs.1 |
Assoc. Prof. § 99 Abs. 5-6 UG | befristet auf 6 Jahre | Erreichung der Qualifizierungsvereinbarung wird durch Qualifizierungsbeirat festgestellt | vor Auslaufen der Qualifizierungs-vereinbarung | unbefristeter Vertrag als Assoc. Prof. gem. KV § 27 Abs. 5-6 |
Univ. Prof. § 99a UG | befristet auf 6 Jahre | Richtlinie zur Durchführung der Qualifikationsprüfung | ca. 1,5 Jahre bevor der befristete Vertrag endet | unbefristeter Vertrag nach Durchführung der Qualifikationsprüfung |
Assoziierte/r Prof. KV § 27 Abs. 5 | unbefristet | Richtlinie zur Evaluation von wissenschaftlichem Personal: Internes Verfahren | ca. 1 Jahr vor Ende der 6jährigen Periode | Vorrückung gem. KV § 49 Absatz 2 |
Assistenzprof. KV § 27 Abs. 3 | nach Laufzeit | Erreichung der Qualifizierungsvereinbarung wird festgestellt | vor Auslaufen der Qualifizierungs-vereinbarung | unbefristeter Vertrag als Assoc. Prof. gem. KV § 27 Abs. 5 |
Die Qualität des Arbeitsplatzes im Rahmen von Professuren unterscheidet sich nach unterschiedlicher wissenschaftlicher Karrierestufe gemäß §13b (2) UG. Je nach Art der Professur (§98 Professur, §99/3 Professur, §99/4 Professur, §99/5-6 Professur, §99a Professur, Ao. Univ.-Professur und Assoc. Professur, Assistenzprofessuren, Reserach Associate Professor, Reserach Assistant Professor) gibt es Unterschiede hinsichtlich der Art der Besetzung, der Befugnisse, Anforderungen an Qualifikationen und Tätigkeiten, Festlegung des Gehalts sowie Verpflichtungen u. m. Eine Übersicht gibt Aufschluss über Unterschiede und Charakteristika von Professuren auf unterschiedlichen wissenschaftlichen Karrierestufen.