Abweichende Prüfungsmethoden

Studierende mit länger andauernder Behinderung haben gemäß § 59 (1) Z 12 UG ein Recht auf abweichende Prüfungsmethoden, wenn die Behinderung die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfungen durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. Bedeutet: Prüfung mit gleichem Inhalt + gleicher Leistung, aber anderer Modus.