Anfechtung einer negativen Prüfung
Anfechtung einer negativen Prüfung
Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig.
Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat der*die Studiendekan*in diese Prüfung auf Antrag des*der Studierenden aufzuheben. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung in den Studienservices einzubringen und der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Wird die Prüfung auf Grund des Vorliegens eines schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung von dem*der Studiendekan*in aufgehoben, wird der Antritt nicht auf die Zahl der Antritte angerechnet.