Mindeststudienleistung
Mindeststudienleistung
Die Mindeststudienleistung von 16 ECTS (§ 59a Abs. 1 UG) ist für jedes Bachelorstudium,
- zu dem Sie ab Wintersemester 2022/23 erstmals zugelassen werden oder
- das Sie ab diesem Zeitpunkt wiederaufnehmen
innerhalb von vier Semestern zu erbringen. Andernfalls erlischt die Zulassung zum Studium. Die erneute Zulassung (= Wiederaufnahme) zum selben Studium an der Universität für Bodenkultur Wien ist erst wieder nach zwei Studienjahren (= vier Semester) möglich.
Die Mindeststudienleistung gilt nicht für:
- Studierende mit nachgewiesener psychischer/physischer Beeinträchtigung
- Bachelorstudierende, mit einer Zulassung vor Wintersemester 2022/23
- Master- und Doktoratsstudien
Bis wann ist die Mindeststudienleistung zu erbringen:
- Die entsprechenden Prüfungs- und sonstigen Studienleistungen sind bis spätestens einen Monat nach Ende des vierten Semesters nach Studienbeginn/Wiederaufnahme des Studiums zu absolvieren. D.h bis 31. Oktober bzw. 31. März, je nachdem, ob das vierte Semester ein Sommer- oder ein Wintersemester ist.
- Beispiel:
Das Bachelorstudium wird im Wintersemester 2022/23 begonnen. Die Mindeststudienleistung ist bis spätestens im Sommersemester 2024 zu erbringen. Fristende ist der 31. Oktober 2024. - Bei einer Beurlaubung wird die Zählung der Semester ausgesetzt. Die Zählung der vier Semester läuft nach dem Ende der Beurlaubung weiter.
Mindeststudienleistung und Wiederaufnahme des Studiums
Die Mindeststudienleistung muss für jedes Bachelorstudium erbracht werden, welches ab Wintersemester 2022/23 begonnen wird oder nach einer Unterbrechung wiederaufgenommen wird. Die Mindeststudienleistung muss in diesen Fällen einmalig innerhalb von vier zugelassenen Semestern erbracht werden. Wenn Sie während dieser vier Semester (erneut) unterbrechen, setzt sich die Zählung der ECTS und der Semester nach erneuter Wiederaufnahme fort. Nach Erbringung der Mindeststudienleistung muss sie für dieses Studium jedoch nicht nochmals erbracht werden.
Beispiel:
Das Studium wurde im Wintersemester 2022/23 begonnen, 2 Semester studiert und 12 ECTS erbracht. Im folgenden Semester wird unterbrochen. Das Studium wird im Sommersemester 2024 wiederaufgenommen. Es bleiben noch 2 Semester um die fehlenden 4 ECTS zu erbringen - also bis spätestens einen Monat nach Ende des vierten Semesters.
Für Studien, die vor dem Wintersemester 2022/23 begonnen und bislang noch nicht unterbrochen wurden, muss keine Mindeststudienleistung erbracht werden.
Unterstützung zur Erbringung der Mindeststudienleistung
Gerne unterstützt die Universität ihre Studierenden, wenn vorhersehbar ist, dass die Mindeststudienleistung nicht oder nur sehr schwer erbracht werden kann.
Angebote und Informationen
- Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen
- Unterstützungsangebote der Universität für erfolgreiches Studieren [BOKU-insight über Ihren Studierendenaccount]
- Psychologische Studierendenberatung: Beratung bei studienbezogenen und persönlichen Problemen
- Informationen für Studierende mit physischen/psychischen Beeinträchtigungen
- Ombudsstelle für Studierende
Nichterbringung der Mindeststudienleistung
Wird die Mindeststudienleistung von 16 ECTS in einem Studium nicht innerhalb von vier Semestern erbracht, erlischt die Zulassung zu diesem Studium mit Ablauf des letztmöglichen Erbringungszeitpunkts. D.h. mit 31. Oktober bzw. 31. März, je nachdem, ob das vierte Semester ein Sommer- oder ein Wintersemester ist. Das entsprechende Studium wird für vier Semester gesperrt. Erst danach kann dasselbe Studium an der Universität für Bodenkultur Wien erneut aufgenommen werden.
Anerkennungen und Mindeststudienleistung
Ob eine anerkannte Leistung zur Mindeststudienleistung zählt, hängt davon ab, wann die zugrundeliegende Leistung absolviert wurde. Diese muss ab erstmaligem Beginn des Studiums innerhalb der Frist für die Mindeststudienleistung erbracht und die Anerkennung genehmigt worden sein, damit die anerkannte Leistung für die Mindeststudienleistung zählt.
Stellen Sie deshalb Anträge auf Anerkennung frühzeitig! Beachten Sie die zweimonatige Entscheidungsfrist und die Dauer von Beschwerdeverfahren bei negativen Entscheidungen. Wurde eine Lehrveranstaltung/Prüfung mehrfach absolviert, zählt immer das Datum der letzten Prüfungsleistung.
Fortsetzung eines Studiums nach Curriculumsänderung
Wird ein Studium nach Umstellung auf ein neues Curriculum fortgesetzt, muss die Mindeststudienleistung nicht erneut nachgewiesen werden. Eine Umstellung auf das Nachfolgecurriculum gilt als Fortsetzung des bisherigen Studiums.